1. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den betreffenden Dienstleistungserbringer auf, die betreffende Nichtkonformität innerhalb einer von ihr gesetzten Frist abzustellen:

(a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

(b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde;

(c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde;

(d) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde;

(e) die Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 nicht erfolgt ist;

(f) gegebenenfalls wurde kein Bevollmächtigter ernannt;

(g) Es sind keine technischen Unterlagen verfügbar.

2. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-VI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.