Das wissenschaftliche Gremium aus unabhängigen Experten (das „Wissenschaftliche Gremium“) ist ein im Rahmen des EU-KI-Gesetzes eingerichtetes Gremium, das die Durchsetzung der Vorschriften für Modelle und Systeme der allgemein einsetzbaren KI (GPAI) unterstützen soll. Es ist Teil der übergeordneten Steuerungsarchitektur des Gesetzes und fungiert neben dem KI-Ausschuss (eingerichtet gemäß Artikel 65) und dem Beratungsforum (eingerichtet gemäß Artikel 67) als eines der drei Beratungsgremien. Es berät das KI-Büro und die nationalen Behörden in Bezug auf systemische Risiken, die Klassifizierung von Modellen, Bewertungsmethoden und die grenzüberschreitende Marktüberwachung und ist befugt, das KI-Büro auf systemische Risiken hinzuweisen. In diesem Überblick fassen wir die Rechtsgrundlage, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Arbeitsmethoden des Wissenschaftlichen Gremiums zusammen und erörtern die Ernennung des Wissenschaftlichen Gremiums durch die Kommission am 1. Juni 2026.
Zusammenfassung
- Das Wissenschaftliche Gremium spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des EU-KI-Gesetzes im Zusammenhang mit Allzweck-KI. Dies geschieht unter anderem durch die Bereitstellung von Beratung, aktuellen Einblicken in technische Entwicklungen und die Verabschiedung von fundierten Warnungen vor systemischen Risiken.
- Sie wird durch Artikel 68 des EU-KI-Gesetzes eingerichtet, wobei die Einzelheiten in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/454 (Durchführungsverordnung) festgelegt sind.
- Das Wissenschaftliche Gremium besteht aus bis zu 60 unabhängigen Experten, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und verlängert werden kann. Bei der Auswahl wird auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene geografische Vertretung geachtet. Pro EU-Mitgliedstaat und EFTA-/EWR-Land ist mindestens ein Experte vertreten (maximal drei pro Land), und mindestens 80 % der Experten stammen aus EU-/EFTA-/EWR-Ländern. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Gremiums wurden am 1. Juni 2026 ernannt.
- Es hat ein breites Aufgabenspektrum, wobei seine Kernaufgaben in der Beratung und Unterstützung des KI-Büros bei der Umsetzung der Anforderungen des GPAI bestehen.
- Zu den Befugnissen des Wissenschaftlichen Gremiums gehört es, Informationen anzufordern und das KI-Büro offiziell auf mögliche systemische Risiken auf Unionsebene hinzuweisen, die von GPAI-Modellen ausgehen.
Übersicht
Das durch das EU-KI-Gesetz (Artikel 68 Absatz 1) eingerichtete wissenschaftliche Gremium berät das KI-Büro und die nationalen Behörden, um die Durchsetzung der Anforderungen des KI-Gesetzes zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf GPAI-Modellen liegt.
Das wissenschaftliche Gremium hat ein breites Spektrum potenzieller Aufgaben, die in Artikel 68 Absatz 3 aufgeführt sind. Dazu gehört die Unterstützung bei der Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf KI-Modelle und -Systeme für allgemeine Zwecke (Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a), insbesondere durch:
- das KI-Büro gemäß Artikel 90 auf mögliche Risiken durch GPAI-Modelle hinzuweisen;
- einen Beitrag zur Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Allzweck-KI-Modellen und -Systemen zu leisten, unter anderem durch Benchmarks;
- Beratung zur Einstufung von Allzweck-KI-Modellen mit systemischem Risiko;
- Beratung zur Klassifizierung verschiedener Allzweck-KI-Modelle und -Systeme;
- zur Entwicklung von Tools und Vorlagen beitragen.
Das wissenschaftliche Gremium kann auf Antrag auch die Marktüberwachungsbehörden unterstützen. Darüber hinaus können Experten des wissenschaftlichen Gremiums Modellbewertungen gemäß Artikel 92 durchführen.
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Befugnisse
Qualifizierte Ausschreibungen
Das wissenschaftliche Gremium kann qualifizierte Warnungen (Artikel 90) herausgeben, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass ein GPAI-Modell ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene darstellt oder dass es die in Artikel 51 genannten Bedingungen für ein systemisches Risiko erfüllt. Gemäß den Kriterien in Artikel 51 stellt das Modell ein systemisches Risiko dar, wenn es über ein hohes Auswirkungspotenzial verfügt (was vermutet wird, wenn die für das Training verwendete kumulative Rechenleistung mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen beträgt) oder wenn es über gleichwertige Fähigkeiten oder Auswirkungen verfügt, wie durch einen Beschluss der Kommission festgelegt (unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang XIII, wie z. B. Parameter, Größe des Datensatzes und Anzahl der registrierten Endnutzer).
Eine solche Warnmeldung ermöglicht es der Kommission, über das KI-Büro ihre Befugnisse zur Anforderung von Informationen und Unterlagen von Modellanbietern auszuüben, Bewertungen durchzuführen und Maßnahmen zu verlangen. Sie kann auch dazu führen, dass die Kommission das Modell im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 52 als mit systemischen Risiken behaftet einstuft und dem Anbieter zusätzliche Verpflichtungen gemäß Artikel 55 auferlegt (wie beispielsweise Risikobewertung und -minderung, Meldung schwerwiegender Vorfälle und Maßnahmen zur Cybersicherheit).
Meldungen bedürfen einer einfachen Mehrheit und müssen die Kontaktdaten des Anbieters, eine Begründung sowie die relevanten Fakten enthalten.
Informationsanfragen
Über einen Berichterstatter und mit Zustimmung von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann das Wissenschaftliche Gremium die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 91 Absatz 3 ein Ersuchen um Unterlagen oder Informationen an einen Anbieter eines GPAI-Modells zu richten. Aus dem Ersuchen muss hervorgehen, dass die Unterstützung notwendig und verhältnismäßig ist. Das KI-Büro kann dem Ersuchen stattgeben oder es ablehnen; weitere verfahrensrechtliche Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt.
Struktur und Zusammensetzung
Das wissenschaftliche Gremium setzt sich aus bis zu 60 unabhängigen Experten zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und verlängert werden kann. Die ausgewogene Geschlechterverteilung und die geografische Vertretung werden dadurch gewährleistet, dass pro EU-Mitgliedstaat und EFTA-/EWR-Land mindestens ein Experte vertreten ist (maximal drei pro Land). Mindestens 80 % der Experten müssen aus EU-/EFTA-/EWR-Ländern stammen.
Die Struktur umfasst ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die gesamte Amtszeit sowie bezahlte Berichterstatter und Mitarbeiter für spezifische Aufgaben. Das Gremium arbeitet transparent, indem es Fachinformationen, Stellungnahmen, Empfehlungen und Anhörungsprotokolle von Interessengruppen öffentlich zugänglich macht und gleichzeitig vertrauliche Geschäftsinformationen schützt.
Kriterien für die Auswahl
In der Durchführungsverordnung sind die Auswahlkriterien und die erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt. Insbesondere müssen die Sachverständigen Folgendes nachweisen:
- Multidisziplinäres Fachwissen - Aktuelles wissenschaftliches, technisches oder sozio-technisches Wissen über KI-Systeme, allgemeine KI-Modelle oder KI-Auswirkungen, die für die Durchsetzung des KI-Gesetzes relevant sind;
- Unabhängigkeit - Keine Interessenkonflikte mit KI-Systemen oder Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke;
- Unparteilichkeit und Objektivität - Fähigkeit, unvoreingenommen zu arbeiten, wie im AI-Gesetz gefordert;
- Fachliche Eignung - Fähigkeit zur sorgfältigen, genauen und objektiven Ausführung der Arbeit.
Darüber hinaus wurden in der Ausschreibung die Bereiche festgelegt, in denen die Bewerber nachweisliche Fachkenntnisse vorweisen müssen, wie beispielsweise Modellbewertung, Risikobewertung, technische Risikominderungsmaßnahmen sowie Missbrauchs- und systemische Risiken. Außerdem wurden darin die Zulassungskriterien dargelegt.
Arbeitsmethoden
Das Gremium arbeitet gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten detaillierten Regelungen. Es arbeitet transparent, veröffentlicht Fachinformationen, Stellungnahmen, Empfehlungen und Protokolle von Anhörungen der Interessengruppen und schützt dabei vertrauliche Geschäftsinformationen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen und Daten vertraulich zu behandeln, und sie dürfen bei der Ausübung ihrer Funktionen von niemandem Weisungen einholen oder entgegennehmen. Jeder Sachverständige erstellt eine öffentlich zugängliche Interessenerklärung, und das AI-Büro muss Systeme und Verfahren einrichten, um potenzielle Interessenkonflikte aktiv zu steuern und zu verhindern (Artikel 68 Absatz 4 AI-Gesetz).
Bekanntgabe des wissenschaftlichen Gremiums
Die Kommission hat am 16. Juni 2025 ihren Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht; Bewerbungen konnten bis zum 14. September 2025 eingereicht werden. Am 1. Juni 2026 gab die Kommission bekannt, dass 60 unabhängige Experten ausgewählt worden seien, und veröffentlichte die vollständige Mitgliederliste, womit die Einrichtung des Gremiums besiegelt wurde. Weitere Informationen, einschließlich der Mitgliederliste, sind auf der Website der Kommission verfügbar.