Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium
In diesem Artikel wird erläutert, dass ein wissenschaftliches Gremium eine Warnung an das Amt für künstliche Intelligenz aussprechen kann, wenn es den Verdacht hat, dass ein allgemeines KI-Modell ein erhebliches Risiko auf Unionsebene darstellt, oder wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt. Wird eine solche Warnung ausgesprochen, kann die Kommission ihre Befugnisse nutzen, um die Situation zu bewerten. Das Amt für künstliche Intelligenz muss den Ausschuss über alle getroffenen Maßnahmen informieren. Die Warnung muss gut begründet sein und die Kontaktdaten des Anbieters des KI-Modells, eine Beschreibung der relevanten Fakten und Gründe für die Warnung sowie alle anderen relevanten Informationen enthalten.
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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.
1. Das Wissenschaftliche Gremium kann eine qualifizierte Warnmeldung an das AI-Büro übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass:
(a) ein allgemeines KI-Modell ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene darstellt; oder,
(b) ein KI-Modell für allgemeine Zwecke erfüllt die in Artikel 51 genannten Bedingungen.
2. Bei einer solchen qualifizierten Ausschreibung kann die Kommission über das AI-Büro und nach Unterrichtung des Ausschusses die in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das AI-Büro unterrichtet den Ausschuss über jede Maßnahme nach den Artikeln 91 bis 94.
3. Eine qualifizierte Ausschreibung muss hinreichend begründet sein und mindestens folgende Angaben enthalten
(a) die Kontaktstelle des Anbieters des KI-Allzweckmodells für das betreffende systemische Risiko;
(b) eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts und der Gründe für die Ausschreibung durch das wissenschaftliche Gremium;
(c) alle sonstigen Informationen, die das Wissenschaftliche Gremium für sachdienlich hält, gegebenenfalls auch Informationen, die es aus eigener Initiative eingeholt hat.
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