Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Artikel 100: Verwaltungsgeldbußen gegen Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union

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1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gegen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbußen verhängen. (2) Bei der Entscheidung, ob eine Geldbuße zu verhängen ist, und bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße in jedem Einzelfall sind alle relevanten Umstände der jeweiligen Situation zu berücksichtigen, wobei Folgendes gebührend zu berücksichtigen ist:

(a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden AI-Systems sowie gegebenenfalls die Zahl der betroffenen Personen und die Höhe des von ihnen erlittenen Schadens;

(b) der Grad der Verantwortung des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur der Union unter Berücksichtigung der von ihnen durchgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen;

(c) alle Maßnahmen, die das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur der Union ergriffen hat, um den von den betroffenen Personen erlittenen Schaden zu mindern;

(d) das Ausmaß der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, um den Verstoß zu beheben und die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes abzumildern, einschließlich der Einhaltung aller Maßnahmen, die der Europäische Datenschutzbeauftragte zuvor gegen das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung, das betreffende Amt oder die betreffende Agentur der Union in Bezug auf denselben Sachverhalt angeordnet hat;

(e) etwaige ähnliche frühere Verstöße des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur der Union;

(f) die Art und Weise, in der der Europäische Datenschutzbeauftragte von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur der Union den Verstoß gemeldet hat;

(g) den jährlichen Haushaltsplan des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur der Union.

2. Die Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken wird mit Geldbußen von bis zu 1 500 000 EUR geahndet.

3. (3) Die Nichteinhaltung von Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung durch das AI-System, die nicht in Artikel 5 festgelegt sind, wird mit Geldbußen von bis zu 750 000 EUR geahndet.

4. (4) Bevor der Europäische Datenschutzbeauftragte Entscheidungen nach diesem Artikel trifft, gibt er dem Organ, der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur der Union, das bzw. die Gegenstand des vom Europäischen Datenschutzbeauftragten geführten Verfahrens ist, Gelegenheit, sich zu der Frage des möglichen Verstoßes zu äußern. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stützt seine Entscheidungen nur auf Elemente und Umstände, zu denen die betroffenen Parteien Stellung nehmen konnten. Etwaige Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.

5. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden in dem Verfahren in vollem Umfang gewahrt. Sie sind berechtigt, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Personen oder Unternehmen an der Wahrung ihrer personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse Einsicht in die Akte des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu nehmen.

6. (6) Die durch die Verhängung von Geldbußen nach diesem Artikel eingenommenen Mittel werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt. Die Geldbußen beeinträchtigen nicht die tatsächliche Tätigkeit des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur der Union, gegen die eine Geldbuße verhängt wurde.

7. (7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die Kommission jährlich über die von ihm gemäß diesem Artikel verhängten Geldbußen sowie über alle von ihm eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)