Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

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1. Jeder Händler, Importeur, Aufsteller oder sonstige Dritte gilt als Anbieter eines AI-Systems mit hohem Risiko im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen des Anbieters gemäß Artikel 16, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

(a) sie ihren Namen oder ihre Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-System mit hohem Risiko anbringen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Verpflichtungen vorsehen;

(b) sie nehmen eine wesentliche Änderung an einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-System vor, so dass es ein AI-System mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 6 bleibt;

(c) den Verwendungszweck eines nicht als risikoreich eingestuften und bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen AI-Systems, einschließlich eines AI-Systems für allgemeine Zwecke, so verändern, dass das betreffende AI-System zu einem risikoreichen AI-System im Sinne von Artikel 6 wird.

2. Tritt der in Absatz 1 genannte Fall ein, so gilt der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat, für die Zwecke dieser Verordnung nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems. Der ursprüngliche Anbieter arbeitet eng mit den neuen Anbietern zusammen und stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Konformitätsbewertung von AI-Systemen mit hohem Risiko. Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der ursprüngliche Anbieter eindeutig angegeben hat, dass sein AI-System nicht in ein AI-System mit hohem Risiko umgewandelt werden soll, und daher nicht zur Übergabe der Dokumentation verpflichtet ist.

3. (3) Bei AI-Systemen mit hohem Risiko, die Sicherheitsbauteile von Produkten sind, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt der Produkthersteller als Anbieter des AI-Systems mit hohem Risiko und unterliegt den Verpflichtungen gemäß Artikel 16, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

(a) Das Hochrisiko-KI-System wird zusammen mit dem Produkt unter dem Namen oder der Marke des Produktherstellers in Verkehr gebracht;

(b) das Hochrisiko-KI-System wird unter dem Namen oder der Marke des Produktherstellers in Betrieb genommen, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.

4. Der Anbieter eines KI-Systems mit hohem Risiko und der Dritte, der ein KI-System, Werkzeuge, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt, die in einem KI-System mit hohem Risiko verwendet oder integriert werden, legen in einer schriftlichen Vereinbarung die erforderlichen Informationen, Fähigkeiten, den technischen Zugang und sonstige Unterstützung auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik fest, damit der Anbieter des KI-Systems mit hohem Risiko den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen kann. Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die der Öffentlichkeit Werkzeuge, Dienste, Verfahren oder Komponenten, die keine KI-Modelle für allgemeine Zwecke sind, unter einer freien und quelloffenen Lizenz zugänglich machen. Das Amt für Künstliche Intelligenz kann freiwillige Musterklauseln für Verträge zwischen Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risiko und Dritten, die Werkzeuge, Dienste, Komponenten oder Verfahren liefern, die für KI-Systeme mit hohem Risiko verwendet oder in diese integriert werden, entwickeln und empfehlen. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen Musterklauseln berücksichtigt das KI-Büro mögliche vertragliche Anforderungen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. Die freiwilligen Musterbedingungen werden veröffentlicht und sind in einem leicht nutzbaren elektronischen Format kostenlos erhältlich.

5. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu beachten und zu schützen.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)