Wenn und soweit KI-Systeme für militärische, verteidigungspolitische oder die nationale Sicherheit betreffende Zwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder mit oder ohne Änderung solcher Systeme verwendet werden, sollten diese vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, und zwar unabhängig davon, welche Art von Einrichtung diese Tätigkeiten ausübt, z. B. ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Was militärische und verteidigungspolitische Zwecke anbelangt, so ist ein solcher Ausschluss sowohl durch Artikel 4 Absatz 2 EUV als auch durch die Besonderheiten der Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gerechtfertigt, die unter Titel V Kapitel 2 EUV fallen und dem Völkerrecht unterliegen, das daher der geeignetere Rechtsrahmen für die Regulierung von KI-Systemen im Zusammenhang mit der Anwendung tödlicher Gewalt und anderen KI-Systemen im Zusammenhang mit militärischen und verteidigungspolitischen Tätigkeiten ist. Was die Zwecke der nationalen Sicherheit betrifft, so ist der Ausschluss sowohl durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt, als auch durch die besondere Art und die operativen Erfordernisse nationaler Sicherheitstätigkeiten und die spezifischen nationalen Vorschriften, die für diese Tätigkeiten gelten. Wird jedoch ein für militärische, verteidigungspolitische oder nationale Sicherheitszwecke entwickeltes, in Verkehr gebrachtes, in Betrieb genommenes oder verwendetes KI-System außerhalb dieser Zwecke vorübergehend oder dauerhaft für andere Zwecke verwendet, z. B. für zivile oder humanitäre Zwecke, für die Strafverfolgung oder die öffentliche Sicherheit, so würde ein solches System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. In diesem Fall sollte die Stelle, die das KI-System für andere als militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet, sicherstellen, dass das KI-System mit dieser Verordnung konform ist, es sei denn, das System entspricht bereits dieser Verordnung. KI-Systeme, die für einen ausgeschlossenen Zweck, nämlich Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit, und einen oder mehrere nicht ausgeschlossene Zwecke, wie zivile Zwecke oder Strafverfolgung, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, und die Anbieter dieser Systeme sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen. In diesen Fällen sollte die Tatsache, dass ein KI-System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen kann, nicht die Möglichkeit von Stellen, die Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und des Militärs ausüben, beeinträchtigen, unabhängig von der Art der Stelle, die diese Tätigkeiten ausübt, KI-Systeme für Zwecke der nationalen Sicherheit, des Militärs und der Verteidigung zu nutzen, deren Nutzung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist. Ein für zivile oder Strafverfolgungszwecke in Verkehr gebrachtes KI-System, das mit oder ohne Änderungen für militärische, verteidigungspolitische oder nationale Sicherheitszwecke verwendet wird, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant
Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko
Artikel 7: Änderungen des Anhangs III
Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme
Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen
Artikel 9: Risikomanagementsystem
Artikel 10: Daten und Datenverwaltung
Artikel 11: Technische Dokumentation
Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte
Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden
Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko
Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem
Artikel 18: Führung der Dokumentation
Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle
Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht
Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial
Artikel 23: Pflichten der Importeure
Artikel 24: Pflichten des Händlers
Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko
Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme
Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen
Artikel 28: Notifizierende Behörden
Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
Artikel 30: Notifizierungsverfahren
Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen
Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen
Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen
Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen
Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen
Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen
Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen
Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern
Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen
Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
Artikel 43: Konformitätsbewertung
Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen
Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren
Abschnitt 1: Einstufungsregeln
Abschnitt 2: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Abschnitt 3: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Allzweckmodellen mit systemischen Risiko
Artikel 57: Regulierungssandkästen für KI
Artikel 58: Modalitäten und Funktionsweise von Sandkästen für KI-Regulierung
Artikel 62: Maßnahmen für Anbieter und Verleiher, insbesondere für KMU, einschließlich Start-Ups
Artikel 63: Ausnahmeregelungen für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte
Abschnitt 1: Governance auf Unionsebene
Artikel 65: Einrichtung und Struktur des Europäischen Rats für künstliche Intelligenz
Artikel 66: Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 68: Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger
Artikel 69: Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool
Abschnitt 2: Zuständige nationale Behörden
Artikel 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners
Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen
Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle
Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse
Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte
Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen
Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen
Artikel 83: Formale Nichteinhaltung
Artikel 84: Union AI Testing Support Structures
Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde
Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung
Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen
Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen
Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium
Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen
Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen
Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen
Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke
Artikel 95: Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung von spezifischen Anforderungen
Artikel 96: Leitlinien der Kommission für die Durchführung dieser Verordnung
Artikel 100: Verwaltungsgeldbußen gegen Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union
Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 102: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Artikel 103: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Artikel 104: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 105: Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
Artikel 106: Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
Artikel 107: Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
Artikel 108: Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139
Artikel 109: Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
Artikel 110: Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme
Anhänge
Anhang I: Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Anhang II: Liste der Straftatbestände
Anhang III: Hochriskante AI-Systeme
Anhang IV: Technische Dokumentation
Anhang V: EU-Konformitätserklärung
Anhang VI: Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der internen Kontrolle
Anhang VII: Konformität aufgrund der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und der Bewertung der technischen Dokumentation
Anhang VIII: Informationen, die bei der Registrierung von AI-Systemen mit hohem Risiko vorzulegen sind
Anhang IX: Informationen, die bei der Registrierung von AI-Systemen mit hohem Risiko vorzulegen sind
Anhang X: Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Anhang XI: Technische Unterlagen gemäß Artikel 53 Absatz 1a
Anhang XII: Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1b
Anhang XIII: Kriterien für die Bestimmung von AI-Modellen für allgemeine Zwecke mit systemischem Risiko
Suche innerhalb des Gesetzes
2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.
Erwägungsgrund 24
Feedback - Wir arbeiten an der Verbesserung dieses Tools. Bitte senden Sie Ihr Feedback an Risto Uuk unter risto@futureoflife.org
Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)