Es sollten harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen mit hohem Risiko im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[7], dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates[9 ] (Neuer Rechtsrahmen) festgelegt werden. Die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften sollten sektorübergreifend gelten und im Einklang mit dem Neuen Rechtsrahmen das geltende Unionsrecht, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Verbraucherschutz, Grundrechte, Beschäftigung und Schutz der Arbeitnehmer sowie Produktsicherheit, zu dem diese Verordnung eine Ergänzung darstellt, unberührt lassen. Folglich bleiben alle Rechte und Rechtsbehelfe, die das Unionsrecht für Verbraucher und andere Personen vorsieht, auf die KI-Systeme negative Auswirkungen haben können, einschließlich des Ersatzes etwaiger Schäden gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates[10 ], unberührt und uneingeschränkt anwendbar. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Schutz der Arbeitnehmer sollte diese Verordnung daher nicht das sozialpolitische Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Arbeitsrecht in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern berühren. Diese Verordnung sollte auch nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte berühren, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zu streiken oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die unter die spezifischen Systeme der Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten fallen, sowie des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht zu ergreifen. Diese Verordnung sollte die Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf Arbeitsbühnen, die in einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf Arbeitsbühnen festgelegt sind, nicht berühren. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, die Wirksamkeit dieser bestehenden Rechte und Rechtsbehelfe zu stärken, indem sie spezifische Anforderungen und Verpflichtungen festlegt, unter anderem in Bezug auf die Transparenz, die technische Dokumentation und die Führung von Aufzeichnungen über KI-Systeme. Darüber hinaus sollten die Verpflichtungen, die den verschiedenen an der AI-Wertschöpfungskette beteiligten Akteuren im Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden, unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften gelten, die im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwendung bestimmter AI-Systeme einschränken, wenn diese Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses verfolgen als die mit dieser Verordnung verfolgten. So sollten beispielsweise das nationale Arbeitsrecht und das Recht zum Schutz von Minderjährigen, d. h. von Personen unter 18 Jahren, unter Berücksichtigung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 (2021) der UN-Kinderrechtskonvention zu den Rechten des Kindes in Bezug auf das digitale Umfeld von dieser Verordnung nicht berührt werden, sofern sie nicht spezifisch für KI-Systeme sind und andere legitime Ziele von öffentlichem Interesse verfolgen.
[7] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
[8] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
[9] Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Marktüberwachung und Konformität von Produkten und zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
[10] Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).