1. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, die Bestandteile von IT-Großsystemen sind, die durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte geschaffen wurden und die vor dem ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte errichtet wurde, berücksichtigt, die nach Maßgabe dieser Rechtsakte vorzunehmen ist, wenn diese Rechtsakte ersetzt oder geändert werden.
2. (2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Hochrisiko-KI-Systemen, die vor dem ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn an diesen Systemen ab diesem Datum wesentliche Änderungen an ihrer Konstruktion vorgenommen werden. In jedem Fall ergreifen die Anbieter und Aufsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung bis zum ... [sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zu erfüllen.
3. Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die vor dem ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] in Verkehr gebracht wurden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bis zum ... [36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen.