1. (1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, die Bestandteile der durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte geschaffenen IT-Großsysteme sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte errichtet wurde, berücksichtigt, die gemäß diesen Rechtsakten vorzunehmen ist, wenn diese Rechtsakte ersetzt oder geändert werden.
2. (2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten KI-Systemen mit hohem Risiko, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn an diesen Systemen ab diesem Zeitpunkt wesentliche Konstruktionsänderungen vorgenommen werden. In jedem Fall ergreifen die Anbieter und Aufsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung bis zum 2. August 2030 nachzukommen.
3. (3) Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bis zum 2. August 2027 nachzukommen.