1. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert sie den betreffenden Dienstleistungserbringer auf, die betreffende Nichtkonformität innerhalb einer von ihr gesetzten Frist abzustellen:
(a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
(b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde;
(c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde;
(d) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde;
(e) die Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 nicht erfolgt ist;
(f) gegebenenfalls wurde kein Bevollmächtigter ernannt;
(g) Es sind keine technischen Unterlagen verfügbar.
2. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-VI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.