Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Datum des Inkrafttretens:

Juli 2026

Laut:

Artikel 113

Hinweis: Dieses Datum ist eine Schätzung, die auf dem voraussichtlichen Datum des Inkrafttretens basiert. Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Das KI-Büro kann nach Rücksprache mit dem Vorstand KI-Modelle bewerten, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften entsprechen, oder um potenzielle Risiken zu untersuchen. Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus, kann das Amt unabhängige Sachverständige hinzuziehen. Die Kommission kann Zugang zu dem KI-Modell, einschließlich seines Quellcodes, verlangen, und der Anbieter muss diese Informationen zur Verfügung stellen. Die Kommission wird auch die Modalitäten für diese Bewertungen festlegen. Bevor das Amt für künstliche Intelligenz den Zugang beantragt, kann es ein Gespräch mit dem Anbieter führen, um mehr über dessen interne Tests und Maßnahmen zur Risikovermeidung zu erfahren.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Das Amt für künstliche Intelligenz kann nach Rücksprache mit dem Beirat Bewertungen des betreffenden allgemeinen künstlichen Intelligenzmodells durchführen:

(a) um zu beurteilen, ob der Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhält, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen nicht ausreichen, oder,

(b) Untersuchung von Systemrisiken auf Unionsebene bei KI-Allzweckmodellen mit Systemrisiko, insbesondere nach einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a.

2. Die Kommission kann beschließen, unabhängige Sachverständige mit der Durchführung von Bewertungen in ihrem Namen zu beauftragen, auch aus dem gemäß Artikel 68 eingerichteten wissenschaftlichen Gremium. Die für diese Aufgabe bestellten unabhängigen Sachverständigen müssen die in Artikel 68 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Kommission den Zugang zu dem betreffenden KI-Allzweckmodell über APIs oder andere geeignete technische Mittel und Werkzeuge, einschließlich des Quellcodes, verlangen.

4. In dem Antrag auf Zugang sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und die Gründe für den Antrag sowie die Frist für die Gewährung des Zugangs und die in Artikel 101 vorgesehenen Geldbußen für die Nichtgewährung des Zugangs anzugeben.

5. (5) Die Anbieter des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells oder ihre Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder Unternehmen oder wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gewähren die nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen den beantragten Zugang im Namen des Anbieters des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells.

6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Bewertungen, einschließlich der Modalitäten für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, sowie das Verfahren für deren Auswahl festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7. Bevor das Amt für künstliche Intelligenz Zugang zu dem betreffenden Mehrzweck-KI-Modell beantragt, kann es einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des Mehrzweck-KI-Modells aufnehmen, um mehr Informationen über die internen Tests des Modells, die internen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Systemrisiken und andere interne Verfahren und Maßnahmen zu erhalten, die der Anbieter zur Minderung solcher Risiken getroffen hat.

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Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)