(1) Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und die Einführung menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz zu fördern und gleichzeitig ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Umweltschutzes, vor schädlichen Auswirkungen von Systemen der künstlichen Intelligenz in der Union zu gewährleisten und die Innovation zu unterstützen. Diese Verordnung legt fest:
(a) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von Systemen der künstlichen Intelligenz ("KI-Systeme") in der Union;
(b) Verbot bestimmter Praktiken der künstlichen Intelligenz;
(c) spezifische Anforderungen für AI-Systeme mit hohem Risiko und Verpflichtungen für die Betreiber solcher Systeme;
(d) harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme;
(da) harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke;
(e) Regeln für die Marktüberwachung, die Steuerung der Marktüberwachung und die Durchsetzung;
(ea) Maßnahmen zur Förderung der Innovation, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU, einschließlich Neugründungen.