Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

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1. (1) KI-Systeme mit hohem Risiko sind so zu konzipieren und zu entwickeln, dass sie während ihres Einsatzes von natürlichen Personen wirksam überwacht werden können; dazu gehören auch geeignete Instrumente für die Mensch-Maschine-Schnittstelle.

2. Die menschliche Aufsicht zielt darauf ab, die Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, die entstehen können, wenn ein KI-System mit hohem Risiko bestimmungsgemäß oder unter Bedingungen eines vernünftigerweise vorhersehbaren Missbrauchs verwendet wird, insbesondere wenn solche Risiken trotz der Anwendung anderer Anforderungen dieses
Abschnitt.

3. Die Aufsichtsmaßnahmen müssen den Risiken, dem Grad der Autonomie und dem Verwendungskontext des mit hohem Risiko behafteten KI-Systems angemessen sein und werden durch eine oder beide der folgenden Arten von Maßnahmen gewährleistet:

(a) Maßnahmen, die der Anbieter vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ermittelt und in dieses einbaut, sofern dies technisch machbar ist;

(b) Maßnahmen, die der Anbieter vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ermittelt hat und die vom Bereitsteller durchgeführt werden sollten.

4. (4) Für die Zwecke der Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 wird das KI-System für hohe Risiken dem Einsatzbetrieb so zur Verfügung gestellt, dass natürliche Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wird, in angemessener und verhältnismäßiger Weise in die Lage versetzt werden:

(a) die einschlägigen Kapazitäten und Grenzen des Hochrisiko-KI-Systems genau zu verstehen und in der Lage zu sein, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu überwachen, auch im Hinblick auf die Erkennung und Behebung von Anomalien, Funktionsstörungen und unerwarteten Leistungen;

(b) sich der möglichen Tendenz bewusst zu sein, sich automatisch auf die von einem KI-System mit hohem Risiko erzeugten Ergebnisse zu verlassen oder sich zu sehr darauf zu verlassen ("automation bias"), insbesondere bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die dazu verwendet werden, Informationen oder Empfehlungen für Entscheidungen zu liefern, die von natürlichen Personen zu treffen sind;

(c) die Ergebnisse des AI-Systems für hohe Risiken richtig zu interpretieren, z. B. unter Berücksichtigung der verfügbaren Interpretationsinstrumente und -methoden;

(d) in einer bestimmten Situation zu entscheiden, das AI-System für hohe Risiken nicht zu verwenden oder die Ergebnisse des AI-Systems für hohe Risiken auf andere Weise zu ignorieren, außer Kraft zu setzen oder umzukehren;

(e) in den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems einzugreifen oder das System durch eine "Stopp"-Taste oder ein ähnliches Verfahren zu unterbrechen, das es ermöglicht, das System in einem sicheren Zustand zum Stillstand zu bringen.

5. (5) Bei den in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten AI-Systemen mit hohem Risiko wird durch die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen sichergestellt, dass der Bereitsteller darüber hinaus keine Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Grundlage der durch das System vorgenommenen Identifizierung trifft, es sei denn, diese Identifizierung wurde von mindestens zwei natürlichen Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Autorität gesondert überprüft und bestätigt. Die Anforderung einer gesonderten Überprüfung durch mindestens zwei natürliche Personen gilt nicht für KI-Systeme mit hohem Risiko, die zu Zwecken der Strafverfolgung, der Migration, der Grenzkontrolle oder des Asyls eingesetzt werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht die Anwendung dieser Anforderung für unverhältnismäßig hält.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)