Abschnitt 5: Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 88: Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 89: Überwachungsmaßnahmen
- Artikel 90: Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
- Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
- Artikel 93: Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
- Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck