Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Artikel 66: Aufgaben des Verwaltungsrats

Feedback - Wir arbeiten an der Verbesserung dieses Tools. Bitte senden Sie Ihr Feedback an Risto Uuk unter risto@futureoflife.org

Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss insbesondere:

(a) Sie tragen zur Koordinierung zwischen den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden bei und unterstützen in Zusammenarbeit mit den betreffenden Marktüberwachungsbehörden und vorbehaltlich deren Zustimmung die gemeinsamen Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 74 Absatz 11;

(b) Sammlung und Austausch von technischem und regulatorischem Fachwissen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten;

(c) Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchsetzung der Vorschriften über KI-Modelle für allgemeine Zwecke;

(d) Beitrag zur Harmonisierung der Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 46, die Funktionsweise der KI-Sandkästen und die Tests unter realen Bedingungen gemäß den Artikeln 57, 59 und 60;

(e) auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Empfehlungen und schriftliche Stellungnahmen zu allen relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und ihrer kohärenten und wirksamen Anwendung abzugeben, einschließlich:

(i) über die Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltenskodizes und Verhaltensregeln im Rahmen dieser Verordnung sowie der Leitlinien der Kommission;

(ii) die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 112, auch in Bezug auf die Berichte über schwerwiegende Vorkommnisse gemäß Artikel 73 und das Funktionieren der EU-Datenbank gemäß Artikel 71, die Ausarbeitung delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten sowie in Bezug auf mögliche Anpassungen dieser Verordnung an die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;

(iii) über technische Spezifikationen oder bestehende Normen hinsichtlich der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen;

(iv) über die Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41;

(v) Trends wie die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas im Bereich der KI, die Verbreitung von KI in der Union und die Entwicklung digitaler Kompetenzen;

(vi) Trends zur sich entwickelnden Typologie von KI-Wertschöpfungsketten, insbesondere zu den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechenschaftspflicht;

(vii) über die mögliche Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs III gemäß Artikel 7 und über die mögliche Notwendigkeit einer Überarbeitung des Artikels 5 gemäß Artikel 112 unter Berücksichtigung der einschlägigen verfügbaren Erkenntnisse und der neuesten technologischen Entwicklungen;

(f) Unterstützung der Kommission bei der Förderung von KI-Kenntnissen, des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses für die Vorteile, Risiken, Schutzmaßnahmen sowie Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen;

(g) Erleichterung der Entwicklung gemeinsamer Kriterien und eines gemeinsamen Verständnisses der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Konzepte, auch durch einen Beitrag zur Entwicklung von Benchmarks;

(h) Sie arbeitet gegebenenfalls mit anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie mit den einschlägigen Sachverständigengruppen und Netzen der Union zusammen, insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit, Cybersicherheit, Wettbewerb, digitale und Mediendienste, Finanzdienstleistungen, Verbraucherschutz, Daten- und Grundrechtsschutz;

(i) zu einer wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen beitragen;

(j) Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden und der Kommission bei der Entwicklung des für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen organisatorischen und technischen Fachwissens, unter anderem durch einen Beitrag zur Bewertung des Schulungsbedarfs des an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Personals der Mitgliedstaaten;

(k) das Amt für künstliche Intelligenz bei der Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und Entwicklung von Sandkästen für künstliche Intelligenz zu unterstützen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Sandkästen für künstliche Intelligenz zu erleichtern;

(l) Er leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitfäden und berät sie in diesem Zusammenhang;

(m) Beratung der Kommission in internationalen Angelegenheiten im Zusammenhang mit AI;

(n) Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu den qualifizierten Ausschreibungen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke;

(o) Sie erhält Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu qualifizierten Ausschreibungen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie zu nationalen Erfahrungen und Praktiken bei der Überwachung und Durchsetzung von KI-Systemen, insbesondere von Systemen, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke integrieren.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)