Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss insbesondere:
(a) Sie tragen zur Koordinierung zwischen den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden bei und unterstützen in Zusammenarbeit mit den betreffenden Marktüberwachungsbehörden und vorbehaltlich deren Zustimmung die gemeinsamen Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 74 Absatz 11;
(b) Sammlung und Austausch von technischem und regulatorischem Fachwissen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten;
(c) Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchsetzung der Vorschriften über KI-Modelle für allgemeine Zwecke;
(d) Beitrag zur Harmonisierung der Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 46, die Funktionsweise der KI-Sandkästen und die Tests unter realen Bedingungen gemäß den Artikeln 57, 59 und 60;
(e) auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Empfehlungen und schriftliche Stellungnahmen zu allen relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und ihrer kohärenten und wirksamen Anwendung abzugeben, einschließlich:
(i) über die Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltenskodizes und Verhaltensregeln im Rahmen dieser Verordnung sowie der Leitlinien der Kommission;
(ii) die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 112, auch in Bezug auf die Berichte über schwerwiegende Vorkommnisse gemäß Artikel 73 und das Funktionieren der EU-Datenbank gemäß Artikel 71, die Ausarbeitung delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten sowie in Bezug auf mögliche Anpassungen dieser Verordnung an die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;
(iii) über technische Spezifikationen oder bestehende Normen hinsichtlich der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen;
(iv) über die Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41;
(v) Trends wie die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas im Bereich der KI, die Verbreitung von KI in der Union und die Entwicklung digitaler Kompetenzen;
(vi) Trends zur sich entwickelnden Typologie von KI-Wertschöpfungsketten, insbesondere zu den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechenschaftspflicht;
(vii) über die mögliche Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs III gemäß Artikel 7 und über die mögliche Notwendigkeit einer Überarbeitung des Artikels 5 gemäß Artikel 112 unter Berücksichtigung der einschlägigen verfügbaren Erkenntnisse und der neuesten technologischen Entwicklungen;
(f) Unterstützung der Kommission bei der Förderung von KI-Kompetenzn, des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses für die Vorteile, Risiken, Schutzmaßnahmen sowie Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen;
(g) Erleichterung der Entwicklung gemeinsamer Kriterien und eines gemeinsamen Verständnisses der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Konzepte, auch durch einen Beitrag zur Entwicklung von Benchmarks;
(h) Sie arbeitet gegebenenfalls mit anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union sowie mit den einschlägigen Sachverständigengruppen und Netzen der Union zusammen, insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit, Cybersicherheit, Wettbewerb, digitale und Mediendienste, Finanzdienstleistungen, Verbraucherschutz, Daten- und Grundrechtsschutz;
(i) zu einer wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen beitragen;
(j) Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden und der Kommission bei der Entwicklung des für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen organisatorischen und technischen Fachwissens, unter anderem durch einen Beitrag zur Bewertung des Schulungsbedarfs des an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Personals der Mitgliedstaaten;
(k) das Amt für künstliche Intelligenz bei der Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und Entwicklung von Sandkästen für künstliche Intelligenz zu unterstützen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Sandkästen für künstliche Intelligenz zu erleichtern;
(l) Er leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung von Leitfäden und berät sie in diesem Zusammenhang;
(m) Beratung der Kommission in internationalen Angelegenheiten im Zusammenhang mit AI;
(n) Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu den qualifizierten Ausschreibungen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke;
(o) Sie erhält Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu qualifizierten Ausschreibungen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie zu nationalen Erfahrungen und Praktiken bei der Überwachung und Durchsetzung von KI-Systemen, insbesondere von Systemen, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke integrieren.