1. AI-Systeme mit hohem Risiko müssen technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (Protokollen) während der gesamten Lebensdauer des Systems ermöglichen.
2. Um ein dem Zweck des Systems angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit der Funktionsweise eines AI-Systems mit hohem Risiko zu gewährleisten, müssen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen ermöglichen, die für Folgendes relevant sind:
(a) Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 oder eine wesentliche Änderung darstellt;
(b) Erleichterung der Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
(c) Überwachung des Betriebs der in Artikel 26 Absatz 5 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko.
3. Bei AI-Systemen mit hohem Risiko im Sinne von Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) müssen die Protokollierungsfunktionen mindestens Folgendes vorsehen
(a) Aufzeichnung des Zeitraums jeder Nutzung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und Datum und Uhrzeit des Endes jeder Nutzung);
(b) die Referenzdatenbank, gegen die die Eingabedaten vom System geprüft wurden;
(c) die Eingabedaten, bei denen die Suche zu einem Treffer geführt hat;
(d) die Identifizierung der an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 14 Absatz 5.