1. (1) Die Anbieter von mit hohem Risiko behafteten AI-Systemen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes mit hohem Risiko behaftetes AI-System nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems herzustellen, es zurückzunehmen, außer Betrieb zu setzen oder zurückzurufen, soweit dies angemessen ist. Sie unterrichten die Händler des betreffenden AI-Systems mit hohem Risiko und gegebenenfalls die Verteiler, den Bevollmächtigten und die Einführer darüber.
2. Stellt das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 dar und wird sich der Anbieter dieses Risikos bewusst, untersucht er - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem meldenden Bereitsteller - unverzüglich die Ursachen und unterrichtet die für das betreffende AI-System mit hohem Risiko zuständigen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die notifizierte Stelle, die für dieses AI-System mit hohem Risiko eine Bescheinigung gemäß Artikel 44 ausgestellt hat, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen einschlägigen Korrekturmaßnahmen.