Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen
Hinweis: Dieses Datum ist eine Schätzung, die auf dem voraussichtlichen Datum des Inkrafttretens basiert. Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.
Die Europäische Kommission wird jeder zugelassenen Organisation (benannten Stelle) eine eindeutige ID-Nummer zuweisen, auch wenn die Organisation im Rahmen mehrerer EU-Rechtsvorschriften anerkannt ist. Die Kommission wird auch eine Liste dieser Organisationen veröffentlichen, einschließlich ihrer ID-Nummern und ihrer Tätigkeiten. Diese Liste wird laufend aktualisiert.
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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.
1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Kennnummer zu, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde.
2. Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
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