Artikel 69: Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool
In diesem Artikel heißt es, dass die Mitgliedsländer ein Expertengremium um Hilfe bei der Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes bitten können. Diese Länder müssen unter Umständen für diese Beratung bezahlen, wobei die Kostenstruktur in einem anderen Teil des Gesetzes festgelegt wird. Bei den Gebühren werden die Notwendigkeit einer wirksamen Umsetzung, die Kosteneffizienz und die Gewährleistung des Zugangs aller Länder zu den Experten berücksichtigt. Die Europäische Kommission wird den Ländern helfen, rechtzeitig Zugang zu diesen Experten zu erhalten, und sicherstellen, dass die angebotene Unterstützung gut organisiert und wertvoll ist.
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1. Die Mitgliedstaaten können zur Unterstützung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen.
2. Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, Gebühren für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen zu zahlen. Die Struktur und die Höhe der Gebühren sowie der Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei den Zielen einer angemessenen Durchführung dieser Verordnung, der Kostenwirksamkeit und der Notwendigkeit, allen Mitgliedstaaten einen effektiven Zugang zu den Sachverständigen zu gewährleisten, Rechnung getragen wird.
3. (3) Die Kommission erleichtert den Mitgliedstaaten bei Bedarf den rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und stellt sicher, dass die Kombination von Unterstützungsmaßnahmen, die von der AI-Testunterstützung der Union gemäß Artikel 84 und von Sachverständigen gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, effizient organisiert ist und den bestmöglichen Mehrwert bietet.
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