Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
Dieser Artikel besagt im Wesentlichen, dass bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die anhand von für ihren Verwendungszweck spezifischen Daten trainiert und getestet wurden, davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Auch wenn diese KI-Systeme im Rahmen eines Cybersicherheitssystems zertifiziert wurden oder eine Konformitätserklärung besitzen, wird davon ausgegangen, dass sie die Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, solange das Zertifikat oder die Erklärung diese Anforderungen abdeckt.
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1. Bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die anhand von Daten geschult und getestet wurden, die das spezifische geografische, verhaltensbezogene, kontextuelle oder funktionale Umfeld widerspiegeln, in dem sie eingesetzt werden sollen, wird davon ausgegangen, dass sie die einschlägigen Anforderungen des Artikels 10 Absatz 4 erfüllen.
2. (2) Bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die im Rahmen einer Cybersicherheitsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 zertifiziert wurden oder für die eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Cybersicherheitsanforderungen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung erfüllen, sofern die Cybersicherheitsbescheinigung oder die Konformitätserklärung oder Teile davon diese Anforderungen abdecken.
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