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Artikel 18: Aufbewahrung der Dokumentation

Gilt ab 2. Dezember 2027 (Hochrisiko nach Anhang III) / 2. August 2028 (Hochrisiko nach Anhang I), gemäß Artikel 113(c)
1. Der AnbieterAnbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlichArticle 3(3) hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem InverkehrbringenInverkehrbringendie erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem UnionsmarktArticle 3(9) oder der InbetriebnahmeInbetriebnahmedie Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den BetreiberBetreibereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendetArticle 3(4) oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner ZweckbestimmungArticle 3(11) des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
(a) die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;
(b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;
(c) die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;
(d) gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;
(e) die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.
2. Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein AnbieterAnbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlichArticle 3(3) oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener BevollmächtigterBevollmächtigtereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom AnbieterAnbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlichArticle 3(3) eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigt wurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen bzw. Verfahren durchzuführenArticle 3(5) vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt.
3. AnbieterAnbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlichArticle 3(3), die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation.