Erwägungsgrund 69
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Das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten muss während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sichergestellt sein. In dieser Hinsicht gelten die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und Voreinstellungen, wie sie im Datenschutzrecht der Union festgelegt sind, wenn personenbezogene Datenpersonenbezogene DatenAlle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kannGDPR Art. 4(1)personenbezogene Datenpersonenbezogene DatenAlle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kannGDPR Art. 4(1)Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kannGDPR Art. 4(1) verarbeitet werden. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Daten-Governance können zu den Maßnahmen, mit denen die AnbieterAnbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlichArticle 3(3) die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen, nicht nur Anonymisierung und Verschlüsselung gehören, sondern auch der Einsatz von Technik, die es ermöglicht, Algorithmen direkt am Ort der Datenerzeugung einzusetzen und KI-Systeme zu trainieren, ohne dass Daten zwischen Parteien übertragen oder die Rohdaten oder strukturierten Daten selbst kopiert werden.