Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Erwägungsgrund 64

Feedback - Wir arbeiten an der Verbesserung dieses Tools. Bitte senden Sie Ihr Feedback an Risto Uuk unter risto@futureoflife.org

Um die Risiken von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen KI-Systemen mit hohem Risiko zu mindern und ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit zu gewährleisten, sollten für KI-Systeme mit hohem Risiko bestimmte verbindliche Anforderungen gelten, die dem beabsichtigten Zweck und dem Nutzungskontext des KI-Systems sowie dem vom Anbieter einzurichtenden Risikomanagementsystem Rechnung tragen. Die Maßnahmen, die die Anbieter zur Erfüllung der verbindlichen Anforderungen dieser Verordnung ergreifen, sollten dem allgemein anerkannten Stand der Technik im Bereich der künstlichen Intelligenz Rechnung tragen sowie verhältnismäßig und wirksam sein, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens, der in der Bekanntmachung der Kommission "Der 'Blaue Leitfaden' für die Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022" erläutert wird, gilt die allgemeine Regel, dass auf ein Produkt mehr als ein Rechtsakt der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anwendbar sein kann, da die Bereitstellung oder Inbetriebnahme nur dann erfolgen kann, wenn das Produkt mit allen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Die Gefahren von KI-Systemen, die von den Anforderungen dieser Verordnung erfasst werden, betreffen andere Aspekte als die bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, weshalb die Anforderungen dieser Verordnung die bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergänzen würden. So können beispielsweise von Maschinen oder Medizinprodukten, die ein KI-System enthalten, Risiken ausgehen, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in den einschlägigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt werden, da diese sektoralen Rechtsvorschriften nicht auf die spezifischen Risiken von KI-Systemen eingehen. Dies erfordert eine gleichzeitige und ergänzende Anwendung der verschiedenen Rechtsakte. Zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands und unnötiger Kosten sollten die Anbieter eines Produkts, das ein oder mehrere AI-Systeme mit hohem Risiko enthält, für die die Anforderungen dieser Verordnung und der harmonisierten Rechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens, die in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten, über einen gewissen Spielraum für betriebliche Entscheidungen darüber verfügen, wie ein Produkt, das ein oder mehrere AI-Systeme enthält, in optimaler Weise allen geltenden Anforderungen dieser harmonisierten Rechtsvorschriften der Union entsprechen kann. Diese Flexibilität könnte beispielsweise bedeuten, dass der Anbieter beschließt, einen Teil der erforderlichen Prüf- und Meldeverfahren, Informationen und Unterlagen, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, in bereits bestehende Unterlagen und Verfahren zu integrieren, die nach bestehenden harmonisierten Rechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens erforderlich sind und in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Dies sollte die Verpflichtung des Anbieters, alle geltenden Anforderungen zu erfüllen, in keiner Weise beeinträchtigen.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)