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Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Gilt ab 2. August 2026, gemäß Artikel 113
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.