Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

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Anhang XI: Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a) - Technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Zusammenfassung

Gemäß Artikel 53 müssen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke eine ausführliche technische Dokumentation vorlegen. In diesem Anhang wird festgelegt, welche Dokumentation erforderlich ist, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung des KI-Modells, seiner vorgesehenen Aufgaben, der Grundsätze für die zulässige Nutzung, des Veröffentlichungsdatums, der Vertriebsmethoden, der Architektur und der Lizenz. Sie sollte auch Einzelheiten über den Entwurf des Modells, den Trainingsprozess, die verwendeten Daten und den Energieverbrauch enthalten. Für KI-Modelle mit systemischen Risiken sind zusätzliche Informationen erforderlich, darunter Bewertungsstrategien, Maßnahmen für gegnerische Tests und eine Beschreibung der Systemarchitektur. Dies soll Transparenz und Verantwortlichkeit beim Einsatz von KI-Systemen gewährleisten.

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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

Abschnitt 1 - Informationen, die von allen Anbietern von AI-Modellen für allgemeine Zwecke bereitgestellt werden müssen

Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten technischen Unterlagen enthalten je nach Größe und Risikoprofil des Modells mindestens die folgenden Informationen:

1. Eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells für allgemeine Zwecke, einschließlich:

(a) die Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, und die Art und Beschaffenheit der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;

(b) die geltenden Grundsätze der akzeptablen Nutzung;

(c) das Datum der Veröffentlichung und die Modalitäten der Verteilung;

(d) die Architektur und die Anzahl der Parameter;

(e) die Modalität (z. B. Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;

(f) die Lizenz.

2. Ausführliche Beschreibung der Elemente des unter Nummer 1 genannten Modells und relevante Informationen über den Entwicklungsprozess, einschließlich der folgenden Elemente:

(a) die technischen Mittel (z. B. Gebrauchsanweisungen, Infrastruktur, Werkzeuge), die erforderlich sind, damit das KI-Allzweckmodell in KI-Systeme integriert werden kann;

(b) die Konstruktionsspezifikationen des Modells und des Ausbildungsprozesses, einschließlich der Ausbildungsmethoden und -techniken, der wichtigsten Konstruktionsentscheidungen einschließlich der Begründung und der getroffenen Annahmen, der Optimierungsziele des Modells und der Bedeutung der verschiedenen Parameter, soweit zutreffend;

(c) gegebenenfalls Angaben zu den für die Schulung, Prüfung und Validierung verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Kuratierungsmethoden (z. B. Bereinigung, Filterung usw.), der Anzahl der Datenpunkte, ihres Umfangs und ihrer Hauptmerkmale; wie die Daten beschafft und ausgewählt wurden, sowie gegebenenfalls alle anderen Maßnahmen zur Erkennung der Ungeeignetheit von Datenquellen und Methoden zur Erkennung erkennbarer Verzerrungen;

(d) die für das Training des Modells verwendeten Rechenressourcen (z. B. Anzahl der Gleitkommaoperationen), die Trainingszeit und andere relevante Details im Zusammenhang mit dem Training;

(e) bekannter oder geschätzter Energieverbrauch des Modells. In Bezug auf Buchstabe e, bei dem der Energieverbrauch des Modells unbekannt ist, kann der Energieverbrauch auf Informationen über die verwendeten Rechenressourcen beruhen.

Abschnitt 2 - Zusätzliche Informationen, die von den Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke mit systemischem Risiko bereitzustellen sind

1. Ausführliche Beschreibung der Bewertungsstrategien, einschließlich der Bewertungsergebnisse, auf der Grundlage der verfügbaren öffentlichen Bewertungsprotokolle und -instrumente oder anderer Bewertungsmethoden. Die Bewertungsstrategien umfassen Bewertungskriterien, Messgrößen und die Methodik zur Ermittlung von Einschränkungen.

2. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung interner und/oder externer negativer Tests (z. B. Red Teaming), Modellanpassungen, einschließlich Abgleich und Feinabstimmung, ergriffen wurden.

3. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie die Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder ineinandergreifen und in die Gesamtverarbeitung integriert sind.

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Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)