1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,:
(a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen;
(b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat;
(c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen.
2. Bevor eine Maßnahme beantragt wird, kann das AI-Büro einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des AI-Allzweckmodells einleiten.
3. (4) Bietet der Anbieter des KI-Allzweckmodells mit Systemrisiko im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 an, Maßnahmen zur Eindämmung eines Systemrisikos auf Unionsebene zu ergreifen, so kann die Kommission diese Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass kein weiterer Anlass zum Handeln besteht.