Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

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Anhang VIII: Informationen, die bei der Registrierung von AI-Systemen mit hohem Risiko vorzulegen sind (Artikel 49)

Zusammenfassung

Bevor ein KI-System mit hohem Risiko - oder ein System, das der Anbieter selbst als nicht risikoreich eingestuft hat - in Betrieb genommen oder verwendet wird, muss der Anbieter oder sein Vertreter sich und sein System gemäß Artikel 49 in der EU-Datenbank registrieren lassen.

In diesem Anhang sind die Informationen aufgeführt, die bei der Registrierung von KI-Systemen mit hohem Risiko erforderlich sind. Dazu gehören die Kontaktdaten des Anbieters, der Name und der Zweck des KI-Systems, eine Beschreibung der verwendeten Daten, sein Status (z. B. auf dem Markt, zurückgerufen) und etwaige Zertifizierungsangaben. Wird das KI-System als nicht risikoreich eingestuft, muss der Anbieter dies begründen. Wer KI-Systeme mit hohem Risiko einsetzt, muss seine Kontaktdaten, einen Link zum Eintrag des KI-Systems in der EU-Datenbank und Zusammenfassungen aller durchgeführten Folgenabschätzungen angeben. Diese Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

Abschnitt A - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 1 vorzulegen sind

Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:

1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters;

2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und Kontaktangaben dieser Person anzugeben;

3. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten, falls zutreffend;

4. Die Handelsbezeichnung des AI-Systems und jeder weitere eindeutige Hinweis, der die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des AI-Systems ermöglicht;

5. Eine Beschreibung des beabsichtigten Zwecks des KI-Systems und der Komponenten und Funktionen, die durch dieses KI-System unterstützt werden;

6. Eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingänge) und seiner Betriebslogik;

7. Status des KI-Systems (auf dem Markt oder in Betrieb; nicht mehr auf dem Markt/im Betrieb, zurückgerufen);

8. Art, Nummer und Ablaufdatum der von der benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls Name oder Kennnummer dieser benannten Stelle;

9. Gegebenenfalls eine eingescannte Kopie der unter Punkt 8 genannten Bescheinigung;

10. Alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder zur Verfügung gestellt wurde;

11. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47;

12. Elektronische Gebrauchsanweisungen; diese Informationen werden nicht für AI-Systeme mit hohem Risiko in den Bereichen Strafverfolgung oder Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollmanagement gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7 bereitgestellt;

13. Eine URL für zusätzliche Informationen (optional).


Abschnitt B - Informationen, die von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 2 vorzulegen sind

Zu den gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrierenden KI-Systemen sind die folgenden Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:

1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Anbieters;

2. Wird die Übermittlung der Informationen von einer anderen Person im Namen des Dienstleistungserbringers vorgenommen, so sind Name, Anschrift und Kontaktangaben dieser Person anzugeben;

3. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten, falls zutreffend;

4. Die Handelsbezeichnung des AI-Systems und jeder weitere eindeutige Hinweis, der die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des AI-Systems ermöglicht;

5. Eine Beschreibung des beabsichtigten Zwecks des KI-Systems;

6. Die Bedingung(en) gemäß Artikel 6 Absatz 3, auf deren Grundlage das AI-System als nicht risikoreich eingestuft wird;

7. Kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das AI-System in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 als nicht risikobehaftet eingestuft wird;

8. Status des KI-Systems (auf dem Markt oder in Betrieb; nicht mehr auf dem Markt/im Betrieb, zurückgerufen);

9. Alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder zur Verfügung gestellt wurde.


Abschnitt C - Informationen, die von Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Artikel 49 Absatz 3 vorzulegen sind

Zu den gemäß Artikel 49 zu registrierenden AI-Systemen mit hohem Risiko sind folgende Angaben zu machen und auf dem neuesten Stand zu halten:

1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Einsatzleiters;

2. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Person, die die Informationen im Namen des Entsenders übermittelt;

3. Die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;

4. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechtsverträglichkeitsprüfung;

5. Eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung, sofern anwendbar.

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Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)