Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Datum des Inkrafttretens:

Juli 2025

Laut:

Artikel 113 Buchstabe b

Geerbt von:

Kapitel V

Hinweis: Dieses Datum ist eine Schätzung, die auf dem voraussichtlichen Datum des Inkrafttretens basiert. Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

In diesem Artikel heißt es, dass Unternehmen, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke entwickeln, detaillierte Aufzeichnungen über die Entwicklung und die Tests ihrer KI führen müssen. Sie müssen diese Informationen auch anderen Unternehmen zur Verfügung stellen, die ihre KI nutzen wollen, und gleichzeitig ihr geistiges Eigentum schützen. Dies gilt jedoch nicht für KI-Modelle, die quelloffen sind und der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen, es sei denn, sie stellen ein systemisches Risiko dar. Diese Unternehmen müssen auch mit der EU-Kommission und den nationalen Behörden zusammenarbeiten. Sie können genehmigte Verhaltenskodizes verwenden, um zu zeigen, dass sie die Regeln einhalten, bis ein Standard veröffentlicht wird. Die Kommission kann diese Regeln auch aktualisieren, wenn sich die Technologie weiterentwickelt.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke müssen:

(a) die technische Dokumentation des Modells, einschließlich des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens und der Ergebnisse seiner Bewertung, zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, die mindestens die in Anhang XI aufgeführten Informationen enthält, um sie dem AI-Büro und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

(b) Informationen und Unterlagen für Anbieter von KI-Systemen, die beabsichtigen, das Mehrzweck-KI-Modell in ihre KI-Systeme zu integrieren, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu beachten und zu schützen, müssen die Informationen und Unterlagen:

(i) die Anbieter von KI-Systemen in die Lage zu versetzen, die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Modells für allgemeine Zwecke gut zu verstehen und ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, und

(ii) mindestens die in Anhang XII aufgeführten Elemente enthalten;

(c) eine Politik zur Einhaltung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte einzuführen und insbesondere einen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geäußerten Rechtsvorbehalt zu ermitteln und einzuhalten, auch mit Hilfe modernster Technologien;

(d) eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des allgemeinen KI-Modells verwendeten Inhalte nach einer vom Amt für künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen gelten nicht für Anbieter von KI-Modellen, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells gestattet und deren Parameter, einschließlich der Gewichte, der Informationen über die Modellarchitektur und der Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für KI-Modelle für allgemeine Zwecke mit systemischen Risiken.

3. (3) Die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung erforderlichenfalls mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zusammen.

4. (4) Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke können sich auf Verhaltenskodizes im Sinne von Artikel 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen nachzuweisen, bis eine harmonisierte Norm veröffentlicht wird. Die Einhaltung der harmonisierten europäischen Normen begründet für die Anbieter die Konformitätsvermutung, soweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die sich nicht an einen genehmigten Verhaltenskodex halten oder einer harmonisierten europäischen Norm nicht entsprechen, müssen für die Bewertung durch die Kommission alternative angemessene Mittel zur Einhaltung der Anforderungen nachweisen.

5. Um die Einhaltung von Anhang XI, insbesondere von Nummer 2 Buchstaben d und e, zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zu erlassen, um die Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen festzulegen, damit eine vergleichbare und überprüfbare Dokumentation möglich ist.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge XI und XII unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen zu ändern.

7. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen oder Unterlagen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, sind gemäß den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Artikel 78 zu behandeln.

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Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)