Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erstellte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen und Unteraufträge durch benannte Stellen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der im Rahmen dieser Verordnung benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Das Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz der meldenden Personen

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

2. Mai 2024 - Der AI Act Explorer wurde nun mit dem Inhalt der "Corrigendum" -Fassung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2024 aktualisiert. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der Inhalt des Gesetzes weiter ändert.

Artikel 2: Anwendungsbereich

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1. Diese Verordnung gilt für:

(a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle für allgemeine Zwecke in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind;

(b) Bereitsteller von KI-Systemen, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder dort ansässig sind;

(c) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder dort ansässig sind, wenn der von dem KI-System erzeugte Output in der Union verwendet wird;

(d) Importeure und Vertreiber von KI-Systemen;

(e) Produkthersteller, die ein KI-System zusammen mit ihrem Produkt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;

(f) bevollmächtigte Vertreter von Dienstleistungserbringern, die nicht in der Union niedergelassen sind;

(g) betroffene Personen, die sich in der Union befinden.

2. Für AI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 als AI-Systeme mit hohem Risiko eingestuft sind und sich auf Produkte beziehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, die Artikel 102 bis 109 und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur insoweit, als die Anforderungen an AI-Systeme mit hohem Risiko im Rahmen dieser Verordnung in die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufgenommen worden sind.

3. Diese Verordnung gilt nicht für Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und berührt in keinem Fall die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, unabhängig von der Art der Stelle, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut ist. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, wenn und soweit sie ausschließlich für militärische, verteidigungspolitische oder die nationale Sicherheit betreffende Zwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder mit oder ohne Änderung verwendet werden, unabhängig von der Art der Stelle, die diese Tätigkeiten ausübt. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Output in der Union ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet wird, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt.

4. Diese Verordnung gilt weder für Behörden in einem Drittland noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn diese Behörden oder Organisationen KI-Systeme im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder von Abkommen über die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden, sofern ein solches Drittland oder eine solche internationale Organisation angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen bietet.

5. (5) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Erbringer von Vermittlungsdiensten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2065.

6. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle, einschließlich ihrer Ergebnisse, die speziell für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden.

7. Die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten verarbeitet werden. Diese Verordnung berührt nicht die Verordnung
(EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 oder die Richtlinie 2002/58/EG oder (EU) 2016/680, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 59 der vorliegenden Verordnung.

8. Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- oder Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf KI-Systeme oder KI-Modelle, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Solche Tätigkeiten müssen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durchgeführt werden. Tests unter realen Bedingungen fallen nicht unter diesen Ausschluss.

9. Diese Verordnung berührt nicht die in anderen Rechtsakten der Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit festgelegten Vorschriften.

10. Diese Verordnung gilt nicht für Verpflichtungen von Bereitstellern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die KI-Systeme im Rahmen einer rein persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit nutzen.

11. (11) Diese Verordnung hindert die Union oder die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für die Arbeitnehmer hinsichtlich des Schutzes ihrer Rechte beim Einsatz von KI-Systemen durch die Arbeitgeber günstiger sind, oder die Anwendung von Tarifverträgen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.

12. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen veröffentlicht werden, es sei denn, sie werden als KI-Systeme mit hohem Risiko oder als KI-Systeme, die unter Artikel 5 oder 50 fallen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.

Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz, Berichtigung, 19. April 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)