1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat:

(a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;

(b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Auskunft nach Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder unrichtige, unvollständige oder entstellte Angaben gemacht hat;

(c) einer nach Artikel 93 verlangten Maßnahme nicht nachgekommen ist;

(d) der Kommission keinen Zugang zu dem Allzweck-KI-Modell oder dem Allzweck-KI-Modell mit systemischem Risiko gewährt hat, um eine Bewertung gemäß Artikel 92 durchzuführen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder der Zwangsgelder sind Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt auch Verpflichtungen, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder in einschlägigen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 56 eingegangen wurden.

2. (2) Bevor die Kommission die Entscheidung nach Absatz 1 trifft, teilt sie dem Anbieter des KI-Allzweckmodells ihre vorläufigen Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.

3. Die nach diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

4. Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden gegebenenfalls auch dem Verwaltungsrat mitgeteilt.

5. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße nach diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.