Das AI-Gesetz: Zuständigkeiten der Europäischen Kommission (AI Office)

22 Aug, 2024

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer das neue digitale Gesetz um- und durchsetzt und wie die spezifischen Zeitrahmen aussehen, könnten Sie diesen Beitrag - und unseren Beitrag über die Zuständigkeiten der EU-Mitgliedstaaten - sehrhilfreich finden. Die nachstehenden Tabellen enthalten eine umfassende Liste aller Verpflichtungen und Aufgaben, die der Europäischen Kommission (auch als AI-Büro bezeichnet) durch das AI-Gesetz auferlegt werden.

Crosspost von: Das KI-Gesetz: Zuständigkeiten der Europäischen Kommission (KI-Büro) von Kai Zenner. Wir haben den Inhalt für das Web neu formatiert und einige Änderungen für die Lesbarkeit vorgenommen.

Da die technischen Verhandlungen über das AI-Gesetz im Januar 2024 abgeschlossen wurden, höre ich sehr unterschiedliche Zahlen und Fristen, wenn es um sekundäre Rechtsvorschriften, aber auch andere Durchführungs- und Durchsetzungsaufgaben für die EU und die nationale Ebene geht. Die Kommission hat zum Beispiel in Gremien erklärt, dass sie rund 70 Durchführungs- und delegierte Rechtsakte ausarbeiten muss. Gleichzeitig erwähnten viele externe Akteure widersprüchliche Fristen für Vorlagen und Leitlinien. Daher habe ich die letzten zwei Wochen damit verbracht, das AI-Gesetz (und die Entscheidung zur Einrichtung eines AI-Büros) zu lesen und dabei alle Verpflichtungen, die das Gesetz der Kommission auferlegt, sowie die jeweiligen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermitteln.

Das Ergebnis: Die oben genannten Schätzungen sind gar nicht so abwegig. Der langsame Aufbau des AI-Büros und seine bürokratischen Abläufe werden es zudem sehr schwer machen, die im AI-Gesetz genannten engen Fristen einzuhalten. Insgesamt habe ich 130 Aufgaben für die Kommission ermittelt:

  • Tabelle A: 39 Aufgaben mit dem Ziel, ein KI-Governance-System einzurichten, die zwischen dem 21. Februar 2024 und dem 02. August 2026 ausgeführt werden sollen.
  • Tabelle B: 39 SekundärrechtsakteEinige davon sind mit klaren Fristen versehen, während andere im Ermessen der Kommission liegen. Sie können unterteilt werden in:
    • 8 Delegierte Rechtsakte;
    • 9 Durchführungsrechtsakte;
    • 9 Leitlinien;
    • 8 Vorlagen/Benchmarks;
    • 2 Verhaltenskodizes;
    • 2 Kategorien von Verhaltenskodizes;
    • 1 Antrag auf Normung.
  • Tabelle C: 34 Kategorien von Durchsetzungsmaßnahmen auf EU-Ebene, von denen einige am 2. Februar 2025 beginnen werden.
  • Tabelle D: 18 Aufgaben zur Durchführung der Ex-post-Bewertung des Gesetzes, die zwischen 2025 und 2031 durchgeführt werden sollen.

Ich hoffe, dass diese Liste für die Zivilgesellschaft, Wissenschaftler und KMU hilfreich ist, die nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um die Umsetzung und Durchsetzung des AI-Gesetzes auf EU-Ebene zu überwachen. Diese Tabellen sollten es ihnen ermöglichen, ihre wichtigsten Prioritäten zu ermitteln und ihre Aktivitäten im Hinblick auf die Überwachung der Europäischen Kommission zu konzentrieren.


Einleitende Bemerkungen

1. Übergangsfristen

Gemäß Artikel 113 tritt das EU-AI-Gesetz am 1. August 2024 in Kraft, d.h. zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Juli 2024.

Folglich wird das neue Gesetz am 2. August 2026, also vierundzwanzig Monate nach seinem Inkrafttreten, anwendbar.

Hier finden Sie einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung, der alle hier aufgeführten wichtigen Meilensteine und mehr enthält.

Das AI-Gesetz sieht jedoch drei besondere Übergangsfristen für bestimmte Kategorien von Artikeln vor:

  • Sechs Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. Februar 2025) werden Kapitel I (Artikel 1 - 4 [Einleitung]) und Kapitel II (Artikel 5 [Verbote]) gelten.
  • Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. August 2025) gelten Kapitel III (Artikel 28 - 39 [Benannte Stellen]), Kapitel V (Artikel 51 - 56 [GPAI]), Kapitel VII (Artikel 64 - 70 [Verwaltung]), Artikel 78 [Vertraulichkeit] und Artikel 99 - 100 [Sanktionen].
  • Sechsunddreißig Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. August 2027) gelten Artikel 6 Absatz 1, Anhang I und die entsprechenden Verpflichtungen.

2. KI-Systeme oder GPAI-Modelle, die bereits auf dem Markt sind oder in Betrieb genommen werden

Artikel 111 enthält besondere Vorschriften für KI-Systeme und GPAI-Modelle, die bereits vor Inkrafttreten des KI-Gesetzes in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden. Er stellt drei Fälle vor:

  • KI-Systeme, die Bestandteile von IT-Großsystemen (Anhang X) sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2030 mit dem KI-Gesetz konform sein.
  • Alle anderen risikoreichen KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen mit dem KI-Gesetz konform sein, sobald sie wesentliche Änderungen an ihrem Design erfahren haben. Handelt es sich bei dem Anbieter oder Betreiber des risikoreichen KI-Systems jedoch um eine Behörde, muss es bis zum 2. August 2030 mit dem KI-Gesetz konform sein .
  • GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 2. August 2027 mit dem AI-Gesetz konform sein.

Bei allen Zeitrahmen in der dritten Spalte der nachstehenden Tabellen wird davon ausgegangen, dass das KI-System nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde oder dass das GPAI-Modell nach dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde.

3. Die Rolle des AI-Büros 

Gemäß Artikel 3(47) steht das KI-Büro für die Funktion der Kommission, zur KI-Governance sowie zur Umsetzung, Überwachung und Beaufsichtigung von KI-Systemen und GPAI-Modellen beizutragen, die in der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2024 vorgesehen sind. Die Definition besagt auch, dass alle Verweise im Gesetz auf das KI-Büro als Verweise auf die Europäische Kommission zu verstehen sind. 

Der Leser könnte sich fragen, warum im KI-Gesetz beide Begriffe vorkommen, zumal das KI-Büro die neue zentrale Anlaufstelle für KI innerhalb der Kommission werden sollte. Der Grund dafür ist, dass der Begriff erst während der Trilog-Verhandlungen in den Gesetzestext aufgenommen wurde, in einem AI-Governance-System, das bisher nur die Kommission und den AI-Vorstand kannte. Gemäß der politischen Einigung vom Dezember 2023 wäre das KI-Büro in dieses KI-Governance-System integriert worden, wäre aber nur für Kapitel V (GPAI-Modelle) zuständig gewesen. Leider wurden seine Zuständigkeiten im Nachhinein auf viele andere Teile des AI-Gesetzes ausgedehnt.

Das Ergebnis ist - im besten Fall - rechtliche Verwirrung. Es könnte auch dazu führen, dass andere Dienststellen der Kommission bei der Durchführung und Durchsetzung des AI-Gesetzes ausgeschlossen werden. Da der "AI-Ausschuss" in vielen Kapiteln (auch nach der politischen Einigung) durch das "AI-Büro" ersetzt wurde, haben die Mitgliedstaaten (wahrscheinlich ohne sich dessen bewusst zu sein) viele ihrer Zuständigkeiten aufgegeben, da sie durch den AI-Ausschuss, nicht aber durch das AI-Büro vertreten werden. 

Zuständigkeiten und Zeitrahmen

Diese Tabellen können auch als Infografik betrachtet werden (mit freundlicher Genehmigung von Simone Mohrs).


Tabelle A: Zeitplan für die Einrichtung des KI-Governance-Systems (39 Aufgaben)

Abschnitt A: Punkte aus dem EU AI-Gesetz:

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1Erwägungsgrund 20: Förderung von Instrumenten zur Vermittlung von KI-Kenntnissen, des öffentlichen Bewusstseins und des Verständnisses für die Vorteile, Risiken, Garantien, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten.
2Erwägungsgrund 37 und Artikel 5 Absatz 5: Entgegennahme und Registrierung der Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob sie die Verwendung von biometrischen Echtzeit-Fernerkennungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen für die Zwecke der Strafverfolgung ganz oder teilweise zulassen wollen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten.
3Erwägungsgrund 126 und Artikel 30 Absatz 2: Entgegennahme und Registrierung der von den zuständigen nationalen Behörden über das elektronische Notifizierungsinstrument (Artikel R23 in Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) übermittelten Notifizierungen, die eine Liste der jeweiligen nationalen benannten Stellen enthalten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
4Erwägungsgrund 126 und Artikel 30 Absatz 4/5: Erforderlichenfalls Einspruch erheben und Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und der Konformitätsbewertungsstelle einleiten. Anschließend entscheiden, ob die Zulassung gerechtfertigt war, und die Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat und die zuständige Konformitätsbewertungsstelle richten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
5Artikel 35: Jeder notifizierten Stelle wird eine einzige Kennnummer zugewiesen, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde. Veröffentlichung des Verzeichnisses der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie stellt sicher, dass diese Liste auf dem neuesten Stand gehalten wird.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
6Artikel 36: Entgegennahme und Registrierung von Meldungen der benannten Behörden, der benannten Stellen oder der zuständigen nationalen Behörden über das elektronische Notifizierungsinstrument, die Änderungen an der vorherigen Meldung enthalten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
7Artikel 37 Absatz 1: Untersuchung aller Fälle, in denen es Gründe gibt, die Kompetenz einer benannten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der in Artikel 31 festgelegten Anforderungen und ihrer geltenden Pflichten durch eine benannte Stelle anzuzweifeln.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
8Artikel 37 Absatz 4: Unterrichtung des meldenden Mitgliedstaats und Aufforderung an ihn, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Meldung, falls erforderlich. Ergreift der Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, ist im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aussetzung, Einschränkung oder Rücknahme der Benennung zu erwägen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
9Artikel 38: Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen, die an den Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt sind, im Hinblick auf AI-Systeme mit hohem Risiko in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen. Insbesondere ist ein Mechanismus für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Stellen vorzusehen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
10Erwägungsgrund 127 und Artikel 39: Aktive Sondierung möglicher internationaler Instrumente zur Vereinfachung der Konformitätsbewertung durch Dritte. Auch der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern sollte angestrebt werden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
11Erwägungsgrund 147 und Artikel 43: Erleichterung des Zugangs zu Prüf- und Versuchseinrichtungen für Stellen, Gruppen oder Laboratorien, die gemäß einer einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union eingerichtet oder akkreditiert wurden und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Produkten oder Geräten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union fallen, erfüllen, soweit dies möglich ist.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
12Erwägungsgrund 131 und Artikel 49 / 71: Einrichtung einer EU-Datenbank für KI-Systeme mit hohem Risiko und Übernahme der Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725. Entwickeln Sie funktionale Spezifikationen und erleichtern Sie einen unabhängigen Prüfbericht. Maximieren Sie die Verfügbarkeit und Nutzung der EU-Datenbank für die Öffentlichkeit durch Einhaltung der Richtlinie (EU) 2019/882.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
13Erwägungsgrund 138 / 139 und Artikel 57(1) / 66(k): Bereitstellung von technischer Unterstützung, Beratung und Instrumenten für die Einrichtung und den Betrieb von KI-Sandkästen. Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen KI-Sandkästen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
14Erwägungsgrund 139 und Artikel 57 Absatz 15: Entgegennahme und Registrierung der Notifizierung der Einrichtung eines Sandkastens für KI-Regulierung und auf Wunsch Bereitstellung von Unterstützung und Beratung. Veröffentlichung einer Liste geplanter und bestehender Sandkästen und deren Aktualisierung, um eine stärkere Interaktion in den KI-Sandkästen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
15Erwägungsgrund 139 und Artikel 57 Absatz 17: Entwicklung einer einheitlichen und speziellen Schnittstelle, die alle relevanten Informationen zu den KI-Sandkästen enthält, damit die Interessenträger mit den KI-Sandkästen interagieren, Anfragen an die zuständigen Behörden richten und gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c unverbindliche Leitlinien für die Konformität innovativer Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle, die KI-Technologien enthalten, anfordern können. Proaktive Koordinierung mit den zuständigen nationalen Behörden, sofern relevant.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
16Erwägungsgrund 143 und Artikel 62 Absatz 3b/c/d: Entwicklung und Pflege einer einheitlichen Informationsplattform, die allen Betreibern leicht zugängliche Informationen zu dieser Verordnung bietet. Organisation geeigneter Kommunikationskampagnen zur Sensibilisierung für die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Bewertung und Förderung der Konvergenz bewährter Praktiken bei öffentlichen Vergabeverfahren im Zusammenhang mit KI-Systemen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
17Erwägungsgrund 149 und Artikel 65 / 66: Unterstützung der Tätigkeiten der ständigen Untergruppe für Marktüberwachung durch die Durchführung von Marktevaluierungen oder -studien, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Aspekten dieser Verordnung, die eine besondere und dringende Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden erfordern.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
18Erwägungsgrund 149 und Artikel 65 Absatz 2: Teilnahme an den Sitzungen des AI-Verwaltungsrats, ohne an den Abstimmungen teilzunehmen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
19Erwägungsgrund 149 und Artikel 65 Absatz 8: Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des AI-Ausschusses, Einberufung der Sitzungen auf Antrag des Vorsitzenden und Erstellung der Tagesordnung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
20Erwägungsgrund 150 und Artikel 67 Absatz 1: Einrichtung des Beratungsgremiums.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
21Erwägungsgrund 150 und Artikel 67 Absatz 2/3: Ernennung der Mitglieder des Beratungsgremiums nach den in Absatz 2 genannten Kriterien aus dem Kreis der Akteure mit anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
22Erwägungsgrund 151 und Artikel 68 Absatz 1/5: Einsetzung des wissenschaftlichen Gremiums und Klärung der Bedingungen, Verfahren und Modalitäten für das wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder, aber auch der Struktur und Höhe der Gebühren (Artikel 69 Absatz 1), die die Mitgliedstaaten für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums zu entrichten haben.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
23Erwägungsgrund 151 und Artikel 68 Absatz 2: Auswahl der Experten für das wissenschaftliche Gremium auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz, die für die in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, und der in Absatz 2 genannten Bedingungen. Festlegung der Anzahl der Experten in dem Gremium entsprechend dem erforderlichen Bedarf. Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der geografischen Herkunft.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
24Erwägungsgrund 151 und Artikel 68 Absatz 4: Veröffentlichung der Interessenerklärung jedes Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums und Einrichtung von Systemen und Verfahren zur aktiven Bewältigung und Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
25Erwägungsgrund 163 und Artikel 68 / 90: Ausstattung des wissenschaftlichen Gremiums mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
26Erwägungsgrund 163 und Artikel 68 / 90: Einrichtung eines Mechanismus, mit dem das wissenschaftliche Gremium die Kommission auffordern kann, Unterlagen oder Informationen von einem GPAI-Modellanbieter anzufordern.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
27Erwägungsgrund 151 und Artikel 69: Erleichterung des rechtzeitigen Zugangs der Mitgliedstaaten zu den Sachverständigen bei Bedarf und Gewährleistung, dass die Kombination von Unterstützungstätigkeiten, die von der AI-Testunterstützung der Union gemäß Artikel 84 und den Sachverständigen gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, effizient organisiert wird und den bestmöglichen Mehrwert bietet.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
28Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70 Absatz 2: Entgegennahme und Registrierung der Identität der notifizierenden Behörden und der Marktüberwachungsbehörden und der Aufgaben dieser Behörden sowie aller diesbezüglichen Änderungen. Identifizierung und öffentliche Bereitstellung einer Liste der einheitlichen Ansprechpartner.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
29Erwägungsgrund 131 und Artikel 71 Absatz 1/6: Einrichtung und Pflege einer EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über AI-Systeme mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, die gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert sind, und über AI-Systeme, die nicht als Hochrisikosysteme im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 registriert sind. Sie konsultiert die einschlägigen Sachverständigen; bei der Aktualisierung der funktionalen Spezifikationen dieser Datenbank konsultiert die Kommission den Ausschuss. Sie fungiert als Controller der EU-Datenbank und stellt Anbietern, potenziellen Anbietern und Bereitstellern angemessene technische und administrative Unterstützung zur Verfügung, wobei sie die geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit erfüllt.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
30Erwägungsgrund 155 und Artikel 77(2): Entgegennahme und Bewertung einer Liste, in der die nationalen Behörden oder Einrichtungen aufgeführt sind, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte überwachen oder durchsetzen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
31Erwägungsgrund 152 und Artikel 84: Benennung einer oder mehrerer EU-Strukturen zur Unterstützung von KI-Tests, um die in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben im Bereich der KI zu erfüllen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
32Erwägungsgrund 162 und Artikel 89 Absatz 2: Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass nachgeschaltete Anbieter Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften für Anbieter von GPAI-Modellen und -Systemen einreichen können.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
33Erwägung 165: Entwicklung von Initiativen, auch sektoraler Art, zur Erleichterung des Abbaus technischer Hindernisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Daten für die KI-Entwicklung, auch in Bezug auf die Infrastruktur für den Datenzugang sowie die semantische und technische Interoperabilität verschiedener Arten von Daten [Teil des Erwägungsgrunds zu Artikel 95, der sich jedoch nicht unbedingt nur auf Verhaltenskodizes bezieht].Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
34Erwägungsgrund 168 / 179 und Artikel 99 (2) / 113: Entgegennahme und Registrierung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Sanktionsregelungen und sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen sowie unverzügliche Mitteilung aller späteren Änderungen dieser Regelungen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.

Abschnitt B: Punkte aus dem "Beschluss zur Einrichtung eines AI-Büros" der Kommission:

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35Artikel 2 Absatz 2c im Beschluss der Kommission zur Einrichtung eines KI-Büros: Unterstützung der beschleunigten Entwicklung, Einführung und Nutzung von vertrauenswürdigen KI-Systemen und -Anwendungen, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile bringen und zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wirtschaftswachstum der Union beitragen. Insbesondere sollen die Innovationsökosysteme durch die Zusammenarbeit mit den relevanten öffentlichen und privaten Akteuren und der Startup-Community gefördert werden.Bereits anwendbar seit Inkrafttreten des Beschlusses am 21. Februar 2024.
36Artikel 2 Absatz 2d in der Entscheidung der Kommission zur Einrichtung eines KI-Büros: Beobachtung der Entwicklung der KI-Märkte und -Technologien.Bereits anwendbar seit Inkrafttreten des Beschlusses am 21. Februar 2024.
37Artikel 4 der Entscheidung der Kommission zur Einrichtung eines KI-Büros: Einrichtung von Foren für die Zusammenarbeit von Anbietern von KI-Modellen und -Systemen, um vorbildliche Verfahren zu fördern und zur Entwicklung von Verhaltens- und Praxiskodizes beizutragen. Durchführung regelmäßiger Konsultationen von Interessengruppen, einschließlich Experten aus der Wissenschaft und dem Bildungssektor, Bürgern, der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern, wo dies relevant ist, um Input für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu sammeln. Einrichtung eines Forums für die Zusammenarbeit mit der Open-Source-Gemeinschaft mit dem Ziel, bewährte Verfahren für die sichere Entwicklung und Nutzung von Open-Source-KI-Modellen und -Systemen zu ermitteln und zu entwickeln.Bereits anwendbar seit Inkrafttreten des Beschlusses am 21. Februar 2024.
38Artikel 5 der Entscheidung der Kommission zur Einrichtung eines KI-Büros: Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Generaldirektionen und Diensten der Kommission, insbesondere mit dem Europäischen Zentrum für Algorithmische Transparenz, bei der Bewertung und Erprobung von GPAI-Modellen und -Systemen. Unterstützung anderer einschlägiger Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission mit dem Ziel, die Nutzung von KI-Modellen und -Systemen als transformative Instrumente in den relevanten Bereichen der EU-Politik zu erleichtern und das Bewusstsein für neu auftretende Risiken zu schärfen.Bereits anwendbar seit Inkrafttreten des Beschlusses am 21. Februar 2024.
39Artikel 7 der Entscheidung der Kommission zur Einrichtung eines AI-Büros: Enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern in allen Fragen der künstlichen Intelligenz, insbesondere bei der Förderung des EU-Ansatzes, bei der Steuerung der künstlichen Intelligenz und bei der Umsetzung internationaler Vereinbarungen.Bereits anwendbar seit Inkrafttreten des Beschlusses am 21. Februar 2024.

Tabelle B: Zeitplan für die Sekundärgesetzgebung (39 Punkte)

Abschnitt A: Delegierte Rechtsakte

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1Erwägungsgrund 53 / 173 und Artikel 6 (6/7), 97: Ermächtigung zur Änderung von Artikel 6 Absatz 3 durch Hinzufügung neuer Bedingungen, durch Änderung oder durch Streichung, wenn es konkrete und zuverlässige Beweise für die Existenz von AI-Systemen gibt, die nicht unter Anhang III oder die nicht unter die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 fallen sollten. Gilt für alle folgenden Punkte unter Punkt C.1: Erwägungsgrund 173 und Artikel 97 Absatz 4/5/6: Durchführung angemessener Konsultationen während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene. Durchführung dieser Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung. Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte. Das Europäische Parlament und der Rat sollten alle Dokumente zur gleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befasst sind.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 01. August 2024 bis zum 02. August 2029 übertragen.
2Erwägungsgrund 52 / 173 und Artikel 7(1/3) / 97: Ermächtigung zur Änderung der Anhänge I und III, z. B. durch Hinzufügung, Änderung und Streichung von Anwendungsfällen von KI-Systemen mit hohem Risiko.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
3Erwägungsgrund 71 / 173 und Artikel 11(3) / 97: Ermächtigt, Anhang IV erforderlichenfalls zu ändern, um sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen in Anbetracht des technischen Fortschritts alle Informationen enthalten, die zur Bewertung der Konformität des Systems erforderlich sind.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
4Erwägungsgrund 124 / 173 und Artikel 43 Absatz 5/6 / 97: Ermächtigung zur Änderung der Anhänge VI und VII durch deren Aktualisierung im Lichte des technischen Fortschritts sowie zur Änderung von Artikel 43 Absatz 1/2, um die in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko einer Konformitätsbewertung durch Dritte zu unterziehen.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
5Erwägungsgrund 173 und Artikel 47 Absatz 5 / 97: Ermächtigung zur Änderung des Anhangs V durch Aktualisierung des Inhalts der in diesem Anhang enthaltenen EU-Konformitätserklärung, um Elemente einzuführen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
6Erwägungsgrund 111 / 173 und Artikel 51(3) / 97: Ermächtigung zur Änderung der in Artikel 51(1/2) aufgeführten Schwellenwerte für systemische GPAI-Modelle sowie zur Ergänzung von Benchmarks und Indikatoren im Lichte technologischer Entwicklungen, wie z.B. algorithmischer Verbesserungen oder erhöhter Hardware-Effizienz, wenn dies erforderlich ist, damit diese Schwellenwerte dem Stand der Technik entsprechen. Ergänzung durch Benchmarks und Indikatoren für die Modellfähigkeit.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
7Erwägungsgrund 112 / 173 und Artikel 52(4) / 97: Ermächtigung zur Änderung von Anhang XIII durch Spezifizierung und Aktualisierung der Kriterien für systemische GPAI-Modelle.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
8Erwägungsgrund 101 / 173 / 179 und Artikel 53 (5/6) / 97: Ermächtigung zur Änderung der Anhänge XI und XII im Lichte der technologischen Entwicklung und zur Präzisierung der Mess- und Berechnungsmethoden, um eine vergleichbare und überprüfbare Dokumentation zu ermöglichen.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.

Abschnitt B: Durchführungsrechtsakte

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9Erwägungsgrund 175 und Artikel 37 Absatz 4 / 98 Absatz 2: Aussetzung, Einschränkung oder Widerruf der Benennung der benannten Stellen, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
10Erwägungsgrund 121 / 175 und Artikel 41(1/4) / 98(2): Festlegung - in Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen - gemeinsamer Spezifikationen für bestimmte Anforderungen an AI-Systeme mit hohem Risiko oder für GPAI-Modelle. Aufhebung dieser Durchführungsrechtsakte oder von Teilen davon, wenn eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, die dieselben Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels III abdeckt. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation die Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so bewertet die Kommission diese Informationen und ändert gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
11Erwägungsgrund 135 und Artikel 50 Absatz 7 / 98 Absatz 2: Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Billigung von Verhaltenskodizes zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung der Verpflichtungen zur Erkennung und Kennzeichnung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten gemäß Artikel 50 Absatz 7 nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6. Ist der Kodex nicht angemessen, so sind im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Regeln für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 50 festzulegen.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
12Erwägungsgrund 117 und Artikel 56(6/9) / 98(2): Erlass eines Durchführungsrechtsakts, um einen Verhaltenskodex für GPAI-Modelle zu genehmigen und ihm eine allgemeine Gültigkeit in der Union zu verleihen. Sollte der Kodex nicht ausreichen, sind im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Regeln für die Umsetzung der in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen, einschließlich der in Artikel 56 Absatz 2 genannten Punkte, festzulegen.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
13Erwägungsgrund 139 / 175 und Artikel 58(1) / 98(2): Spezifizieren Sie die detaillierten Vorkehrungen für die Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der AI-Regulierungs-Sandkästen.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
14Erwägungsgrund 141 / 175 und Artikel 60(1) / 98(2): Spezifizieren Sie die detaillierten Elemente des Plans für den Praxistest.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
15Erwägungsgrund 155 und Artikel 72 Absatz 3 / 98 Absatz 2: Erlass eines Durchführungsrechtsakts mit detaillierten Bestimmungen zur Festlegung eines Musters für den Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko und der Liste der Elemente, die in diesen Plan aufzunehmen sind.Zu veröffentlichen bis zum 02. Februar 2026.
16Erwägungsgrund 164 / 175 und Artikel 92(6) / 98(2): Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die GPAI-Bewertungen, einschließlich der Modalitäten für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger und des Verfahrens für deren Auswahl.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.
17Erwägungsgrund 169 / 175 und Artikel 101(6) / 98(2): Annahme detaillierter Regelungen und Verfahrensgarantien für Verfahren im Hinblick auf die mögliche Verhängung von Sanktionen gegen GPAI-Anbieter.Wenn es für notwendig erachtet wird. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten.

Abschnitt C: Leitlinien

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18Erwägungsgrund 53 und Artikel 6 Absatz 5: Ausarbeitung von Leitlinien zu den Bedingungen, unter denen ein unter Anhang III fallendes KI-System ausnahmsweise als KI-System ohne hohes Risiko eingestuft werden kann. Ergänzung dieser Leitlinien durch eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle, die ein hohes Risiko darstellen, und für Anwendungsfälle, die dies nicht tun.Zu veröffentlichen bis zum 02. Februar 2026.
19Erwägungsgrund 146 und Artikel 63: Ausarbeitung von Leitlinien zu den Bestandteilen des Qualitätsmanagementsystems, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen in vereinfachter Form eingehalten werden können, ohne dass das Schutzniveau oder die Notwendigkeit der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf AI-Systeme mit hohem Risiko beeinträchtigt werden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
20Erwägungsgrund 155 und Artikel 73 Absatz 7: Entwicklung spezieller Leitlinien, um die Einhaltung der Meldepflicht für schwere Vorfälle zu erleichtern.Zu veröffentlichen bis 02. August 2025. Regelmäßig neu bewertet.
21Artikel 96: Ausarbeitung von Leitlinien für die praktische Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zu:

(a) den Verpflichtungen aus den Artikeln 8-15 sowie aus Artikel 25;
(b) Artikel 5;
(c) dem Begriff "wesentliche Änderung";
(d) Artikel 50;
(e) dem Verhältnis des AI-Gesetzes zu den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften;
(f) der Definition von AI-Systemen.

Diese Leitlinien sollten regelmäßig aktualisiert werden, wobei die Komplementarität zwischen dieser Verordnung und dem bestehenden sektoralen Unionsrecht zu berücksichtigen ist. Bei der Herausgabe von Leitlinien berücksichtigt die Kommission insbesondere die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-ups, von lokalen Behörden und von den Sektoren, die am ehesten von dieser Verordnung betroffen sein dürften.
Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.

Abschnitt D: Vorlagen und Benchmarks

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22Erwägungsgrund 38 und Artikel 5 Absatz 6: Ausarbeitung eines Musters für die jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten über den Einsatz von biometrischen Fernidentifizierungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten.
23Erwägungsgrund 71 und Artikel 11 Absatz 1: Einführung eines vereinfachten Formulars für die technische Dokumentation, das auf die Bedürfnisse von Klein- und Kleinstunternehmen ausgerichtet ist.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.
24Erwägungsgrund 74 und Artikel 15 Absatz 2: Gegebenenfalls Förderung der Entwicklung von Benchmarks und Messmethoden für KI-Systeme. Kenntnisnahme und Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, die an Metrologie und relevanten Messindikatoren für KI arbeiten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.
25Erwägungsgrund 90 und Artikel 25 Absatz 4: Entwicklung freiwilliger Mustervertragsbedingungen zwischen Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risiko und Dritten, die Werkzeuge, Dienstleistungen, Komponenten oder Verfahren liefern, die in KI-Systemen mit hohem Risiko verwendet oder integriert werden, um die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen Musterbedingungen sind mögliche vertragliche Anforderungen zu berücksichtigen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. Die freiwilligen Musterbedingungen werden veröffentlicht und sind in einem leicht nutzbaren elektronischen Format kostenlos verfügbar.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.
26Erwägungsgrund 96 und Artikel 27 Absatz 5: Entwicklung einer Vorlage für einen Fragebogen, auch durch ein automatisiertes Tool, um den Einsatzkräften die Durchführung des FRIA auf vereinfachte Weise zu erleichtern, aber auch um den Verwaltungsaufwand für die Einsatzkräfte zu verringern.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.
27Erwägungsgrund 107 und Artikel 53(1d): Bereitstellung einer Vorlage für die ausführliche Zusammenfassung der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die für die Schulung des GPAI-Modells verwendet werden, die einfach und effektiv sein und dem Anbieter die Möglichkeit geben sollte, die Zusammenfassung in narrativer Form zu erstellen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
28Erwägungsgrund 143 und Artikel 62 Absatz 3a: Bereitstellung standardisierter Vorlagen, um den spezifischen Bedürfnissen von KMU, einschließlich Neugründungen, in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen gerecht zu werden.Auf Antrag des AI-Boards. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.
29Erwägungsgrund 174 und Artikel 112(11): Entwicklung einer objektiven und partizipativen Methodik für die Bewertung der Risikostufen auf der Grundlage der in den einschlägigen Artikeln dargelegten Kriterien und der Aufnahme neuer Systeme in Artikel 5, Anhang III und Artikel 50 als Leitfaden für die in Artikel 112 genannten Bewertungen und Überprüfungen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.

Abschnitt E: Verhaltenskodizes

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30Erwägungsgrund 135 und Artikel 50 Absatz 7: Förderung und Erleichterung der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 50 Absatz 2/4 in Bezug auf die Erkennung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte, einschließlich der Unterstützung praktischer Vorkehrungen, um gegebenenfalls die Erkennungsmechanismen zugänglich zu machen und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern, Inhalte zu verbreiten oder ihre Echtheit und Herkunft zu prüfen, damit die Öffentlichkeit in die Lage versetzt wird, KI-erzeugte Inhalte wirksam zu unterscheiden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
31Erwägungsgrund 116 und Artikel 56(1/3): Förderung und Erleichterung der Ausarbeitung, Überprüfung und Anpassung von Verhaltenskodizes für GPAI-Modelle unter gebührender Berücksichtigung internationaler Ansätze und verschiedener Perspektiven durch Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls durch Konsultation von Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessengruppen und Experten, einschließlich des wissenschaftlichen Gremiums.Spätestens bis zum 02. Mai 2025 , wie in Erwägungsgrund 179 / Artikel 56(9) angegeben.

Abschnitt F: Verhaltenskodizes

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32Erwägungsgrund 20 und Artikel 4: Erleichterung der Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes zur Förderung der KI-Kompetenz von Personen, die mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten.
33Erwägungsgrund 165 und Artikel 95: Förderung und Erleichterung der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, einschließlich damit verbundener Governance-Mechanismen, mit denen die freiwillige Anwendung einiger oder aller der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Hochrisikoanforderungen auf KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, gefördert werden soll.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechende Norm gilt ab dem 02. August 2026.

Abschnitt G: Normungsanträge

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34Erwägungsgrund 81 / 121 und Artikel 40(2): Erteilung eines Normungsauftrags nach Anhörung des AI-Verwaltungsrats und der einschlägigen Interessengruppen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Normen klar und kohärent sein müssen (einschließlich der Normen, die in den verschiedenen Sektoren für Produkte entwickelt wurden, die unter die in Anhang I aufgeführten bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen). Der Antrag sollte alle Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 des AI-Gesetzes und gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Verordnung abdecken. Darüber hinaus sollte der Antrag Ergebnisse zu Berichts- und Dokumentationsprozessen zur Verbesserung der Ressourcenleistung von KI-Systemen, wie z. B. die Reduzierung des Energieverbrauchs von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderer Ressourcen während ihres Lebenszyklus, sowie zur energieeffizienten Entwicklung von GPAI-Modellen enthalten. Schließlich sollten die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert werden, gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 nachzuweisen, dass sie sich nach Kräften bemühen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Ziele zu erreichen.Unverzüglich nach Inkrafttreten des AI-Gesetzes am 01. August 2024.


Tabelle C: Durchsetzungsmaßnahmen (34 Kategorien)

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1Erwägungsgrund 130 und Artikel 46 Absatz 3/5: Entgegennahme und Bewertung von Meldungen der Marktüberwachungsbehörden, dass die Bedingungen für eine Abweichung vom Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind. Erforderlichenfalls Einspruch erheben und anschließend Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen. Sie entscheidet, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist, und richtet diese Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat und die betroffenen Betreiber. Erforderlichenfalls Rücknahme der Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaates.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
2Erwägungsgrund 111 / 113 und Artikel 52(1/3/4): Ausweisung eines GPAI-Modells als mit Systemrisiken behaftet.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
3Erwägungsgrund 112 und Artikel 52(1): Entgegennahme und Bewertung der Mitteilungen der Entwickler von systemischen GPAI-Modellen, dass sie die Schwellenwerte erreicht haben.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
4Erwägungsgrund 113 und Artikel 52 Absatz 4: Entgegennahme und Bewertung der qualifizierten Ausschreibungen durch das wissenschaftliche Gremium.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
5Erwägungsgrund 112 und Artikel 52 Absatz 5: Entgegennahme des Antrags eines GPAI-Modellanbieters, der Einwände gegen die Ausweisung erhebt, und Prüfung, ob auf der Grundlage der in Anhang XIII genannten Kriterien neu bewertet werden kann, ob das GPAI-Modell noch immer als systemische Risiken aufweist.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
6Erwägungsgrund 112 und Artikel 52 Absatz 6: Sicherstellen, dass eine Liste der GPAI-Modelle mit Systemrisiko veröffentlicht wird, und diese Liste auf dem neuesten Stand halten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
7Erwägungsgrund 101 und Artikel 53 Absatz 1a: Anforderung und Bewertung technischer Unterlagen (Anhang XI) von GPAI-Modellanbietern.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
8Erwägungsgrund 108 und Artikel 53(1c/d): Überwachen, ob der GPAI-Modellanbieter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, ohne die Einhaltung des Urheberrechts an den Schulungsdaten zu überprüfen oder eine werkbezogene Bewertung vorzunehmen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
9Erwägungsgrund 117 und Artikel 53(4): Bewertung und - falls angemessen - Genehmigung der alternativen angemessenen Nachweisverfahren von Anbietern von GPAI-Modellen, die sich nicht an einen genehmigten Verhaltenskodex halten oder nicht mit einer harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
10Erwägungsgrund 82 und Artikel 54 Absatz 3/5: Entgegennahme und Bewertung der Kopien des schriftlichen Mandats sowie der technischen Unterlagen, die vom bevollmächtigten Vertreter eines GPAI-Modellanbieters vorgelegt werden. Registrierung der Beendigung des schriftlichen Mandats.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
11Erwägungsgrund 115 und Artikel 55 Absatz 1c: Erhalt und Bewertung relevanter Informationen von Anbietern von GPAI-Modellen mit Systemrisiko über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen zu deren Behebung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
12Erwägungsgrund 117 und Artikel 55(2): Bewertung und - falls angemessen - Genehmigung der alternativen angemessenen Nachweisverfahren von Anbietern von GPAI-Modellen, die sich nicht an einen genehmigten Verhaltenskodex halten oder nicht mit einer harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
13Erwägungsgrund 117 und Artikel 56 Absatz 5/6: Sicherstellen, dass die Teilnehmer an den GPAI-Verhaltenskodizes regelmäßig über die Umsetzung der Verpflichtungen und die getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse berichten. Überwachung und Bewertung der Verwirklichung der Ziele der GPAI-Verhaltenskodizes durch die Teilnehmer und ihres Beitrags zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
14Erwägungsgrund 117 und Artikel 56 Absatz 6/8: Bewertung, ob die GPAI-Verhaltenskodizes die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Verpflichtungen abdecken, und Veröffentlichung der Bewertungen der Angemessenheit der Verhaltenskodizes.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
15Erwägungsgrund 139 und Artikel 57 Absatz 11: Entgegennahme und Registrierung der Mitteilungen der zuständigen nationalen Behörden für den Fall, dass sie das Testverfahren oder die Teilnahme eines Teilnehmers an einer KI-Sandbox vorübergehend oder dauerhaft aussetzen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
16Erwägungsgrund 143 und Artikel 62: Regelmäßige Bewertung der Zertifizierungs- und Befolgungskosten für KMU, einschließlich Neugründungen, durch transparente Konsultationen. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Senkung dieser Kosten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
17Erwägungsgrund 149 und Artikel 66(e): Entgegennahme und Bewertung von Empfehlungen und schriftlichen Stellungnahmen zu allen relevanten Angelegenheiten des AI-Boards im Zusammenhang mit der Umsetzung des AI-Gesetzes und seiner einheitlichen und wirksamen Anwendung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
18Erwägungsgrund 150 und Artikel 67 Absatz 8: Entgegennahme und Bewertung der vom Beratungsgremium abgegebenen Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftlichen Beiträge.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
19Erwägungsgrund 155 und Artikel 73 Absatz 11: Entgegennahme und Registrierung aller von den zuständigen nationalen Behörden gemeldeten schwerwiegenden Vorkommnisse, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen ergriffen haben oder nicht, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
20Erwägungsgrund 160 und Artikel 74(11): Unterstützung bei der Koordinierung gemeinsamer Untersuchungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, Verstöße aufzudecken, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierungshilfen zu geben, und die entweder von den Marktüberwachungsbehörden oder zwischen diesen und der Kommission durchgeführt werden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
21Erwägungsgrund 161 und Artikel 75 Absatz 1: Überwachung und Beaufsichtigung mit den Befugnissen einer Marktaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020, wenn ein KI-System auf einem GPAI-Modell basiert, während beide von demselben Anbieter bereitgestellt werden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
22Erwägungsgrund 161 und Artikel 75 Absatz 2: Zusammenarbeit mit den zuständigen Marktbehörden und Durchführung von Bewertungen, wenn diese der Auffassung sind, dass ein GPAI-System (das von Verteilern direkt für mindestens einen als hochriskant eingestuften Zweck verwendet werden kann) nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
23Erwägungsgrund 161 und Artikel 75 Absatz 3: Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden, wenn diese nicht in der Lage sind, eine Untersuchung über ein AI-System mit hohem Risiko abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit dem GPAI-Modell haben, auf dem das AI-System mit hohem Risiko basiert.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
24Artikel 79(3/7): Entgegennahme der Meldung einer Marktüberwachungsbehörde, die der Auffassung ist, dass die Nichtkonformität eines AI-Systems, die ein Risiko gemäß Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 darstellt, nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist. Die Meldung sollte die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen enthalten, zu denen sie den Betreiber aufgefordert hat.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
25Artikel 80 Absatz 3: Entgegennahme der Meldung einer Marktüberwachungsbehörde, die der Auffassung ist, dass sich die Nichteinhaltung eines fälschlicherweise als nicht hochriskant eingestuften AI-Systems nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Die Meldung sollte die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen enthalten, zu denen sie den Betreiber aufgefordert hat.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
26Artikel 81 Absatz 1: Konsultation der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und des/der Betreiber(s) und Bewertung der nationalen Maßnahme, wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5 oder innerhalb von 30 Tagen im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken Einwände gegen eine Maßnahme einer anderen Marktüberwachungsbehörde erhebt oder wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet sie (innerhalb von sechs Monaten bzw. innerhalb von 60 Tagen im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken, beginnend mit der Meldung gemäß Artikel 79 Absatz 5), ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sowie alle anderen Marktüberwachungsbehörden über ihre Entscheidung. Entgegennahme der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass sie die geeigneten restriktiven Maßnahmen in Bezug auf das betreffende AI-System ergriffen haben, oder des betreffenden Mitgliedstaats, dass sie die Maßnahme zurückgenommen haben.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
27Artikel 81 Absatz 3: Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, wenn die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet wird und die Nichtkonformität des AI-Systems auf Mängel der harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung zurückzuführen ist.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
28Artikel 82 Absatz 3: Entgegennahme der Mitteilung von Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von Artikel 79 bewertet haben, dass ein konformes AI-System dennoch ein Risiko darstellt. Sie konsultiert die betroffenen Mitgliedstaaten und die betreffenden Betreiber und bewertet die getroffenen nationalen Maßnahmen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet sie, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt erforderlichenfalls andere geeignete Maßnahmen vor. Sie teilt diese Entscheidung unverzüglich den Mitgliedstaaten und den betroffenen Betreibern mit.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
29Erwägungsgrund 164 und Artikel 89(1): Überwachung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung des AI-Gesetzes durch die Anbieter von GPAI-Modellen, einschließlich ihrer Einhaltung der genehmigten Verhaltenskodizes.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
30Erwägungsgrund 164 und Artikel 91(1/2): Verlangen Sie, dass die (vom Anbieter gemäß den Artikeln 53 und 55 erstellte) Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen, die für die Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter erforderlich sind, vorgelegt werden. Falls sinnvoll, vorher einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des GPAI-Modells einleiten. Informieren Sie den AI-Vorstand.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
31Erwägungsgrund 164 und Artikel 91 Absatz 3: Erteilung eines Auskunftsersuchens an einen Dienstleistungserbringer, wenn der Zugang zu Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist.Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag. Es gilt die allgemeine Regel des Artikels 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
32Erwägungsgrund 164 und Artikel 92 (1/2/3): Durchführung von Bewertungen und Untersuchungen, wobei die Möglichkeit besteht, unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen, die die Bewertungen im Auftrag des AI-Büros durchführen können, oder den Zugang zu dem betreffenden GPAI-Modell über APIs oder andere geeignete technische Mittel und Werkzeuge, einschließlich des Quellcodes, zu beantragen. Falls sinnvoll, sollte im Vorfeld ein strukturierter Dialog mit dem Anbieter des GPAI-Modells aufgenommen werden. Informieren Sie den AI-Vorstand.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
33Erwägungsgrund 164 und Artikel 93(1/2/3): Aufforderung des Anbieters des GPAI-Modells, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen im Falle festgestellter systemischer Risiken sowie Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt, Rücknahme oder Rückruf des Modells. Falls sinnvoll, vorher einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des GPAI-Modells einleiten. Informieren Sie das AI Board. Bietet der Anbieter des GPAI-Modells mit Systemrisiko im Rahmen des strukturierten Dialogs an, Maßnahmen zur Eindämmung eines Systemrisikos auf Unionsebene zu ergreifen, so besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtungen verbindlich zu machen und zu erklären, dass kein weiterer Anlass zum Handeln besteht.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
34Erwägungsgrund 169 und Artikel 101(1/2): Verhängung von Geldbußen gegen Anbieter von GPAI-Modellen in Höhe von höchstens 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen oder Aufforderungen oder Maßnahmen nicht nachgekommen ist. Sie berücksichtigt die gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder in den einschlägigen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 56 eingegangenen Verpflichtungen. Vor dem Erlass der Entscheidung teilt die Kommission dem Anbieter des GPAI-Modells die vorläufigen Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.


Tabelle D: Ex-Post-Bewertung (18 Aufgaben)

IDVerantwortungZeitleiste
1Erwägungsgrund 36 und Artikel 5 Absatz 6: Entgegennahme und Bewertung der Jahresberichte über den Einsatz von biometrischen Echtzeit-Fernerkennungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten. Die ersten Jahresberichte der Mitgliedstaaten sollten im August 2025 veröffentlicht werden.
2Erwägungsgrund 38 und Artikel 5 Absatz 7: Veröffentlichung von Jahresberichten über den Einsatz von biometrischen Echtzeit-Fernerkennungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken auf der Grundlage aggregierter Daten in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 6 genannten Jahresberichte.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten. Erster Jahresbericht der Kommission nicht vor Ende 2025.
3Erwägungsgrund 117 und Artikel 56 Absatz 6/8: Förderung und Erleichterung der Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes für GPAI, insbesondere im Hinblick auf neue Normen und die Verfügbarkeit harmonisierter Normen.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
4Erwägungsgrund 139 und Artikel 57(8): Zugang zu den Austrittsberichten und gegebenenfalls deren Berücksichtigung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des AI-Gesetzes. Wenn sowohl der Anbieter / potenzielle Anbieter als auch die zuständige nationale Behörde ausdrücklich zustimmen, kann der Austrittsbericht über die einheitliche Informationsplattform öffentlich zugänglich gemacht werden.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
5Erwägungsgrund 139 und Artikel 57 Absatz 16: Berücksichtigung der Jahresberichte, die von den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt werden, nachdem sie ihre AI-Sandbox eingerichtet haben.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
6Erwägungsgrund 156 und Artikel 74 Absatz 2: Entgegennahme und Bewertung der Jahresberichte der Marktüberwachungsbehörden, in denen alle im Laufe der Marktüberwachungstätigkeiten ermittelten Informationen aufgeführt sind, die für die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Wettbewerbsregeln von Interesse sein könnten.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
7Erwägungsgrund 173 und Artikel 97 Absatz 2: Ausarbeitung eines Berichts über die Befugnisübertragung.Spätestens bis zum 02. November 2028.
8Erwägungsgrund 168 und Artikel 99 Absatz 11: Jährliche Entgegennahme und Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten über die von ihnen in dem betreffenden Jahr verhängten Geldbußen und über alle damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
9Erwägungsgrund 168 und Artikel 100: Jährliche Entgegennahme und Bewertung der Meldung des EDSB über die von ihm verhängten Geldbußen und über die von ihm eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten.
10Erwägungsgrund 49 und Artikel 102-110: Bewertung des Zusammenspiels des AI-Gesetzes mit den bestehenden Gesetzen des NLF und - falls erforderlich - deren Änderung.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
11Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 1: Bewertung der Notwendigkeit einer Änderung der Liste in Anhang III und der Liste der verbotenen AI-Praktiken in Artikel 5. Übermittlung der Ergebnisse dieser Bewertung an das Europäische Parlament und den Rat.Einmal pro Jahr, beginnend am 02. August 2025 bis zum Ende des Zeitraums der Befugnisübertragung (02. August 2029).
12Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 2/4: Bewertung und Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die Notwendigkeit von Änderungen zur Erweiterung bestehender Bereichsüberschriften oder zur Hinzufügung neuer Bereichsüberschriften in Anhang III, Änderungen der Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 50 erfordern, und Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Aufsichts- und Governance-Systems. Die Berichte befassen sich insbesondere mit dem Stand der finanziellen, technischen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden, damit diese die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen können, mit dem Stand der von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Sanktionen, insbesondere der in Artikel 99 Absatz 1 genannten Geldbußen, mit den angenommenen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die zur Unterstützung dieser Verordnung entwickelt wurden, sowie mit der Zahl der Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eintreten, und damit, wie viele von ihnen KMU sind.Bis zum 02. August 2028 und danach alle vier Jahre.
13Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 3/5: Vorlage eines Berichts über die Bewertung und Überprüfung des AI-Gesetzes an das Europäische Parlament und an den Rat. Der Bericht enthält eine Bewertung der Durchsetzungsstruktur und des möglichen Bedarfs an einer Unionsagentur zur Behebung der festgestellten Mängel. Auf der Grundlage der Feststellungen wird dem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Die Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht. Sie bewertet die Funktionsweise des AI-Büros und prüft, ob es mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet ist, um seine Aufgaben zu erfüllen, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung des AI-Gesetzes zweckmäßig und erforderlich wäre, das AI-Büro und seine Durchsetzungsbefugnisse zu verbessern und seine Ressourcen aufzustocken. Sie legt dem Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung vor.Bis zum 02. August 2029 und danach alle vier Jahre zu tun.
14Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 6: Bewertung und Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Entwicklung von Normungsergebnissen zur energieeffizienten Entwicklung von GPAI-Modellen und Bewertung des Bedarfs an weiteren Maßnahmen oder Aktionen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen oder Aktionen. Der Bericht ist dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen und zu veröffentlichen.Bis zum 02. August 2028 und danach alle vier Jahre.
15Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 7: Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit freiwilliger Verhaltenskodizes zur Förderung der Anwendung der für KI-Systeme mit hohem Risiko vorgesehenen Anforderungen auf KI-Systeme, die keine KI-Systeme mit hohem Risiko sind, und möglicherweise weiterer zusätzlicher Anforderungen für solche KI-Systeme.Bis zum 02. August 2028 und danach alle drei Jahre zu tun.
16Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 8/9: Entgegennahme und Bewertung von Informationen des AI-Rates, der Mitgliedstaaten und der zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Absätze 1 bis 7.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe - allgemeine Aufgabe.
17Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 10: Unterbreitung geeigneter Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, der Auswirkungen von KI-Systemen auf Gesundheit und Sicherheit sowie auf die Grundrechte und des Fortschritts in der Informationsgesellschaft.Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026.
18Erwägungsgrund 174 und Artikel 112(13): Durchführung einer Bewertung der Durchsetzung des AI-Gesetzes und Berichterstattung an das Parlament, den Rat und den EWSA, wobei die ersten Jahre der Anwendung zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung des AI-Gesetzes in Bezug auf die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Unionsagentur zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel beigefügt.Zu erledigen bis zum 02. August 2031.


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Dieser Beitrag wurde am 22 Aug, 2024 veröffentlicht

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