Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer das EU-Gesetz über künstliche Intelligenz um- und durchsetzt und wie die konkreten Fristen aussehen, könnten Sie diesen Beitrag - und unseren Beitrag über die Zuständigkeiten der Europäischen Kommission (AI Office)- sehr hilfreich finden. In den nachstehenden Tabellen finden Sie eine umfassende Liste aller Verpflichtungen und Aufgaben, die das AI-Gesetz den Mitgliedstaaten auferlegt.
Crosspost von: The AI Act: responsibilities of the EU Member States von Kai Zenner. Wir haben den Inhalt für das Web neu formatiert und einige Änderungen vorgenommen, um die Lesbarkeit zu verbessern.
Aufgaben im Zeitraum 2024-2025
Sehen Sie sich eine Zeitleiste aller wichtigen Aufgaben an, die das EU-KI-Gesetz in den Jahren 2024 und 2025 vorschreibt, mit Verweisen auf die Quellen.
Seit die technischen Verhandlungen über das AI-Gesetz im Januar 2024 abgeschlossen wurden, höre ich sehr unterschiedliche Zahlen und Fristen, wenn es um sekundäre Gesetzgebung und andere Um- und Durchsetzungsaufgaben auf EU- und nationaler Ebene geht. Niemand scheint zu wissen, welche Rolle das AI-Büro, die Mitgliedstaaten und die Behörden von nun an zu spielen haben. Daher habe ich die letzten zwei Wochen damit verbracht, das AI-Gesetz zu lesen und nach den Verpflichtungen zu suchen, die das Gesetz den Mitgliedstaaten auferlegt, sowie nach den jeweiligen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgaben.
Das Ergebnis: Ähnlich wie das Amt für künstliche Intelligenz sieht sich auch die nationale Ebene mit vielen neuen Verpflichtungen und teilweise sehr knappen Fristen konfrontiert. Insgesamt habe ich 88 Aufgaben für die nationale Ebene identifiziert:
- Tabelle A: 18 Aufgaben mit dem Ziel, ein KI-Governance-System einzurichten, die zwischen dem 2. November 2024 und dem 2. August 2026 ausgeführt werden sollen.
- Tabelle B: 7 Punkte, bei denen die Mitgliedstaaten entweder neue nationale Gesetze oder sekundäre Rechtsvorschriften einführen oder die Kommission unterstützen könnten. Für einige dieser Punkte gibt es klare Fristen, bei anderen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten.
- Tabelle C: 55 Kategorien von Durchsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene, von denen einige bereits ab dem 2. Februar 2025 durchgeführt werden müssen.
- Tabelle D: 8 Aufgaben zur Durchführung der Ex-post-Bewertung des AI-Gesetzes, die zwischen 2025 und mindestens 2031 durchgeführt werden sollen.
Ich hoffe, dass diese Liste für die Zivilgesellschaft, Wissenschaftler und KMU hilfreich ist, die nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen, um die Umsetzung und Durchsetzung des AI-Gesetzes auf EU-Ebene zu überwachen. Diese Tabellen sollten es ihnen ermöglichen, ihre wichtigsten Prioritäten zu ermitteln und ihre Aktivitäten im Hinblick auf die Überwachung der Mitgliedstaaten zu konzentrieren.
Einleitende Bemerkungen
1. Übergangsfristen
Gemäß Artikel 113 tritt das EU-AI-Gesetz am 1. August 2024 in Kraft, d.h. zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Juli 2024.
Folglich wird das neue Gesetz am 2. August 2026, also vierundzwanzig Monate nach seinem Inkrafttreten, anwendbar.
Hier finden Sie einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung, der alle hier aufgeführten wichtigen Meilensteine und mehr enthält.
Das AI-Gesetz sieht jedoch drei besondere Übergangsfristen für bestimmte Kategorien von Artikeln vor:
- Sechs Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. Februar 2025) werden Kapitel I (Artikel 1 - 4 [Einleitung]) und Kapitel II (Artikel 5 [Verbote]) gelten.
- Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. August 2025) gelten Kapitel III (Artikel 28 - 39 [Benannte Stellen]), Kapitel V (Artikel 51 - 56 [GPAI]), Kapitel VII (Artikel 64 - 70 [Verwaltung]), Artikel 78 [Vertraulichkeit] und Artikel 99 - 100 [Sanktionen].
- Sechsunddreißig Monate nach dem Inkrafttreten des AI-Gesetzes(2. August 2027) gelten Artikel 6 Absatz 1, Anhang I und die entsprechenden Verpflichtungen.
2. KI-Systeme oder GPAI-Modelle, die bereits auf dem Markt sind oder in Betrieb genommen werden
Artikel 111 enthält besondere Vorschriften für KI-Systeme und GPAI-Modelle, die bereits vor Inkrafttreten des KI-Gesetzes in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden. Er stellt drei Fälle vor:
- KI-Systeme, die Bestandteile von IT-Großsystemen (Anhang X) sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2030 mit dem KI-Gesetz konform sein.
- Alle anderen risikoreichen KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen mit dem KI-Gesetz konform sein, sobald sie wesentliche Änderungen an ihrem Design erfahren haben. Handelt es sich bei dem Anbieter oder Betreiber des risikoreichen KI-Systems jedoch um eine Behörde, muss es bis zum 2. August 2030 mit dem KI-Gesetz konform sein .
- GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 2. August 2027 mit dem AI-Gesetz konform sein.
Bei allen Zeitrahmen in der dritten Spalte der nachstehenden Tabellen wird davon ausgegangen, dass das KI-System nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde oder dass das GPAI-Modell nach dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde.
3. Das AI-Governance-System auf nationaler Ebene
Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70 unterstreichen, dass die Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle bei der Anwendung und Durchsetzung des AI-Gesetzes spielen. Jeder von ihnen sollte mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktaufsichtsbehörde als zuständige nationale Behörden benennen. Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihnen sollte dabei als zentrale Anlaufstelle fungieren.
Die Mitgliedstaaten können jede Art von öffentlicher Einrichtung (z. B. Wettbewerbsbehörde, Datenschutzbehörde, Cybersicherheitsbehörde) ernennen, um die Aufgaben der nationalen zuständigen Behörden entsprechend ihren spezifischen nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen zu erfüllen. So hat Deutschland beispielsweise beschlossen, seine Deutsche Akkreditierungsstelle als notifizierende Behörde und seine Bundesnetzagentur als Marktaufsichtsbehörde zu benennen.
Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen ausüben, um die Grundsätze der Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu wahren und die Anwendung und Umsetzung des AI-Gesetzes sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden sollten sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist, und sie sollten Vertraulichkeitsregeln unterliegen.
In Artikel 3 finden wir die rechtlichen Definitionen in Bezug auf das nationale Durchführungs- und Durchsetzungssystem. In Nummer 19 wird definiert, dass die "notifizierende Behörde" die nationale Behörde ist, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. In Nummer 26 wird festgelegt, dass die "Marktüberwachungsbehörde" die nationale Behörde ist, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 trifft. In Nummer 48 schließlich wird definiert, dass es sich bei der "zuständigen nationalen Behörde" um eine notifizierende Behörde oder eine Marktüberwachungsbehörde handelt.
In diesem Dokument sind die Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie der zuständigen nationalen Behörden, d. h. der benannten notifizierenden Behörde und der Marktüberwachungsbehörde, aufgeführt. Es wird nicht angegeben, welche der Stellen die jeweilige Aufgabe erfüllt.
Zuständigkeiten und Zeitrahmen
Diese Tabellen können auch als Infografik betrachtet werden (mit freundlicher Genehmigung von Simone Mohrs).
Tabelle A: Zeitplan für die Einrichtung des AI-Governance-Systems (18 Aufgaben)
ID | Verantwortung | Zeitleiste |
---|---|---|
1 | Erwägungsgrund 37 und Artikel 5 Absatz 5: Entscheidung über die Frage, ob die Möglichkeit, die Verwendung von biometrischen Echtzeit-Fernerkennungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Zwecken der Strafverfolgung zuzulassen, in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise vorgesehen werden soll, wobei die in Artikel 5 Absätze 1/2/3 festgelegten Bedingungen zu erfüllen sind. Werden solche nationalen Vorschriften eingeführt, so ist dies der Kommission spätestens 30 Tage danach mitzuteilen. | Abhängig von der jeweiligen nationalen Entscheidung. Es gilt die Regel des Art 113(a), d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. Februar 2025. |
2 | Erwägungsgrund 81 und Artikel 18 Absatz 2: Festlegung der Bedingungen, unter denen die Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden während des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitraums für den Fall zur Verfügung stehen, dass ein Dienstleistungserbringer oder sein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ablauf dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit einstellt. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
3 | Artikel 28 Absatz 1: Benennung oder Einrichtung mindestens einer notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für deren Überwachung zuständig ist. Es besteht die Möglichkeit zu beschließen, dass die Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt wird. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
4 | Erwägungsgrund 123 - 125 und Artikel 43 Absatz 1: Sicherstellen, dass die in Artikel 74 Absatz 8 bzw. 9 genannte Marktüberwachungsbehörde für die Zwecke des in Anhang VII genannten Konformitätsbewertungsverfahrens als notifizierte Stelle fungieren kann, wenn das AI-System für hohe Risiken von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union in Betrieb genommen werden soll. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
5 | Erwägungsgrund 138 und Artikel 57 Absatz 1-3: Sicherstellen, dass die jeweils zuständigen nationalen Behörden mindestens einen KI-Sandkasten auf nationaler Ebene einrichten, um die Entwicklung und Erprobung innovativer KI-Systeme unter strenger Regulierungsaufsicht zu erleichtern, bevor diese Systeme in Verkehr gebracht oder anderweitig in Betrieb genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, dieser Verpflichtung durch die Teilnahme an bereits bestehenden regulatorischen Sandkästen oder durch die gemeinsame Einrichtung eines Sandkastens mit den zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachzukommen, sofern diese Teilnahme ein gleichwertiges Maß an nationaler Abdeckung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten bietet. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Sandbox in physischer, digitaler oder hybrider Form einzurichten und sowohl physische als auch digitale Produkte aufzunehmen. Informieren Sie das AI-Büro und den Verwaltungsrat über die Einrichtung einer regulatorischen Sandbox. Falls erforderlich, bitten Sie sie um Unterstützung und Beratung. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
6 | Erwägungsgrund 138 und Artikel 57 Absatz 4: Sicherstellen, dass die für den regulatorischen Sandkasten zuständigen Behörden ausreichende Ressourcen erhalten, um Artikel 57 wirksam und rechtzeitig nachzukommen. Ein angemessenes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die andere Sandkästen überwachen, und den zuständigen nationalen Behörden sicherstellen. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
7 | Erwägungsgrund 142: Förderung der Forschung und Entwicklung von KI-Lösungen zur Unterstützung von sozial und ökologisch vorteilhaften Ergebnissen, wie z. B. KI-gestützte Lösungen zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, zur Beseitigung sozioökonomischer Ungleichheiten oder zur Erreichung von Umweltzielen, durch Bereitstellung ausreichender Mittel, einschließlich öffentlicher Mittel und Unionsmittel, und gegebenenfalls und unter der Voraussetzung, dass die Förder- und Auswahlkriterien erfüllt sind, durch besondere Berücksichtigung von Projekten, die solche Ziele verfolgen. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
8 | Erwägungsgrund 148 und Artikel 64 Absatz 2: Erleichterung der Aufgaben des KI-Büros, um die Entwicklung von Fachwissen und Fähigkeiten auf Unionsebene zu unterstützen und das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts zu stärken. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
9 | Erwägungsgrund 149 und Artikel 65 Absatz 3: Benennung eines Vertreters für den AI-Beirat für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Bei diesen Vertretern kann es sich um Personen handeln, die öffentlichen Einrichtungen angehören und die über die entsprechenden Kompetenzen und Befugnisse verfügen sollten, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu erleichtern und zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats beizutragen. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
10 | Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70 Absatz 1-5: Einrichtung oder Benennung von mindestens einer notifizierenden Behörde und mindestens einer Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden für die Überwachung der Anwendung und Durchführung dieser Verordnung. Benennen Sie die oder eine der Marktüberwachungsbehörden als zentrale Anlaufstelle für das Gesetz über künstliche Intelligenz. Stellen Sie sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen sowie mit einer Infrastruktur ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen können. Außerdem sorgen sie für ein angemessenes Niveau der Cybersicherheit. Sie teilen der Kommission die Identität der notifizierenden Behörden und der Marktüberwachungsbehörden sowie die Aufgaben dieser Behörden und alle diesbezüglichen Änderungen mit. Informieren Sie die Kommission auch über die zentrale Anlaufstelle für das AI-Gesetz. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten . |
11 | Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70 Absatz 2: Veröffentlichung von Informationen darüber, wie die zuständigen Behörden und die einheitlichen Ansprechpartner über elektronische Kommunikationsmittel kontaktiert werden können. | Fertigstellung bis 02. August 2025. |
12 | Erwägungsgrund 131 und Artikel 71(1): Unterstützung der Kommission bei der Einrichtung und Pflege der EU-Datenbank. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
13 | Erwägungsgrund 158: Benennen Sie die für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden, insbesondere die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinien 2008/48/EG, 2009/138/EG, 2013/36/EU, 2014/17/EU und (EU) 2016/97, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten als zuständige Behörden für die Beaufsichtigung der Durchführung des KI-Gesetzes, einschließlich der Marktüberwachungstätigkeiten, in Bezug auf KI-Systeme, die von beaufsichtigten und regulierten Finanzinstituten bereitgestellt oder genutzt werden, es sei denn, es wird beschlossen, eine andere Behörde für die Erfüllung dieser Marktüberwachungsaufgaben zu benennen. sie mit allen Befugnissen gemäß dem KI-Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 auszustatten, um die Anforderungen und Verpflichtungen des KI-Gesetzes durchzusetzen, einschließlich der Befugnisse zur Durchführung von Ex-post-Marktüberwachungstätigkeiten, die gegebenenfalls in ihre bestehenden Aufsichtsmechanismen und -verfahren gemäß dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht der Union integriert werden können. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
14 | Erwägungsgrund 156 und Artikel 74 Absatz 8: Benennen Sie als Marktüberwachungsbehörden für die Zwecke des AI-Gesetzes entweder die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 oder eine andere Behörde, die unter denselben Bedingungen gemäß den Artikeln 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die in Anhang III Nummern 1, 6, 7 und 8 aufgeführten AI-Systeme mit hohem Risiko benannt wurde. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
15 | Erwägungsgrund 156 und Artikel 74 Absatz 10: Erleichterung der Koordinierung zwischen den im Rahmen des AI-Gesetzes benannten Marktüberwachungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder anderer Rechtsvorschriften der Union überwachen, die für die in Anhang III genannten AI-Systeme mit hohem Risiko von Bedeutung sein könnten. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
16 | Erwägungsgrund 157 und Artikel 77 Absatz 2: Ermittlung der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte überwachen oder durchsetzen, und Veröffentlichung einer Liste dieser Behörden oder Stellen. Übermitteln Sie die Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und halten Sie sie auf dem neuesten Stand. | Fertigstellung bis 02. November 2024. |
17 | Erwägungsgrund 170 und Artikel 85: Schaffung eines Mechanismus, der es jeder natürlichen oder juristischen Person, die Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das AI-Gesetz vorliegt, ermöglicht, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde einzureichen. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
18 | Erwägungsgrund 168 / 179 und Artikel 99, 113: Festlegung der Regeln für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, die auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen umfassen können, die bei Verstößen von Marktteilnehmern gegen das AI-Gesetz anzuwenden sind. Mitteilung der Regeln für Sanktionen, einschließlich Verwaltungsgeldstrafen, an die Kommission und jede spätere Änderung dieser Regeln. | Fertigstellung bis 02. August 2025. |
Tabelle B: Zeitplan für das nationale Recht und die Sekundärgesetzgebung (7 Punkte)
ID | Verantwortung | Zeitleiste |
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1 | Erwägungsgrund 23 und Artikel 2(11): Beibehaltung oder Einführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, was den Schutz ihrer Rechte in Bezug auf den Einsatz von KI-Systemen durch die Arbeitgeber betrifft, oder Förderung oder Ermöglichung der Anwendung von Tarifverträgen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind. | Nur wenn es für notwendig erachtet wird. |
2 | Erwägungsgrund 20 und Artikel 4: Erleichterung der Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren und der Kommission, um die KI-Kompetenz von Personen zu fördern, die mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten. |
3 | Erwägungsgrund 96 und Artikel 27 Absatz 10: Einführung - im Einklang mit dem Unionsrecht - restriktiverer Rechtsvorschriften für die Verwendung von biometrischen Post-Fern-Identifizierungssystemen. | Nur wenn es für notwendig erachtet wird. |
4 | Erwägungsgrund 116 und Artikel 56 Absatz 3: Zusammenarbeit mit dem Büro für künstliche Intelligenz, wenn es die Ausarbeitung, Überprüfung und Anpassung von Verhaltenskodizes fördert und erleichtert. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
5 | Erwägungsgrund 165 und Artikel 95: Förderung und Erleichterung der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, einschließlich damit verbundener Governance-Mechanismen, zusammen mit der Kommission, um die freiwillige Anwendung einiger oder aller Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 auf KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, zu fördern, wobei die verfügbaren technischen Lösungen und bewährten Praktiken der Branche zu berücksichtigen sind, die die Anwendung dieser Anforderungen ermöglichen. | Kein konkreter Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe. Es gilt die allgemeine Regel des Art 113, d.h. die entsprechenden Normen gelten ab dem 02. August 2026. |
6 | Artikel 96 Absatz 2: Antrag der Kommission auf Aktualisierung ihrer zuvor angenommenen Leitlinien. | Nur wenn es für notwendig erachtet wird. |
7 | Erwägungsgrund 173 und Artikel 97 Absatz 4: Teilnahme an einer Konsultation mit der Kommission, bevor sie delegierte Rechtsakte erlässt. | Sobald die Kommission beschließt, einen delegierten Rechtsakt auszuarbeiten. |
Tabelle C: Durchsetzungsmaßnahmen (55 Kategorien)
ID | Verantwortung | Zeitleiste |
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1 | Erwägungsgrund 36 und Artikel 5 Absatz 4: Entgegennahme und Registrierung jeder Meldung über den Einsatz eines biometrischen Echtzeit-Fernerkennungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken auf nationaler Ebene. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
2 | Erwägungsgrund 53 und Artikel 6 Absätze 3-8: Anforderung und Entgegennahme der Unterlagen und der Bewertung eines Anbieters, der der Ansicht ist, dass sein AI-System aufgrund der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen kein hohes Risiko darstellt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
3 | Erwägungsgrund 81 und Artikel 20 Absatz 2: Entgegennahme und Registrierung einer Meldung eines Anbieters, der feststellt, dass das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 darstellt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
4 | Erwägungsgrund 82 und Artikel 22: Fordern Sie eine Kopie des Mandats vom Bevollmächtigten an und lassen Sie diese registrieren. Nehmen Sie auch Mitteilungen des Bevollmächtigten entgegen, dass das Mandat beendet wurde, weil er oder sie der Ansicht war oder Grund zu der Annahme hatte, dass der Dienstleistungserbringer gegen seine Verpflichtungen gemäß dem AI-Gesetz verstößt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
5 | Erwägungsgrund 83 und Artikel 23: Entgegennahme von Meldungen des Einführers, der hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass ein AI-System mit hohem Risiko nicht mit dem AI-Gesetz übereinstimmt, gefälscht ist oder von gefälschten Unterlagen begleitet wird, und wenn das AI-System mit hohem Risiko ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 darstellt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
6 | Erwägungsgrund 91 - 95 und Artikel 26 Absatz 5: Entgegennahme und Registrierung einer Meldung des Einsatzleiters, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die Verwendung des AI-Systems mit hohem Risiko gemäß den Anweisungen zu einer Situation führen kann, in der das AI-System ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 darstellt, oder wenn der Einsatzleiter einen schweren Vorfall festgestellt hat. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
7 | Erwägungsgrund 91 - 95 und Artikel 26 Absatz 10: Beantragung und Registrierung einer Mitteilung des Betreibers über die Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems für die biometrische Identifizierung aus der Ferne in der einschlägigen Polizeiakte. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
8 | Erwägungsgrund 96 und Artikel 27 Absatz 3: Entgegennahme und Registrierung von Meldungen der Einsatzkräfte im Hinblick auf ihre Folgenabschätzung für die Grundrechte. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
9 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 29-31: Entgegennahme und Bewertung eines Antrags auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle. Benennen Sie nur die Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen von Artikel 31 erfüllen. Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und informieren Sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, wenn beschlossen wurde, die Konformitätsbewertungsstelle zu benennen. Andere Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 30 Absatz 4/5 Einwände gegen das Notifizierungsverfahren erheben. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
10 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 33 Absatz 4: Entgegennahme und Bewertung der einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder der Tochtergesellschaft und der von ihnen im Rahmen des AI-Gesetzes ausgeführten Arbeiten. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
11 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 34 Absatz 3: Entgegennahme und Bewertung der einschlägigen Unterlagen, einschließlich der Unterlagen der Dienstleistungserbringer, um die Durchführung einer Bewertung, Benennung, Benachrichtigung und Überwachung zu ermöglichen und die in Artikel 29-39 beschriebene Bewertung zu erleichtern. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
12 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 36: Benachrichtigung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über alle relevanten Änderungen der Benennung einer benannten Stelle über das in Artikel 30 Absatz 2 genannte elektronische Notifizierungsinstrument. Widerruf der Benennung, wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, oder Untersuchung, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die benannte Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Wird festgestellt, dass die benannte Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sollte die Benennung je nach Schwere des Verstoßes gegen die Anforderungen oder Verpflichtungen eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf die ausgestellten Bescheinigungen zu bewerten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ist ein Bericht vorzulegen. Verlangt die Aussetzung von Zertifikaten und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Vorlage von Unterlagen. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
13 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 37: Der Kommission auf Verlangen alle sachdienlichen Informationen über die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der betreffenden benannten Stelle zu übermitteln. Die Feststellungen der Kommission zu der benannten Stelle, die die Anforderungen für die Notifizierung nicht erfüllt, entgegenzunehmen und zu bewerten. Ergreifen der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Notifizierung, falls erforderlich. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
14 | Erwägungsgrund 126 und Artikel 38: Es ist sicherzustellen, dass sich die benannten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
15 | Erwägungsgrund 121 und Artikel 41 Absatz 6: Unterrichtung der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung, wenn festgestellt wurde, dass die gemeinsame Spezifikation nicht den Anforderungen von Abschnitt 2 und 3 des Kapitels über das hohe Risiko entspricht. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
16 | Artikel 45 Absatz 1: Anforderung und Bewertung der von den benannten Stellen bereitgestellten Informationen auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 1. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
17 | Erwägungsgrund 130 und Artikel 46: Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von KI-Systemen, die keiner Konformitätsbewertung unterzogen wurden, jedoch nur, wenn außergewöhnliche Gründe vorliegen (z. B. öffentliche Sicherheit oder Schutz des Lebens und der Gesundheit natürlicher Personen, Umweltschutz und Schutz wichtiger Industrie- und Infrastruktureinrichtungen). Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung. Rücknahme der Ausnahmeregelung, wenn die Kommission die Genehmigung für ungerechtfertigt hält. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
18 | Artikel 47(1): Entgegennahme und Registrierung der von den Anbietern vorgelegten Kopie der EU-Konformitätserklärung. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
19 | Erwägungsgrund 101 und Artikel 53 Absatz 1a: Anforderung der technischen Unterlagen vom Anbieter eines GPAI-Modells. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
20 | Erwägungsgrund 115 und Artikel 55 Absatz 1c: Entgegennahme der Mitteilung des Anbieters eines systemischen GPAI-Modells, wenn die Entwicklung oder Verwendung des Modells einen schwerwiegenden Vorfall verursacht, einschließlich Informationen über den Vorfall und mögliche Abhilfemaßnahmen. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
21 | Erwägungsgrund 137 / 138 und Artikel 57 Absatz 6: Gegebenenfalls Beratung, Überwachung und Unterstützung im Rahmen des Sandkastens für KI-Regulierung im Hinblick auf die Ermittlung von Risiken, insbesondere in Bezug auf Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit, Tests, Maßnahmen zur Risikominderung und deren Wirksamkeit in Bezug auf die Verpflichtungen und Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Sandkastens überwacht werden. Beratung von Anbietern und potenziellen Anbietern, die am Sandkasten für KI-Regulierung teilnehmen, über die regulatorischen Erwartungen und die Erfüllung der im KI-Gesetz festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
22 | Erwägungsgrund 137 / 138 und Artikel 57(7): Legen Sie dem Anbieter einen schriftlichen Nachweis über die im Sandkasten erfolgreich durchgeführten Aktivitäten vor. Legen Sie auch Abschlussberichte vor (mit detaillierten Angaben zu den im Sandkasten durchgeführten Aktivitäten und den damit verbundenen Ergebnissen und Lernergebnissen). Wenn sowohl der Anbieter oder potenzielle Anbieter als auch die zuständige nationale Behörde ausdrücklich zustimmen, kann der Abschlussbericht über die in Artikel 57 genannte einheitliche Informationsplattform öffentlich zugänglich gemacht werden. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
23 | Erwägungsgrund 137 / 138 und Artikel 57 Absatz 10: Sicherstellen, dass, soweit die innovativen KI-Systeme die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten oder anderweitig in den Aufsichtsbereich anderer nationaler Behörden oder zuständiger Behörden fallen, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, die nationalen Datenschutzbehörden und diese anderen nationalen oder zuständigen Behörden in den Betrieb der KI-Sandbox einbezogen und in die Überwachung dieser Aspekte im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse einbezogen werden. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
24 | Erwägungsgrund 137 / 138 und Artikel 57(11): Reagieren Sie auf erhebliche Risiken, die während der Entwicklung und Erprobung von KI-Systemen festgestellt werden, indem Sie angemessene Abhilfemaßnahmen fordern und andernfalls die vorübergehende oder dauerhafte Aussetzung des Entwicklungs- und Testprozesses veranlassen. Informieren Sie das KI-Büro über eine solche Entscheidung. Üben Sie die Aufsichtsbefugnisse innerhalb der Grenzen des einschlägigen Rechts aus und nutzen Sie die Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften in Bezug auf ein spezifisches KI-Regulierungssandkastenprojekt mit dem Ziel, Innovationen im Bereich der KI in der Union zu unterstützen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
25 | Erwägungsgrund 137 / 138 und Artikel 57(14): Koordinierung der Tätigkeiten und Zusammenarbeit im Rahmen des Ausschusses mit anderen Mitgliedstaaten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
26 | Erwägungsgrund 139 und Artikel 58 Absatz 4: Konkrete Vereinbarung der Bedingungen für Praxistests und insbesondere der angemessenen Schutzmaßnahmen mit den Teilnehmern, um die Grundrechte, die Gesundheit und die Sicherheit zu schützen, bevor sie unter überwachten Bedingungen im Rahmen einer KI-Sandbox genehmigt werden. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden, um eine einheitliche Vorgehensweise in der gesamten Union zu gewährleisten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
27 | Erwägungsgrund 140 und Artikel 59: Bewertung der Sicherheitsvorkehrungen und Zusammenarbeit mit Anbietern und potenziellen Anbietern in der KI-Sandbox, die personenbezogene Daten verwenden wollen, auch durch die Herausgabe von Leitlinien und die Überwachung der Minderung festgestellter erheblicher Risiken für die Sicherheit, die Gesundheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung, Erprobung und Erprobung in dieser Sandbox auftreten können. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
28 | Erwägungsgrund 141 und Artikel 60 Absatz 4: Von Anbietern und potenziellen Anbietern sollten Informationen einschließlich ihrer Pläne für reale Tests verlangt werden, bevor die Aktivitäten des Anbieters durchgeführt werden. Falls angemessen, Genehmigung der Erprobung unter realen Bedingungen und des Erprobungsplans unter realen Bedingungen. Entscheidung über die Verlängerung der Erprobung unter realen Bedingungen nach sechs Monaten um höchstens weitere sechs Monate, vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung des Anbieters oder potenziellen Anbieters, der eine Erklärung für die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung beifügt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
29 | Erwägungsgrund 141 und Artikel 60 Absatz 6: Durchführung von unangekündigten Inspektionen aus der Ferne oder vor Ort und Kontrolle der Durchführung von Tests unter realen Bedingungen und der damit verbundenen KI-Systeme mit hohem Risiko. Nutzung dieser Befugnisse, um die sichere Entwicklung von Tests unter realen Bedingungen zu gewährleisten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
30 | Erwägungsgrund 141 und Artikel 60 Absatz 7/8: Entgegennahme von und Zugang zu Meldungen über schwerwiegende Zwischenfälle, die im Laufe der Prüfung unter realen Bedingungen durch den Anbieter festgestellt wurden. Entgegennahme und Bewertung der Mitteilung über die Aussetzung oder Beendigung und das Endergebnis der Tests unter realen Bedingungen durch Anbieter oder potenzielle Anbieter. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
31 | Erwägungsgrund 143 und Artikel 62 Absatz 1a: KMU, einschließlich Start-ups, die einen eingetragenen Sitz oder eine Zweigstelle in der Union haben, sollten vorrangigen Zugang zu den Sandkästen der KI-Regulierung erhalten, sofern sie die Zulassungsbedingungen und Auswahlkriterien erfüllen, ohne dass anderen Anbietern und potenziellen Anbietern der Zugang zu den Sandkästen verwehrt wird, sofern sie die gleichen Bedingungen und Kriterien erfüllen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
32 | Erwägungsgrund 143 und Artikel 62 Absatz 1b/c: Organisation spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Anwendung des Gesetzes über künstliche Intelligenz, die auf die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Neugründungen, einführenden Unternehmen und gegebenenfalls lokalen Behörden, zugeschnitten sind. Nutzung bestehender und gegebenenfalls Einrichtung neuer spezieller Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich Neugründungen, einführenden Unternehmen, anderen Innovatoren und gegebenenfalls lokalen Behörden, um KMU auf ihrem gesamten Entwicklungsweg zu unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen und Fragen zur Umsetzung dieser Verordnung beantworten. Gegebenenfalls sollten diese Kanäle zusammenarbeiten, um Synergien zu schaffen und eine einheitliche Beratung von KMU, einschließlich Start-ups, und Anwendern zu gewährleisten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
33 | Erwägungsgrund 143 und Artikel 62 Absatz 1d: Erleichterung der Beteiligung von KMU und anderen relevanten Interessengruppen an den Prozessen der Normungsarbeit. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
34 | Erwägungsgrund 149 und Artikel 66(o): Übermittlung von Stellungnahmen an den Ausschuss für künstliche Intelligenz zu qualifizierten Ausschreibungen von GPAI-Modellen und zu nationalen Erfahrungen und Praktiken bei der Überwachung und Durchsetzung von KI-Systemen, insbesondere von Systemen, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke integrieren. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
35 | Erwägungsgrund 151 und Artikel 68 / 69: Anforderung von Unterstützung aus dem Pool von Experten, die das wissenschaftliche Gremium für die Durchsetzungsmaßnahmen bilden | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
36 | Erwägungsgrund 153 / 54 und Artikel 70 Absatz 5: Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen sie die in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
37 | Erwägungsgrund 153 / 154 und 70(8): Anleitung und Beratung bei der Umsetzung des KI-Gesetzes, insbesondere für KMU, einschließlich Start-ups, unter Berücksichtigung der Anleitung und Beratung des KI-Rates und der Kommission, soweit angemessen. Werden Leitlinien und Ratschläge in Bezug auf ein KI-System in Bereichen bereitgestellt, die unter anderes Unionsrecht fallen, so sind die nach diesem Unionsrecht zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zu konsultieren. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
38 | Erwägungsgrund 155 und Artikel 73: Entgegennahme der Berichte über schwerwiegende Vorkommnisse von Anbietern von AI-Systemen mit hohem Risiko. Unterrichtung der in Artikel 77 Absatz 1 genannten nationalen Behörden oder Stellen, wenn sie eine Meldung über einen schwerwiegenden Vorfall gemäß Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c erhalten. Ergreifen Sie innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Meldung gemäß Artikel 73 Absatz 1 geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 und befolgen Sie die in der genannten Verordnung vorgesehenen Meldeverfahren. Melden Sie der Kommission unverzüglich jeden schwerwiegenden Vorfall, unabhängig davon, ob sie Maßnahmen ergriffen haben oder nicht, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten . |
39 | Erwägungsgrund 156 / 160 und Artikel 74 (11-14): Schlagen Sie gemeinsame Maßnahmen, einschließlich gemeinsamer Untersuchungen, vor, die von den Marktüberwachungsbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden und die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, die Nichteinhaltung der Vorschriften festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Leitlinien in Bezug auf diese Verordnung in Bezug auf bestimmte Kategorien von AI-Systemen mit hohem Risiko, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein ernstes Risiko darstellen, bereitzustellen. Gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Verordnung sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 durchgeführt werden. Falls erforderlich, verlangen Sie von den Anbietern vollständigen Zugang zu den Unterlagen sowie den Schulungs-, Validierungs- und Testdatensätzen, die für die Entwicklung von KI-Systemen mit hohem Risiko verwendet werden, gegebenenfalls und vorbehaltlich von Sicherheitsvorkehrungen auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) oder andere einschlägige technische Mittel und Werkzeuge, die einen Fernzugriff ermöglichen. Ersuchen um Zugang zum Quellcode des KI-Systems mit hohem Risiko, wenn der Zugang zum Quellcode erforderlich ist, um die Konformität eines KI-Systems mit hohem Risiko mit den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 zu bewerten, und wenn die Test- oder Prüfverfahren und -prüfungen auf der Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Daten und Unterlagen ausgeschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben. Behandeln Sie alle Informationen oder Unterlagen, die Sie im Einklang mit den Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 78 erhalten haben. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
40 | Erwägungsgrund 161 und Artikel 75(2/3): Zusammenarbeit mit dem AI-Büro bei der Durchführung von Bewertungen der Konformität und entsprechende Unterrichtung des Ausschusses und anderer Marktüberwachungsbehörden, wenn ein GPAI-System, das direkt von Verteilern für mindestens einen Zweck verwendet werden kann, als Hochrisikosystem eingestuft wird und es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass es nicht konform ist. Ersuchen Sie das AI-Büro um Unterstützung, wenn die nationale Ebene nicht in der Lage ist, eine Untersuchung zu einem Hochrisikosystem abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit dem GPAI-Modell hat, auf dem das Hochrisikosystem aufbaut. In solchen Fällen sollte das Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe in grenzüberschreitenden Fällen in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß gelten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
41 | Artikel 76: Sicherstellen, dass die Tests unter realen Bedingungen im Einklang mit dem AI-Gesetz stehen. Überprüfung, ob die Tests unter realen Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt werden. Möglichkeit, die Durchführung von Versuchen unter realen Bedingungen durch den Anbieter oder potenziellen Anbieter abweichend von den in Artikel 60 Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Bedingungen zu gestatten. Aussetzung oder Abbruch der Versuche oder Aufforderung zu Änderungen, wenn ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird oder andere Gründe für die Annahme vorliegen, dass die in den Artikeln 60 und 61 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Angabe der Gründe für eine Entscheidung oder Ablehnung und Angabe, wie der Anbieter oder potenzielle Anbieter die Entscheidung oder den Einwand anfechten kann. Mitteilung der Gründe an die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das KI-System gemäß dem Prüfplan geprüft wurde. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
42 | Erwägungsgrund 157 und Artikel 77: Anforderung und Zugang zu allen gemäß dem AI-Gesetz erstellten oder aufbewahrten Unterlagen in einer zugänglichen Sprache und einem zugänglichen Format, wenn der Zugang zu diesen Unterlagen für die wirksame Erfüllung der Mandate im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlich ist. Die betreffende Behörde oder Stelle unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats über ein solches Ersuchen. Organisation von Tests des AI-Systems für Hochrisikoprodukte mit technischen Mitteln, wenn die in Artikel 77 Absatz 1 genannte Dokumentation nicht ausreicht, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt. Sie organisieren die Prüfung unter enger Beteiligung der ersuchenden Behörde oder Einrichtung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
43 | Erwägungsgrund 167 und Artikel 78 Absatz 3: Austausch vertraulicher Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern, mit denen der Mitgliedstaat bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen hat, die ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten, soweit erforderlich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen internationaler und handelspolitischer Übereinkünfte. Sicherstellen, dass die in Artikel 74 Absätze 8 und 9 genannten Marktüberwachungsbehörden auf Antrag unverzüglich Zugang zu den Unterlagen oder eine Kopie davon erhalten können. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
44 | Artikel 79: Durchführung einer Bewertung des betreffenden AI-Systems im Hinblick auf die Einhaltung aller im AI-Gesetz festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass ein AI-System ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 darstellt. Besondere Aufmerksamkeit wird AI-Systemen gewidmet, die ein Risiko für schutzbedürftige Gruppen darstellen. Sie informieren die zuständigen nationalen Behörden oder die in Artikel 77 Absatz 1 genannten Stellen und arbeiten uneingeschränkt mit ihnen zusammen, wenn Risiken für die Grundrechte festgestellt werden. alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des AI-Systems herzustellen, das AI-System vom Markt zu nehmen oder es auf jeden Fall zurückzurufen, wenn die Marktüberwachungsbehörde oder gegebenenfalls die Marktüberwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit der in Artikel 77 Absatz 1 genannten nationalen Behörde im Verlauf dieser Bewertung feststellt, dass das AI-System die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt. Sie unterrichtet die betreffende notifizierte Stelle sowie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Betreiber aufgefordert hat, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung ist, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden KI-Systems sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. Sie ergreifen alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des KI-Systems auf ihrem nationalen Markt oder seine Inbetriebnahme zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt oder das eigenständige KI-System vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen, falls der Betreiber eines KI-Systems keine angemessenen Korrekturmaßnahmen trifft. Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen und beschreiben den Hintergrund gemäß Artikel 79 Absatz 6. Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden KI-Systems sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. Sie stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt oder das betreffende KI-System ergriffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts oder des KI-Systems von ihrem Markt. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
45 | Erwägungsgrund 158: Melden Sie der Europäischen Zentralbank unverzüglich alle im Rahmen der Marktüberwachungstätigkeit ermittelten Informationen, die für die Aufsichtsaufgaben der Europäischen Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates von potenziellem Interesse sein könnten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
46 | Erwägung 159: Nutzung wirksamer Untersuchungs- und Korrekturbefugnisse, einschließlich zumindest der Befugnis, Zugang zu allen verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erhalten, in Bezug auf KI-Systeme mit hohem Risiko im Bereich der Biometrie, die in einem Anhang zum KI-Gesetz aufgeführt sind, sofern diese Systeme für die Zwecke der Strafverfolgung, des Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollmanagements oder der Rechtspflege und demokratischer Prozesse eingesetzt werden. Ausübung der Befugnisse durch völlig unabhängiges Handeln. Etwaige Beschränkungen ihres Zugangs zu sensiblen operativen Daten gemäß dieser Verordnung sollten die ihnen durch die Richtlinie (EU) 2016/680 übertragenen Befugnisse unberührt lassen. Ein Ausschluss der Weitergabe von Daten an nationale Datenschutzbehörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die derzeitigen oder künftigen Befugnisse dieser Behörden außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
47 | Artikel 80: Durchführung einer Bewertung des betreffenden KI-Systems im Hinblick auf seine Einstufung als KI-System mit hohem Risiko auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und der Leitlinien der Kommission, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass ein KI-System, das vom Anbieter gemäß Artikel 6 Absatz 3 als nicht mit hohem Risiko behaftet eingestuft wurde, tatsächlich mit hohem Risiko behaftet ist. Aufforderung an den betreffenden Anbieter, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das KI-System mit den im KI-Gesetz festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen, sowie geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn im Zuge dieser Bewertung festgestellt wird, dass das betreffende KI-System mit einem hohen Risiko behaftet ist. Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Anbieter aufgefordert hat, wenn die Marktüberwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Nutzung des betreffenden KI-Systems nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist. Sie stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um das KI-System mit den im KI-Gesetz festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Bringt der Anbieter eines KI-Systems dieses nicht innerhalb der in Artikel 80 Absatz 2 genannten Frist in Einklang mit diesen Anforderungen und Verpflichtungen, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt. Wird bei der Bewertung gemäß Artikel 80 Absatz 1 festgestellt, dass das KI-System vom Anbieter fälschlicherweise als System mit nicht hohem Risiko eingestuft wurde, um die Anwendung der Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 zu umgehen, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt. Bei der Ausübung der Befugnis zur Überwachung der Anwendung von Artikel 80 und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind geeignete Kontrollen durchzuführen, wobei insbesondere die in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 gespeicherten Informationen zu berücksichtigen sind. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
48 | Artikel 81(1/2): Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 79 Absatz 5 bzw. innerhalb von 30 Tagen im Falle der Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten AI-Praktiken Einspruch gegen eine von einer anderen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme erheben. Sie sorgen dafür, dass geeignete restriktive Maßnahmen in Bezug auf das betreffende AI-System ergriffen werden, z. B. die Aufforderung, das AI-System unverzüglich vom Markt zu nehmen, und unterrichten die Kommission entsprechend, wenn die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme für gerechtfertigt und den Einwand für nicht gerechtfertigt hält. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
49 | Artikel 81(2/2): In Absprache mit der Kommission nach Erhalt eines Einspruchs durch andere Mitgliedstaaten. Rücknahme der Maßnahme und entsprechende Unterrichtung der Kommission, wenn die Kommission die nationale Maßnahme für ungerechtfertigt hält. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
50 | Artikel 82: Verpflichten Sie den betreffenden Betreiber, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende AI-System, wenn es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, dieses Risiko unverzüglich nicht mehr aufweist, wenn nach einer Bewertung gemäß Artikel 79 und nach Anhörung der in Artikel 77 Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde festgestellt wird, dass ein AI-System mit hohem Risiko zwar dem AI-Gesetz entspricht, aber dennoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Grundrechte oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt. Unterrichten Sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über eine Feststellung gemäß Artikel 82 Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden AI-Systems erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette des AI-Systems, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
51 | Artikel 83: Aufforderung an den betreffenden Dienstleistungserbringer, die betreffende Nichtkonformität abzustellen, wenn festgestellt wird, dass: (a) die CE-Kennzeichnung unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht wurde; b) die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde; die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ausgestellt wurde; c) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde; d) die Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 nicht vorgenommen wurde; e) gegebenenfalls kein Bevollmächtigter benannt wurde; f) keine technischen Unterlagen verfügbar sind. Ergreifen Sie geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des AI-Systems für Hochrisikoprodukte auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird, wenn die Nichtkonformität gemäß Artikel 83 Absatz 1 fortbesteht. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
52 | Artikel 84: Beantragung der Unterstützung durch die Unterstützungsstrukturen für AI-Tests der Union, die unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung bieten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
53 | Artikel 85: Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen oder juristischen Personen, die Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AI-Gesetzes vorliegt. Außerdem sind die Beschwerden systematisch für die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen und gemäß den dafür festgelegten Verfahren zu bearbeiten. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
54 | Erwägungsgrund 162 und Artikel 88: Ersuchen des AI-Büros, die Vollstreckungsbefugnisse gegenüber Anbietern von GPAI-Modellen auszuüben, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem AI-Gesetz zu unterstützen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
55 | Erwägungsgrund 168 und Artikel 99 / 100: Ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Geldbußen ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt werden, und berücksichtigen Sie dabei die von der Kommission gemäß Artikel 96 herausgegebenen Leitlinien. | Es gilt die Regel von Artikel 113 Buchstabe b, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. |
Tabelle D: Ex-Post-Bewertung (8 Aufgaben)
ID | Verantwortung | Zeitleiste |
---|---|---|
1 | Erwägungsgrund 36 und Artikel 5 Absatz 4/6: Vorlage eines Jahresberichts über den Einsatz biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme an die Kommission. | Es gilt die Regel von Artikel 113(a), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. Februar 2025 gelten. Folglich sollte der erste Jahresbericht der Mitgliedstaaten am 02. Februar 2026 veröffentlicht werden. |
2 | Erwägungsgrund 91 - 95 und Artikel 26 Absatz 10: Entgegennahme und Bewertung der Jahresberichte der Einsatzstellen über die Verwendung von biometrischen Post-Fern-Identifizierungssystemen mit Ausnahme der Offenlegung sensibler operativer Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. | Keine konkreten Ergebnisse. Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. |
3 | Erwägungsgrund 138 und Artikel 57(16): Vorlage von Jahresberichten an das AI-Büro und an den AI-Verwaltungsrat sowie eines Abschlussberichts. Diese Berichte enthalten Informationen über die Fortschritte und Ergebnisse der Umsetzung der regulatorischen Sandkästen, einschließlich bewährter Praktiken, Vorfälle, Erfahrungen und Empfehlungen zu ihrer Einrichtung und gegebenenfalls zur Anwendung und möglichen Überarbeitung des AI-Gesetzes, einschließlich seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, sowie zur Anwendung anderer Rechtsvorschriften der Union, die von den zuständigen Behörden innerhalb des Sandkastens überwacht werden. Sie stellen diese Jahresberichte oder Zusammenfassungen davon der Öffentlichkeit zur Verfügung. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. Folglich muss der erste Bericht am 02. August 2027 und danach jedes Jahr bis zur Beendigung der regulatorischen Sandbox fertiggestellt werden. |
4 | Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70 Absatz 3: Jährliche Bewertung und erforderlichenfalls Aktualisierung der Zuständigkeiten und des Ressourcenbedarfs der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 3. | Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. Folglich sollte die erste jährliche Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 02. August 2026 vorgenommen werden. |
5 | Erwägungsgrund 153 / 154 und Artikel 70(6): Bericht an die Kommission über den Stand der finanziellen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden mit einer Bewertung ihrer Angemessenheit. | Am 02. August 2025 und danach einmal alle zwei Jahre. |
6 | Erwägungsgrund 156 und Artikel 74 Absatz 2 Jährliche Berichterstattung an die Kommission und die zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden über alle im Rahmen der Marktüberwachung ermittelten Informationen, die für die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Wettbewerbsregeln von Interesse sein könnten. Unterrichten Sie die Kommission auch über die Anwendung verbotener Praktiken, die in dem betreffenden Jahr aufgetreten sind, und über die getroffenen Maßnahmen. | Es gilt die allgemeine Regel von Artikel 113, was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2026 gelten. Folglich muss der erste Bericht am 02. August 2027 und danach jedes Jahr fertiggestellt werden. |
7 | Erwägungsgrund 168 und Artikel 99 Absatz 11: Bericht an die Kommission über die im Laufe des Jahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 99 und über alle damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren. | Es gilt die Regel von Artikel 113(b), was bedeutet, dass die entsprechenden Normen ab dem 02. August 2025 gelten. Folglich sollte der erste Jahresbericht der Mitgliedstaaten bis zum 02. August 2026 abgeschlossen sein. |
8 | Erwägungsgrund 174 und Artikel 112 Absatz 8: Der Kommission auf Anfrage und ohne unangemessene Verzögerung Informationen für die Bewertungsaufgaben nach Artikel 112 zur Verfügung stellen. | Nur auf Verlangen der Kommission. |
Wenn Sie diesen Beitrag nützlich fanden, lesen Sie vielleicht auch unseren Beitrag über die Zuständigkeiten der Europäischen Kommission (AI Office).
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