Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen müssen mindestens Folgendes enthalten:
1. Eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells für allgemeine Zwecke, einschließlich:
(a) die Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, und die Art und Beschaffenheit der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;
(b) die geltenden Grundsätze der akzeptablen Nutzung;
(c) das Datum der Veröffentlichung und die Modalitäten der Verteilung;
(d) gegebenenfalls die Art und Weise, wie das Modell mit Hardware oder Software, die nicht Teil des Modells selbst ist, interagiert oder interagieren kann;
(e) gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software, die für die Verwendung des allgemeinen KI-Modells erforderlich sind;
(f) die Architektur und die Anzahl der Parameter;
(g) die Modalität (z. B. Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
(h) die Lizenz für das Modell.
2. Eine Beschreibung der Elemente des Modells und des Prozesses für seine Entwicklung, einschließlich:
(a) die technischen Mittel (z. B. Gebrauchsanweisungen, Infrastruktur, Werkzeuge), die erforderlich sind, damit das KI-Allzweckmodell in KI-Systeme integriert werden kann;
(b) die Modalität (z. B. Text, Bild usw.) und das Format der Eingaben und Ausgaben sowie deren maximale Größe (z. B. Länge des Kontextfensters usw.);
(c) gegebenenfalls Informationen über die für die Schulung, Prüfung und Validierung verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Kuratierungsmethoden.