Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle
Dieser Artikel besagt, dass Unternehmen, die KI-Systeme mit hohem Risiko anbieten, automatisch erstellte Protokolle dieser Systeme aufbewahren müssen, solange sie die Kontrolle über diese Protokolle haben. Diese Protokolle müssen mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden, oder länger, wenn dies durch EU- oder nationale Gesetze vorgeschrieben ist, insbesondere solche, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen. Handelt es sich bei dem Anbieter um ein Finanzinstitut, muss er diese Protokolle als Teil seiner Dokumentation nach dem Finanzdienstleistungsrecht aufbewahren.
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1. (1) Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko bewahren die in Artikel 12 Absatz 1 genannten, von ihren AI-Systemen mit hohem Risiko automatisch erstellten Protokolle auf, soweit diese unter ihrer Kontrolle stehen. Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts werden die Protokolle während eines dem Verwendungszweck des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten aufbewahrt, sofern das geltende Unionsrecht oder das nationale Recht, insbesondere das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, nichts anderes vorsieht.
2. Anbieter, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, die nach dem Finanzdienstleistungsrecht der Union Anforderungen in Bezug auf ihre interne Governance, ihre Vorkehrungen oder Prozesse unterliegen, führen die von ihren AI-Systemen für hohe Risiken automatisch erstellten Protokolle als Teil der nach dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht geführten Dokumentation.
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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)