Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
In diesem Artikel heißt es, dass Unternehmen, die KI-Systeme mit hohem Risiko anbieten, auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle erforderlichen Informationen bereitstellen müssen, um nachzuweisen, dass ihr KI-System die erforderlichen Standards erfüllt. Diese Informationen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die die Behörde leicht verstehen kann. Auf Anfrage müssen diese Unternehmen der Behörde auch Zugang zu den automatisch erstellten Protokollen des KI-Systems gewähren, sofern sie diese Protokolle kontrollieren. Alle Informationen, die die Behörde erhält, müssen vertraulich behandelt werden.
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1. Die Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko stellen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Ersuchen hin alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, und zwar in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, und zwar in einer der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Organe der Union.
2. Auf begründeten Antrag einer zuständigen Behörde gewähren die Dienstleistungserbringer der antragstellenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erstellten Protokollen des in Artikel 12 Absatz 1 genannten AI-Systems mit hohem Risiko, soweit diese Protokolle unter ihrer Kontrolle sind.
3. (3) Alle Informationen, die eine zuständige Behörde gemäß diesem Artikel erhält, sind gemäß den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zu behandeln.
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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)