1. Die notifizierten Stellen teilen der notifizierenden Behörde Folgendes mit:
(a) alle Unionszertifikate für die Bewertung der technischen Dokumentation, alle Ergänzungen zu diesen Zertifikaten und alle gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilten Zulassungen für Qualitätsmanagementsysteme;
(b) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Unionszertifikats für die Bewertung der technischen Dokumentation oder einer Genehmigung für das Qualitätsmanagementsystem, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilt wurde;
(c) alle Umstände, die sich auf den Umfang der Anmeldung oder die Bedingungen für die Anmeldung auswirken;
(d) alle Informationsersuchen, die sie von Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Konformitätsbewertungstätigkeiten erhalten haben;
(e) auf Verlangen die im Geltungsbereich ihrer Notifizierung durchgeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten und alle anderen durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.
2. Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über:
(a) die von ihr verweigerten, ausgesetzten oder entzogenen Zulassungen für Qualitätsmanagementsysteme sowie auf Anfrage die von ihr erteilten Zulassungen für Qualitätsmanagementsysteme;
(b) die von ihr verweigerten, widerrufenen, ausgesetzten oder anderweitig eingeschränkten Unionszertifikate für die Bewertung der technischen Dokumentation oder etwaige Ergänzungen dazu sowie auf Antrag die von ihr ausgestellten Zertifikate und/oder Ergänzungen dazu.
3. Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen, die ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Arten von AI-Systemen durchführen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
4. (4) Die benannten Stellen wahren die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen nach Maßgabe des Artikels 78.