1. (1) Es wird ein Beratungsgremium eingerichtet, das den Ausschuss und die Kommission fachlich berät und zu ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung beiträgt.
2. Die Mitglieder des Beratungsgremiums repräsentieren eine ausgewogene Auswahl von Interessengruppen, einschließlich Industrie, Start-ups, KMU, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Die Mitglieder des Beratungsgremiums müssen hinsichtlich kommerzieller und nichtkommerzieller Interessen und - innerhalb der Kategorie der kommerziellen Interessen - hinsichtlich der KMU und anderer Unternehmen ausgewogen sein.
3. Die Kommission ernennt die Mitglieder des Beratungsgremiums nach den in Absatz 2 genannten Kriterien aus dem Kreis der Akteure mit anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz.
4. Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt zwei Jahre; sie kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.
5. Die Agentur für Grundrechte, die ENISA, das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) sind ständige Mitglieder des Beratungsgremiums.
6. Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus den Reihen seiner Mitglieder zwei Ko-Vorsitzende nach den in Absatz 2 genannten Kriterien. Die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.
7. Das Beratungsgremium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Das Beratungsgremium kann Sachverständige und andere Beteiligte zu seinen Sitzungen einladen.
8. Das Beratungsgremium kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge ausarbeiten.
9. Das Beratungsgremium kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung zu prüfen.
10. Das Beratungsgremium erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.