Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Die EU kann gegen Unternehmen, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke anbieten, Geldbußen in Höhe von bis zu 3 % ihres weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Mio. EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn sie gegen die Vorschriften verstoßen. Dies kann der Fall sein, wenn sie Vorschriften nicht befolgen, angeforderte Dokumente oder Informationen nicht bereitstellen, bestimmte Maßnahmen nicht einhalten oder der EU keinen Zugang zu ihrem KI-Modell für die Bewertung gewähren. Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere und Dauer des Verstoßes ab. Die Unternehmen werden über die vorläufigen Feststellungen informiert und erhalten die Möglichkeit, darauf zu reagieren, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Der EU-Gerichtshof kann etwaige Geldbußen überprüfen und ändern.

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HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat:

(a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;

(b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Auskunft nach Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder unrichtige, unvollständige oder entstellte Angaben gemacht hat;

(c) einer nach Artikel 93 verlangten Maßnahme nicht nachgekommen ist;

(d) der Kommission keinen Zugang zu dem AI-Allzweckmodell oder dem AI-Allzweckmodell mit Systemrisiko im Hinblick auf die Durchführung einer Bewertung gemäß Artikel 92 gewährt hat. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds werden die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit berücksichtigt. Die Kommission berücksichtigt auch die Verpflichtungen, die sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 eingegangen ist oder die in den einschlägigen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 56 enthalten sind.

2. (2) Bevor die Kommission die Entscheidung nach Absatz 1 trifft, teilt sie dem Anbieter des KI-Allzweckmodells ihre vorläufigen Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.

3. Die nach diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

4. Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden gegebenenfalls auch dem Verwaltungsrat mitgeteilt.

5. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße nach diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)