1. Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 3 % ihres weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn die Kommission feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat:
(a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;
(b) einem Ersuchen um ein Schriftstück oder eine Auskunft nach Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder unrichtige, unvollständige oder entstellte Angaben gemacht hat;
(c) einer nach Artikel 93 verlangten Maßnahme nicht nachgekommen ist;
(d) der Kommission keinen Zugang zu dem AI-Allzweckmodell oder dem AI-Allzweckmodell mit Systemrisiko im Hinblick auf die Durchführung einer Bewertung gemäß Artikel 92 gewährt hat. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds werden die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit berücksichtigt. Die Kommission berücksichtigt auch die Verpflichtungen, die sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 eingegangen ist oder die in den einschlägigen Verhaltenskodizes gemäß Artikel 56 enthalten sind.
2. (2) Bevor die Kommission die Entscheidung nach Absatz 1 trifft, teilt sie dem Anbieter des KI-Allzweckmodells ihre vorläufigen Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit zur Anhörung.
3. Die nach diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
4. Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden gegebenenfalls auch dem Verwaltungsrat mitgeteilt.
5. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße nach diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.