Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle für allgemeine Zwecke
In diesem Artikel heißt es, dass KI-Systeme, die bereits im Einsatz oder auf dem Markt sind, bis Ende 2030 den neuen Vorschriften entsprechen müssen. Dazu gehören IT-Großsysteme und KI-Systeme mit hohem Risiko. Werden an diesen Systemen wesentliche Änderungen vorgenommen, müssen sie die Vorschriften innerhalb von 24 Monaten nach den Änderungen einhalten. KI-Anbieter und -Einrichter, die mit öffentlichen Behörden zusammenarbeiten, haben sechs Jahre Zeit, um die Vorschriften einzuhalten. KI-Modelle für allgemeine Zwecke, die auf dem Markt sind, müssen die Vorschriften innerhalb von 36 Monaten erfüllen. Einfacher ausgedrückt: Alle KI-Systeme und -Modelle müssen die neuen Vorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einhalten.
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1. (1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, die Bestandteile der durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte geschaffenen IT-Großsysteme sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das durch die in Anhang X aufgeführten Rechtsakte errichtet wurde, berücksichtigt, die gemäß diesen Rechtsakten vorzunehmen ist, wenn diese Rechtsakte ersetzt oder geändert werden.
2. (2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten KI-Systemen mit hohem Risiko, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn an diesen Systemen ab diesem Zeitpunkt wesentliche Konstruktionsänderungen vorgenommen werden. In jedem Fall ergreifen die Anbieter und Aufsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung bis zum 2. August 2030 nachzukommen.
3. (3) Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bis zum 2. August 2027 nachzukommen.
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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)