1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls für die Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen ersucht hat, eine harmonisierte Norm für die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls für die Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 zu erarbeiten, und:
(i) der Antrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen wurde, oder
(ii) die harmonisierten Normen, die diesem Antrag entsprechen, nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gesetzten Frist vorgelegt werden oder
(iii) die einschlägigen harmonisierten Normen tragen den Grundrechtsbelangen nur unzureichend Rechnung; oder
(iv) die harmonisierten Normen dem Antrag nicht entsprechen; und
(b) kein Verweis auf harmonisierte Normen, die die Anforderungen gemäß
Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden ist, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird. Bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen konsultiert die Kommission das in Artikel 67 genannte Beratungsgremium. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2. Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts unterrichtet die Kommission den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss darüber, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen für erfüllt hält.
3. Bei KI-Systemen mit hohem Risiko oder KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen dieser Spezifikationen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Anforderungen oder gegebenenfalls den in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 genannten Verpflichtungen entsprechen, soweit diese gemeinsamen Spezifikationen diese Anforderungen oder Verpflichtungen abdecken.
4. Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, hebt die Kommission die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls dieselben Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 abdecken.
5. (5) Erfüllen die Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko oder von KI-Modellen für allgemeine Zwecke die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht, so müssen sie ordnungsgemäß nachweisen, dass sie technische Lösungen gewählt haben, die den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Anforderungen genügen, oder gegebenenfalls die in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen auf einem mindestens gleichwertigen Niveau erfüllen.
6. (6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 oder gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 nicht vollständig erfüllt, so teilt er dies der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission prüft diese Informationen und ändert gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der betreffenden gemeinsamen Spezifikation.