Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

In diesem Artikel wird erörtert, wie zu bewerten ist, ob KI-Systeme mit hohem Risiko bestimmte Standards erfüllen. Wenn ein Anbieter bei der Erstellung seines KI-Systems bestimmte Standards verwendet hat, muss er eines von zwei Bewertungsverfahren wählen. Wenn der Anbieter diese Standards nicht oder nur teilweise angewendet hat, muss er ein spezielles Bewertungsverfahren anwenden. Wenn das KI-System für Strafverfolgungs- oder Einwanderungsbehörden bestimmt ist, wird eine Marktaufsichtsbehörde als Bewertungsstelle fungieren. Der Artikel besagt auch, dass ein KI-System, das erheblich verändert wird, einer neuen Bewertung unterzogen werden muss. Die Kommission kann diese Verfahren im Zuge des technischen Fortschritts aktualisieren.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Bei den in Anhang III Nummer 1 aufgeführten AI-Systemen mit hohem Risiko entscheidet sich der Anbieter für eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren, wenn er die Übereinstimmung eines AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen nachweist und dabei harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt hat:

(a) die in Anhang VI genannte interne Kontrolle; oder

(b) die Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und die Bewertung der technischen Unterlagen unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß Anhang VII. Beim Nachweis der Konformität eines AI-Systems mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen muss der Anbieter das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII anwenden, wenn:

(a) es keine harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 gibt und keine gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 41 verfügbar sind;

(b) der Dienstleistungserbringer hat die harmonisierte Norm nicht oder nur teilweise angewandt;

(c) die unter Buchstabe a) genannten gemeinsamen Spezifikationen existieren, aber der Dienstleistungserbringer hat sie nicht angewandt;

(d) eine oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen wurden mit einer Einschränkung veröffentlicht, und zwar nur für den Teil der Norm, der eingeschränkt wurde. Für die Zwecke des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang VII kann der Dienstleistungserbringer jede der benannten Stellen wählen. Soll das AI-System für hohe Risiken jedoch von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union in Betrieb genommen werden, so fungiert die in Artikel 74 Absatz 8 bzw. Absatz 9 genannte Marktüberwachungsbehörde als notifizierte Stelle.

2. Bei den in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten AI-Systemen mit hohem Risiko wenden die Anbieter das in Anhang VI genannte Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle an, das keine Einschaltung einer benannten Stelle vorsieht.

3. Bei AI-Systemen mit hohem Risiko, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, führt der Anbieter das in diesen Rechtsakten vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese AI-Systeme mit hohem Risiko und sind Teil dieser Bewertung. Die Nummern 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 Absatz 5 des Anhangs VII finden ebenfalls Anwendung. Für die Zwecke dieser Bewertung sind die gemäß diesen Rechtsakten notifizierten Stellen berechtigt, die Konformität der AI-Systeme mit hohem Risiko mit den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen zu kontrollieren, sofern die Einhaltung der in Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen durch diese notifizierten Stellen im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß diesen Rechtsakten bewertet wurde. Gibt ein in Anhang I Abschnitt A aufgeführter Rechtsakt dem Produkthersteller die Möglichkeit, von einer Konformitätsbewertung durch einen Dritten abzusehen, sofern dieser Hersteller alle harmonisierten Normen angewandt hat, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, so kann er von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn er auch harmonisierte Normen oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt hat, die alle Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels abdecken.

4. KI-Systeme mit hohem Risiko, die bereits einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, sind im Falle einer wesentlichen Änderung einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, und zwar unabhängig davon, ob das geänderte System weiter vertrieben werden soll oder vom derzeitigen Bereitsteller weiter genutzt wird. Bei KI-Systemen mit hohem Risiko, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter verwendet werden, stellen Änderungen an dem KI-System mit hohem Risiko und seiner Leistung, die vom Anbieter zum Zeitpunkt der ersten Konformitätsbewertung festgelegt wurden und Teil der in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe f enthaltenen Informationen sind, keine wesentliche Änderung dar.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zu erlassen, um die Anhänge VI und VII zu ändern und sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu aktualisieren.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten AI-Systeme mit hohem Risiko dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII oder Teilen davon zu unterziehen. Die Kommission erlässt solche delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens auf der Grundlage der internen Kontrolle gemäß Anhang VI im Hinblick auf die Vermeidung oder Minimierung der von solchen Systemen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der Grundrechte sowie der Verfügbarkeit angemessener Kapazitäten und Ressourcen bei den benannten Stellen.

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