1. Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke müssen:
(a) die technische Dokumentation des Modells, einschließlich des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens und der Ergebnisse seiner Bewertung, zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, die mindestens die in Anhang XI aufgeführten Informationen enthält, um sie dem AI-Büro und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
(b) Informationen und Unterlagen für Anbieter von KI-Systemen, die beabsichtigen, das Mehrzweck-KI-Modell in ihre KI-Systeme zu integrieren, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu beachten und zu schützen, müssen die Informationen und Unterlagen:
(i) die Anbieter von KI-Systemen in die Lage zu versetzen, die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Modells für allgemeine Zwecke gut zu verstehen und ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, und
(ii) mindestens die in Anhang XII aufgeführten Elemente enthalten;
(c) eine Politik zur Einhaltung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte einzuführen und insbesondere einen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geäußerten Rechtsvorbehalt zu ermitteln und einzuhalten, auch mit Hilfe modernster Technologien;
(d) eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des allgemeinen KI-Modells verwendeten Inhalte nach einer vom Amt für künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen.
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen gelten nicht für Anbieter von KI-Modellen, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells gestattet und deren Parameter, einschließlich der Gewichte, der Informationen über die Modellarchitektur und der Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für KI-Modelle für allgemeine Zwecke mit systemischen Risiken.
3. (3) Die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung erforderlichenfalls mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zusammen.
4. (4) Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke können sich auf Verhaltenskodizes im Sinne von Artikel 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen nachzuweisen, bis eine harmonisierte Norm veröffentlicht wird. Die Einhaltung der harmonisierten europäischen Normen begründet für die Anbieter die Konformitätsvermutung, soweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die sich nicht an einen genehmigten Verhaltenskodex halten oder einer harmonisierten europäischen Norm nicht entsprechen, müssen für die Bewertung durch die Kommission alternative angemessene Mittel zur Einhaltung der Anforderungen nachweisen.
5. Um die Einhaltung von Anhang XI, insbesondere von Nummer 2 Buchstaben d und e, zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 97 zu erlassen, um die Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen festzulegen, damit eine vergleichbare und überprüfbare Dokumentation möglich ist.
6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge XI und XII unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen zu ändern.
7. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen oder Unterlagen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, sind gemäß den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Artikel 78 zu behandeln.