1. Basiert ein KI-System auf einem Allzweck-KI-Modell und werden das Modell und das System von ein und demselben Anbieter entwickelt, so ist das KI-Büro befugt, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch dieses KI-System zu überwachen und zu beaufsichtigen. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben verfügt das KI-Büro über alle in diesem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde.
2. Haben die zuständigen Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass KI-Systeme für allgemeine Zwecke, die von den Anwendern direkt für mindestens einen gemäß dieser Verordnung als hochriskant eingestuften Zweck verwendet werden können, die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, arbeiten sie mit dem Amt für künstliche Intelligenz zusammen, um die Einhaltung der Anforderungen zu bewerten, und unterrichten den Ausschuss und andere Marktüberwachungsbehörden entsprechend.
3. Ist eine Marktüberwachungsbehörde nicht in der Lage, ihre Untersuchung des AI-Systems mit hohem Risiko abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen über das AI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck hat, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um diese Informationen zu erhalten, kann sie einen begründeten Antrag an das AI-Büro stellen, mit dem der Zugang zu diesen Informationen durchgesetzt wird. In diesem Fall übermittelt das AI-Büro der ersuchenden Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die es für die Feststellung, ob ein AI-System mit hohem Risiko nicht konform ist, für relevant hält. Die Marktüberwachungsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 78 dieser Verordnung erhalten. Das in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehene Verfahren gilt sinngemäß.