1. (1) Nationale Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, im Zusammenhang mit der Verwendung von AI-Systemen mit hohem Risiko gemäß Anhang III überwachen oder durchsetzen, sind befugt, Zugang zu den gemäß dieser Verordnung erstellten oder aufbewahrten Unterlagen in einer zugänglichen Sprache und einem zugänglichen Format zu verlangen und zu gewähren, wenn der Zugang zu diesen Unterlagen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlich ist. Die betreffende Behörde oder Stelle unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats über ein solches Ersuchen.
2. (2) Bis zum 2. November 2024 ermittelt jeder Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen und macht eine Liste von ihnen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und halten die Liste auf dem neuesten Stand.
3. (3) Reichen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht aus, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt, kann die in Absatz 1 genannte Behörde oder Stelle bei der Marktüberwachungsbehörde einen mit Gründen versehenen Antrag auf Durchführung von Tests des AI-Systems für Hochrisikoprodukte mit technischen Mitteln stellen. Die Marktüberwachungsbehörde veranlasst die Prüfung unter enger Einbeziehung der ersuchenden Behörde oder Stelle innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen.
4. Alle Informationen oder Unterlagen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden oder Stellen in Anwendung dieses Artikels erhalten haben, sind gemäß den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen zu behandeln.