1. Stellt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats nach einer Bewertung gemäß Artikel 79 und nach Anhörung der in Artikel 77 Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde fest, dass ein mit hohem Risiko behaftetes System der künstlichen Intelligenz zwar mit dieser Verordnung übereinstimmt, aber dennoch eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Grundrechte oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, so fordert sie den betreffenden Betreiber auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende System der künstlichen Intelligenz bei seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unverzüglich diese Gefahr nicht mehr aufweist.
2. (2) Der Anbieter oder sonstige relevante Betreiber gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betroffenen KI-Systeme, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat, innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats vorgeschriebenen Frist ergriffen werden.
3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Feststellung gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden AI-Systems erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette des AI-Systems, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen.
4. (4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die betroffenen Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und nimmt eine Bewertung der getroffenen nationalen Maßnahmen vor. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt erforderlichenfalls andere geeignete Maßnahmen vor.
5. (5) Die Kommission teilt ihre Entscheidung unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten mit. Sie unterrichtet auch die anderen Mitgliedstaaten.