Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Dieser Artikel besagt, dass die Europäische Kommission die alleinige Befugnis zur Überwachung und Durchsetzung von Vorschriften im Zusammenhang mit KI-Modellen für allgemeine Zwecke hat. Das Amt für Künstliche Intelligenz wird diese Aufgaben wahrnehmen, aber dies hat keine Auswirkungen auf die organisatorischen Befugnisse der Kommission oder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den EU-Ländern. Darüber hinaus können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission bitten, ihre Befugnisse zu nutzen, um sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, sofern dies notwendig und angemessen ist.
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1. (1) Die Kommission hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung von Kapitel V unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94. (2) Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der auf den Verträgen beruhenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union überträgt die Kommission die Durchführung dieser Aufgaben dem AI-Büro.
2. Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn dies zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig ist.
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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)