1. Die Kommission kann den Anbieter des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells auffordern, die von ihm gemäß den Artikeln 53 und 55 erstellte Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter zu bewerten.
2. Vor der Übermittlung des Auskunftsersuchens kann das AI-Büro einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des AI-Allzweckmodells einleiten.
3. Auf hinreichend begründeten Antrag des Wissenschaftlichen Gremiums kann die Kommission ein Auskunftsersuchen an einen Anbieter eines KI-Modells für allgemeine Zwecke richten, wenn der Zugang zu Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 2 erforderlich und angemessen ist.
4. In dem Auskunftsersuchen sind die Rechtsgrundlage und der Zweck des Ersuchens anzugeben, die gewünschten Informationen zu nennen, eine Frist für die Erteilung der Auskünfte zu setzen und die in Artikel 101 vorgesehenen Geldbußen für die Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte anzugeben.
5. Der Anbieter des betreffenden Mehrzweck-AI-Modells oder sein Vertreter erteilt die verlangten Auskünfte. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder Unternehmen oder wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt, erteilen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung befugten Personen die verlangten Auskünfte im Namen des Anbieters des betreffenden Mehrzweck-VI-Modells. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die Mandanten bleiben jedoch in vollem Umfang verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.