Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679[11] und (EU) 2018/1725[12] des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] geschützt. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14] schützt zusätzlich das Privatleben und die Vertraulichkeit der Kommunikation, unter anderem durch die Festlegung von Bedingungen für die Speicherung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten in Endgeräten und den Zugang zu ihnen. Diese Rechtsakte der Union bilden die Grundlage für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch wenn die Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten enthalten. Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Anwendung des bestehenden Unionsrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu berühren, einschließlich der Aufgaben und Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung dieser Instrumente zuständig sind. Sie berührt auch nicht die Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen in ihrer Rolle als für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz personenbezogener Daten ergeben, sofern der Entwurf, die Entwicklung oder der Einsatz von KI-Systemen die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Es sollte auch klargestellt werden, dass die betroffenen Personen weiterhin alle Rechte und Garantien genießen, die ihnen durch das Unionsrecht zuerkannt werden, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit der ausschließlich automatisierten individuellen Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling. Harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von KI-Systemen, die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden, sollten die wirksame Umsetzung erleichtern und die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen und anderer Rechtsbehelfe ermöglichen, die durch das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte garantiert werden.
[11] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
[12] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Entscheidung Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
[13] Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
[14] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).