Um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen erforderlichenfalls angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Bedingungen, unter denen ein KI-System nicht als Hochrisikosystem eingestuft wird, die Liste der Hochrisikosysteme, die Bestimmungen über die technische Dokumentation, den Inhalt der EU-Konformitätserklärung und die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren zu ändern, die Bestimmungen zur Festlegung der AI-Systeme mit hohem Risiko, für die das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und der Bewertung der technischen Dokumentation gelten sollte, die Schwellenwerte, Benchmarks und Indikatoren, auch durch Ergänzung dieser Benchmarks und Indikatoren, in den Vorschriften für die Einstufung von AI-Modellen für allgemeine Zwecke mit Systemrisiko, die Kriterien für die Ausweisung von AI-Modellen für allgemeine Zwecke mit Systemrisiko, die technische Dokumentation für Anbieter von AI-Modellen für allgemeine Zwecke und die Transparenzinformationen für Anbieter von AI-Modellen für allgemeine Zwecke. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[55] erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
[55] ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.