Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Erwägungsgrund 19

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen, z. B. Banken, Freiberufler, Gastgewerbe; für Sport, z. B. Schwimmbäder, Turnhallen, Stadien; für Verkehr, z. B. Bus-, U-Bahn- und Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsmittel; für Unterhaltung, z. B. Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle; oder für Freizeit oder andere Zwecke, z. B. öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Raum sollte auch dann als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang ungeachtet möglicher Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen an bestimmte im Voraus festgelegte Bedingungen geknüpft ist, die von einer unbestimmten Zahl von Personen erfüllt werden können, wie etwa der Erwerb eines Fahrscheins oder eines Beförderungsscheins, eine vorherige Anmeldung oder ein bestimmtes Alter. Im Gegensatz dazu sollte ein Raum nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang auf bestimmte und definierte natürliche Personen entweder durch Unionsrecht oder nationales Recht, das sich unmittelbar auf die öffentliche Sicherheit bezieht, oder durch eine eindeutige Willensbekundung der Person, die die entsprechende Autorität über den Raum hat, beschränkt ist. Die faktische Möglichkeit des Zugangs allein, wie z. B. eine unverschlossene Tür oder ein offenes Tor in einem Zaun, bedeutet nicht, dass der Raum öffentlich zugänglich ist, wenn es Anzeichen oder Umstände gibt, die das Gegenteil vermuten lassen, wie z. B. Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken. Firmen- und Werksgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind nicht öffentlich zugängliche Räume. Öffentlich zugängliche Räume sollten keine Gefängnisse oder Grenzkontrollen umfassen. Einige andere Räume können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Räume umfassen, wie z. B. der Flur eines privaten Wohngebäudes, der für den Zugang zu einer Arztpraxis oder einem Flughafen erforderlich ist. Online-Räume sind nicht erfasst, da sie keine physischen Räume sind. Ob ein bestimmter Raum für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Situation entschieden werden.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)