Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen, z. B. Banken, Freiberufler, Gastgewerbe; für Sport, z. B. Schwimmbäder, Turnhallen, Stadien; für Verkehr, z. B. Bus-, U-Bahn- und Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsmittel; für Unterhaltung, z. B. Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle; oder für Freizeit oder andere Zwecke, z. B. öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Raum sollte auch dann als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang ungeachtet möglicher Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen an bestimmte im Voraus festgelegte Bedingungen geknüpft ist, die von einer unbestimmten Zahl von Personen erfüllt werden können, wie etwa der Erwerb eines Fahrscheins oder eines Beförderungsscheins, eine vorherige Anmeldung oder ein bestimmtes Alter. Im Gegensatz dazu sollte ein Raum nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang auf bestimmte und definierte natürliche Personen entweder durch Unionsrecht oder nationales Recht, das sich unmittelbar auf die öffentliche Sicherheit bezieht, oder durch eine eindeutige Willensbekundung der Person, die die entsprechende Autorität über den Raum hat, beschränkt ist. Die faktische Möglichkeit des Zugangs allein, wie z. B. eine unverschlossene Tür oder ein offenes Tor in einem Zaun, bedeutet nicht, dass der Raum öffentlich zugänglich ist, wenn es Anzeichen oder Umstände gibt, die das Gegenteil vermuten lassen, wie z. B. Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken. Firmen- und Werksgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind nicht öffentlich zugängliche Räume. Öffentlich zugängliche Räume sollten keine Gefängnisse oder Grenzkontrollen umfassen. Einige andere Räume können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Räume umfassen, wie z. B. der Flur eines privaten Wohngebäudes, der für den Zugang zu einer Arztpraxis oder einem Flughafen erforderlich ist. Online-Räume sind nicht erfasst, da sie keine physischen Räume sind. Ob ein bestimmter Raum für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Situation entschieden werden.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant
Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko
Artikel 7: Änderungen des Anhangs III
Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme
Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen
Artikel 9: Risikomanagementsystem
Artikel 10: Daten und Datenverwaltung
Artikel 11: Technische Dokumentation
Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte
Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden
Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko
Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem
Artikel 18: Führung der Dokumentation
Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle
Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht
Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial
Artikel 23: Pflichten der Importeure
Artikel 24: Pflichten des Händlers
Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko
Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme
Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen
Artikel 28: Notifizierende Behörden
Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
Artikel 30: Notifizierungsverfahren
Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen
Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen
Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen
Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen
Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen
Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen
Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern
Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen
Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
Artikel 43: Konformitätsbewertung
Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen
Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren
Abschnitt 1: Einstufungsregeln
Abschnitt 2: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 54: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke mit systemischem Risiko
Artikel 57: Regulierungssandkästen für KI
Artikel 58: Detaillierte Vorkehrungen für KI-Regulierungssandkästen und deren Funktionsweise
Artikel 62: Maßnahmen für Anbieter und Verleiher, insbesondere für KMU, einschließlich Start-Ups
Artikel 63: Ausnahmeregelungen für bestimmte Marktteilnehmer
Abschnitt 1: Governance auf Unionsebene
Artikel 65: Einrichtung und Struktur des Europäischen Rats für künstliche Intelligenz
Artikel 66: Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 68: Wissenschaftliches Gremium aus unabhängigen Sachverständigen
Artikel 69: Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool
Abschnitt 2: Zuständige nationale Behörden
Artikel 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners
Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen
Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle
Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse
Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden
Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte
Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen
Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen
Artikel 83: Formale Nichteinhaltung
Artikel 84: Union AI Testing Support Structures
Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde
Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung
Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden
Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen
Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium
Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen
Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen
Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen
Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke
Artikel 95: Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung von spezifischen Anforderungen
Artikel 96: Leitlinien der Kommission für die Durchführung dieser Verordnung
Artikel 100: Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union
Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
Artikel 102: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Artikel 103: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Artikel 104: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 105: Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
Artikel 106: Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
Artikel 107: Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
Artikel 108: Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
Artikel 109: Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
Artikel 110: Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Erwägungsgründe
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Anhänge
Anhang I: Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Anhang II: Liste der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii genannten Straftaten
Anhang III: In Artikel 6 Absatz 2 genannte AI-Systeme mit hohem Risiko
Anhang IV: Technische Unterlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1
Anhang V: EU-Konformitätserklärung
Anhang VI: Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der internen Kontrolle
Anhang X: Gesetzgebungsakte der Union über IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht
Suche innerhalb des Gesetzes
Erwägungsgrund 19
HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.
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