1. Die Kommission prüft einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Ende des Zeitraums der Befugnisübertragung gemäß Artikel 97, ob die Liste in Anhang III und die Liste der verbotenen AI-Praktiken gemäß Artikel 5 geändert werden müssen. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
2. Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht:
(a) die Notwendigkeit von Änderungen zur Erweiterung bestehender oder Hinzufügung neuer Bereichsüberschriften in Anhang III;
(b) Änderungen an der Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50;
(c) Änderungen, die die Wirksamkeit des Aufsichts- und Verwaltungssystems verbessern.
3. Bis zum 2. August 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Struktur der Durchsetzung und des möglichen Bedarfs an einer Unionsagentur zur Behebung festgestellter Mängel. Auf der Grundlage der Feststellungen wird dem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Die Berichte werden veröffentlicht.
4. In den in Absatz 2 genannten Berichten wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:
(a) den Stand der finanziellen, technischen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden, damit diese die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen können;
(b) die Höhe der von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Sanktionen, insbesondere der in Artikel 99 Absatz 1 genannten Geldbußen;
(c) harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen angenommen, die zur Unterstützung dieser Verordnung entwickelt wurden;
(d) die Zahl der Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eintreten, und wie viele von ihnen KMU sind.
5. Bis zum 2. August 2028 bewertet die Kommission die Funktionsweise des AI-Büros und prüft, ob das AI-Büro mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet wurde, um seine Aufgaben zu erfüllen, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zweckmäßig und erforderlich wäre, das AI-Büro und seine Durchsetzungsbefugnisse zu verbessern und seine Ressourcen aufzustocken. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung vor.
6. Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Fortschritte bei der Entwicklung von Normungsergebnissen zur energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen für allgemeine Zwecke vor und bewertet den Bedarf an weiteren Maßnahmen oder Aktionen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen oder Aktionen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.
7. Bis zum 2. August 2028 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen und die Wirksamkeit freiwilliger Verhaltenskodizes, um die Anwendung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen für KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, und möglicherweise anderer zusätzlicher Anforderungen für KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, zu fördern, auch im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit.
8. (8) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 übermitteln der Ausschuss, die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf deren Ersuchen und ohne unnötige Verzögerung Informationen.
9. Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Verwaltungsrats, des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Gremien oder Quellen.
10. (10) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor, insbesondere unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung, der Auswirkungen von KI-Systemen auf Gesundheit und Sicherheit sowie auf die Grundrechte und des Stands der Informationsgesellschaft.
11. Als Richtschnur für die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Bewertungen und Überprüfungen verpflichtet sich das AI-Büro, eine objektive und partizipative Methodik für die Bewertung der Risikostufen auf der Grundlage der in den einschlägigen Artikeln dargelegten Kriterien und die Einbeziehung neuer Systeme zu entwickeln:
(a) die Liste in Anhang III, einschließlich der Erweiterung bestehender oder der Hinzufügung neuer Bereichsüberschriften in diesem Anhang;
(b) die Liste der verbotenen Praktiken in Artikel 5; und
(c) die Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 50 erfordern.
12. Jede Änderung dieser Verordnung gemäß Absatz 10 oder einschlägiger delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die in Anhang I Abschnitt B aufgeführte sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft, trägt den regulatorischen Besonderheiten jedes Sektors und den dort bestehenden Mechanismen und Behörden für Governance, Konformitätsbewertung und Durchsetzung Rechnung.
13. Bis zum 2. August 2031 nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchsetzung dieser Verordnung vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht, wobei sie die ersten Jahre der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Agentur der Union zur Behebung der festgestellten Mängel beigefügt.