Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Einstufung von KI-Systemen als hochriskant

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Artikel 7: Änderungen des Anhangs III

Abschnitt 2: Anforderungen an hochriskante KI-Systeme

Artikel 8: Erfüllung der Anforderungen

Artikel 9: Risikomanagementsystem

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

Artikel 11: Technische Dokumentation

Artikel 12: Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Artikel 13: Transparenz und Bereitstellung von Informationen für Einsatzkräfte

Artikel 14: Menschliche Aufsichtsbehörden

Artikel 15: Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Abschnitt 3: Verpflichtungen von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen mit hohem Risiko und anderen Parteien

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem

Artikel 18: Führung der Dokumentation

Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle

Artikel 20: Abhilfemaßnahmen und Informationspflicht

Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial

Artikel 23: Pflichten der Importeure

Artikel 24: Pflichten des Händlers

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Artikel 26: Pflichten der Bereitsteller von KI-Systemen mit hohem Risiko

Artikel 27: Grundrechtliche Folgenabschätzung für hochriskante KI-Systeme

Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und benannte Stellen

Artikel 28: Notifizierende Behörden

Artikel 29: Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 30: Notifizierungsverfahren

Artikel 31: Anforderungen an die benannten Stellen

Artikel 32: Vermutung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf benannte Stellen

Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 34: Operative Verpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 35: Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 37: Anfechtung der Zuständigkeit der benannten Stellen

Artikel 38: Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen von Drittländern

Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung

Artikel 40: Harmonisierte Normen und Normungsdokumente

Artikel 41: Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 44: Bescheinigungen

Artikel 45: Informationsverpflichtungen der benannten Stellen

Artikel 46: Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 47: EU-Konformitätserklärung

Artikel 48: CE-Kennzeichnung

Artikel 49: Registrierung

Abschnitt 1: Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Artikel 72: Überwachung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen für KI-Systeme mit hohem Risiko

Abschnitt 2: Weitergabe von Informationen über schwerwiegende Zwischenfälle

Artikel 73: Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Abschnitt 3: Durchsetzung

Artikel 74: Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt

Artikel 75: Gegenseitige Unterstützung, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen für allgemeine Zwecke

Artikel 76: Überwachung von Tests unter realen Bedingungen durch die Marktüberwachungsbehörden

Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte

Artikel 78: Vertraulichkeit

Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko darstellen

Artikel 80: Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter in Anwendung von Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden

Artikel 81: Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 82: Konforme KI-Systeme, die ein Risiko darstellen

Artikel 83: Formale Nichteinhaltung

Artikel 84: Union AI Testing Support Structures

Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

Artikel 85: Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde

Artikel 86: Recht auf Erläuterung der individuellen Entscheidungsfindung

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Personen, die Verstöße melden

Abschnitt 5: Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 88: Durchsetzung der Verpflichtungen von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke

Artikel 89 : Überwachungsmaßnahmen

Artikel 90: Warnungen vor systemischen Risiken durch das Wissenschaftliche Gremium

Artikel 91: Befugnis zur Anforderung von Unterlagen und Informationen

Artikel 92: Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen

Artikel 93: Befugnis, Maßnahmen zu beantragen

Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsbeteiligten des AI-Modells für allgemeine Zwecke

Erwägungsgründe

Anhänge

Suche innerhalb des Gesetzes

Artikel 112: Bewertung und Überprüfung

Datum des Inkrafttretens:

2. August 2026

Laut:

Artikel 113

Einen vollständigen Zeitplan für die Umsetzung finden Sie hier.

Zusammenfassung

Die Europäische Kommission wird die Liste der verbotenen AI-Praktiken und andere damit zusammenhängende Verordnungen jährlich überprüfen und gegebenenfalls ändern. Alle vier Jahre wird sie die Notwendigkeit von Änderungen, die Wirksamkeit des Überwachungssystems und die Leistung des Amtes für künstliche Intelligenz bewerten und darüber berichten. Sie wird auch die Ressourcen der nationalen Behörden, den Stand der Sanktionen, die Zahl der neu in den Markt eintretenden Unternehmen und die Fortschritte bei energieeffizienten KI-Modellen bewerten. Die Kommission wird bei ihren Bewertungen die Standpunkte verschiedener Stellen berücksichtigen und kann auf der Grundlage der technologischen Entwicklungen und der Auswirkungen von KI-Systemen auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte Änderungen vorschlagen.

Generiert von CLaiRK, bearbeitet von uns.

HINWEIS: Diese Übersetzung ist eine maschinell erstellte Übersetzung. Es handelt sich nicht um die offizielle Übersetzung, die vom Europäischen Parlament bereitgestellt wird. Wenn das AI-Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht wird, werden die maschinell erstellten Übersetzungen durch die offiziellen Übersetzungen ersetzt.

1. Die Kommission prüft einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Ende des Zeitraums der Befugnisübertragung gemäß Artikel 97, ob die Liste in Anhang III und die Liste der verbotenen AI-Praktiken gemäß Artikel 5 geändert werden müssen. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

2. Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht:

(a) die Notwendigkeit von Änderungen zur Erweiterung bestehender oder Hinzufügung neuer Bereichsüberschriften in Anhang III;

(b) Änderungen an der Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50;

(c) Änderungen, die die Wirksamkeit des Aufsichts- und Verwaltungssystems verbessern.

3. Bis zum 2. August 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Struktur der Durchsetzung und des möglichen Bedarfs an einer Unionsagentur zur Behebung festgestellter Mängel. Auf der Grundlage der Feststellungen wird dem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Die Berichte werden veröffentlicht.

4. In den in Absatz 2 genannten Berichten wird insbesondere auf Folgendes eingegangen:

(a) den Stand der finanziellen, technischen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden, damit diese die ihnen im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam erfüllen können;

(b) die Höhe der von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängten Sanktionen, insbesondere der in Artikel 99 Absatz 1 genannten Geldbußen;

(c) harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen angenommen, die zur Unterstützung dieser Verordnung entwickelt wurden;

(d) die Zahl der Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eintreten, und wie viele von ihnen KMU sind.

5. Bis zum 2. August 2028 bewertet die Kommission die Funktionsweise des AI-Büros und prüft, ob das AI-Büro mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet wurde, um seine Aufgaben zu erfüllen, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zweckmäßig und erforderlich wäre, das AI-Büro und seine Durchsetzungsbefugnisse zu verbessern und seine Ressourcen aufzustocken. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung vor.

6. Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Fortschritte bei der Entwicklung von Normungsergebnissen zur energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen für allgemeine Zwecke vor und bewertet den Bedarf an weiteren Maßnahmen oder Aktionen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen oder Aktionen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.

7. Bis zum 2. August 2028 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen und die Wirksamkeit freiwilliger Verhaltenskodizes, um die Anwendung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen für KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, und möglicherweise anderer zusätzlicher Anforderungen für KI-Systeme, die keine Hochrisiko-KI-Systeme sind, zu fördern, auch im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit.

8. (8) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 übermitteln der Ausschuss, die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf deren Ersuchen und ohne unnötige Verzögerung Informationen.

9. Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Verwaltungsrats, des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Gremien oder Quellen.

10. (10) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor, insbesondere unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung, der Auswirkungen von KI-Systemen auf Gesundheit und Sicherheit sowie auf die Grundrechte und des Stands der Informationsgesellschaft.

11. Als Richtschnur für die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Bewertungen und Überprüfungen verpflichtet sich das AI-Büro, eine objektive und partizipative Methodik für die Bewertung der Risikostufen auf der Grundlage der in den einschlägigen Artikeln dargelegten Kriterien und die Einbeziehung neuer Systeme zu entwickeln:

(a) die Liste in Anhang III, einschließlich der Erweiterung bestehender oder der Hinzufügung neuer Bereichsüberschriften in diesem Anhang;

(b) die Liste der verbotenen Praktiken in Artikel 5; und

(c) die Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 50 erfordern.

12. Jede Änderung dieser Verordnung gemäß Absatz 10 oder einschlägiger delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die in Anhang I Abschnitt B aufgeführte sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft, trägt den regulatorischen Besonderheiten jedes Sektors und den dort bestehenden Mechanismen und Behörden für Governance, Konformitätsbewertung und Durchsetzung Rechnung.

13. Bis zum 2. August 2031 nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchsetzung dieser Verordnung vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht, wobei sie die ersten Jahre der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Agentur der Union zur Behebung der festgestellten Mängel beigefügt.

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Sehen Sie sich den offiziellen Text an, oder durchsuchen Sie ihn online mit unserem AI Act Explorer. Der in diesem Tool verwendete Text ist das "Gesetz über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689), Fassung des Amtsblatts vom 13. Juni 2024". Interinstitutionelle Akte: 2021/0106(COD)